Beiträge von Fruggel

    Der Mieter meinte nur, ob ich es wisse, das er schon seid 20 Jahren drin wohne.

    Das ist ja völlig nachvollziehbar, dass der Mieter alles andere als erfreut ist, wenn er raus muss, obwohl er sich schon so viele Jahre mit seinem privaten Reich verwurzelt fühlt, ganz gleich wie lang die Kündigungsfrist ist. Vermutlich wollte er nur das zum Ausdruck bringen.

    er wollte von uns einen Grundbuchauszug haben, bevor er mir die Miete überwiest, solange wird es noch an die alte Eigentümer überwiesen

    Du kannst den bisherigen Eigentümer darum bitten, dem Mieter eine Information zu schicken, dass der Kosten-Nutzen Übergang bereits erfolgt ist, wie es im Kaufvertrag vorgesehen ist. und der Mieter aufgrund dessen an euch zahlen soll. Es steht dem Mieter zu, das bestätigt zu wissen.

    das ich so schnell wie möglich in die Wohnung möchte.

    Das gelingt nicht immer. Denn ein Mieter hat dann ja auch noch eine Widerspruchsmöglichkeit wegen sozialer Härte, was die ganze Sache unter Umständen verzögern könnte.

    Bitte keine Vollzitate eines Beitrags. Das ist nicht hilfreich. Den gesamten Text können Leser oben im Originalbeitrag sehen.

    Aber wenn da steht "Mietsache" ist doch nur mein gemietetes Zimmer gemeint

    Ja richtig. Das habe ch schon im Beitrag vorher erklärt.

    Gemeinschaftsräume sind nur zur Nutzung überlassen, aber gehören nicht zur Mietsache selber. Wenn man eine ganze Wohnung mietet, gilt das auch für beispielsweise Waschraum oder Fahrradkeller.

    Die schön erwähnt können wir keine Vertragstexte prüfen, weil das Einzelfallberatung wäre. Du wirst daher hier von niemandem einen Kommentar zu deinem Vertragstext bekommen.

    In der Regel ist man als Mieter in einer WG, in der man mit dem Hauptmieter einen Untermietvertrag hat, nur allein für die eigene Mietsache, also das Zimmer verantwortlich. Die Gemeinschaftsräume sind Sache des Hauptmieters. Dieser versucht sich vermutlich von seiner Pflicht zu drücken.

    Falls du vielleicht doch für die Gemeinschaftsräume mit verantwortlich sein solltest, was ich aber nicht beurteilen kann, dann kann das allenfalls nur für alle WG Bewohner gleichermaßen gelten, also dass alle gemeinschaftlich die Pflicht haben. Das käme auf deinen Vertrag an, den nur ein Anwalt prüfen kann, nicht wir hier im Forum.

    Wenn die alte Hausverwaltung die Abrechnung erstellt hat, dann ist diese auch noch für die Zahlungen zuständig.

    Die wird der alte Verwalter doch nicht aus eigener Tasche zahlen.

    Nein, natürlich nicht. Das Geld holt sich der Verwalter vom Eigentümer wieder. Aber das muss nicht deine Sorge sein, hauptsache du bekommst die Nachzahlung, sofern dir eine zusteht.

    Wenn es irgend welche Probleme oder Unklarheiten gibt, wende dich bitte direkt an deinen Vermieter. Er ist dein Vertragspartner und im Zweifel immer für dich zuständig.

    Für künftige Angelegenheiten musst du dich natürlich an die neue Hausverwaltung wenden.

    selbst dann entscheidet der Vermieter, ob die renovierungsbedürftig sind oder nicht?

    Ja. Aber nach objektiven Kriterien. Also wenn beispielsweise ein Teppichboden so an den Haupttrittstellen so abgenutzt ist, dass man auf den Untergrund läuft, dann hat der Boden ausgedient und man kann als Mieter Ersatz verlangen. Die im vorherigen Beitrag schon gesagt ist der Vermieter für die Erneueung des Bodens zuständig.

    Wir können hier keine Formulierungen für einen Vertrag vorgeben, weil das Rechtsberatung wäre. Wir können nur allgemeingültige Dinge zum Thema besprechen.

    Wie könnte der Mieter A im Mietvertrag darauf hinweisen, dass er für die ursprünglichen Fußböden keine Verantwortung übernimmt, obwohl diese renovierungsbedürftig sind

    Das ist überflüssig, weil die Instandhaltung des Bodens generell Vermietersache ist. Auch falls eine Vereinbarung zu den Schönheitsrenovierungen im Vertrag enthalten sein sollte, würde diese nicht die Instandhaltung des Bodens umfassen.

    Er hat dem Hauseigentümer aus zeitlichen Gründen die Arbeit abgenommen und nicht um Renovierung der Fußböden gebeten, sondern darauf Laminat verlegt.

    Diese Information hört sich so an, als hat der Mieter das Laminat vielleicht in Absprache und im Auftrag des Vermieters verlegt. Dadurch kann es sein, dass das Laminat Eigentum des Vermieters wäre. Aber das ist nur ein Gedanke, es lässt sich so pauschal nicht sagen.

    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

    Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

    Wir sind und denke ich alle einig, dass der Vermieter vermutlich nur einen Vorwand sucht, in die Wohnung zu können, um sich umzuschauen. Auch ich habe den starken Eindruck, Das möchte ich an dieser Stelle nochmal betonen, da sich meine Beiträge in deinen Augen vielleicht etwas anders gelesen haben.

    Jedoch muss man mietrechtlich manchmal etwas besonnen vorgehen und darf nicht aufgrund einer Meinung oder eines Eindrucks irgend etwas ablehnen. Unter gewissen Umständen kann das nach hinten los gehen, und es will hier keiner, dass du Probleme bekommst.

    Und die allerletze Option, wenn nicht 100% geklärt werden kann, ob man die Maßnahme ablehnen kann, ist tatsächlich, den Vermieter an dem Termin zu beobachten, und wenn sich seine wahre Absicht zeigt, ihn hinaus zu bitten. Ich kenne ein Gerichtsurteil, wo ein Mieter seine Vermieterin eigenhändig gepackt und hinaus getragen hat, weil sich sich Dinge heraus genommen hatte, die ihr nicht zustanden. Die Kündigung der Vermieterin wurde dann bei Gericht als unwirksam erklärt.

    Man müsse die Tonnen einfach sauber machen,also die Mieter

    Okay. Wenn das die Lösung wäre, mit der alle zufrieden sind, dann muss das gemacht werden.

    Jedoch ist es nicht die Aufgabe der Mieter, die Mülltonnen sauber machen zu müssen. Für so eine Pflicht des Mieters gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Gegenteil, der Vermieter ist es, der §535 BGB folgend die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten muss. Und die Mülltonnen gehören dazu, denn die sind erforerlich für das tägliche Leben.

    Allerdings kann es möglich sein, dass sich noch nicht mal der Vermieter die Hände schmutzig machen muss. Es könnte möglich sein, dass der Müllentsorger zuständig ist, die Mülltonnen gelegentlich oder bei Bedarf auszutauschen. Das ist aber nicht einheitlich geregelt, es hängt von Entsorger ab. Da könnte sich der Vermieter mal erkundigen und den Austausch veranlassen.

    dass bereits ICH außerhalb des Semesterendes, nämlich im Mai vor mittlerweile 7 Jahren, die Wohnung bezogen habe.

    Das ist eine wichtige Information. Denn damit erübrigen sich schon die ganzen Überlegungen zu der Sonderstellung eines Studentenwohnheims. Das wäre nicht möglich gewesen, wenn es ein "echtes" Studentenwohnheim wäre.

    Somit hast du offenbar (vorbehaltlich einer anwaltlichen Prüfung deines Vertrags) einen normalen unbefristeten Vertrag, der jederzeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

    Wie du vorgehen solltest, darüber dürfen wir nichts sagen, denn das wäre Rechtsberatung. Das musst du selber entscheiden. Ich kann dir nur ein paar Fakten über die Gesetzeslage sagen.

    1. Die Ankündigung einer Modernisierung ist die Informationspflicht des Vermieters gemäß §555c BGB. Man kann den Erhalt bestätigen. Aber das Gesetz sieht nicht vor, dass man sich zu irgend etwas verpflichten muss oder es bestätigen muss.

    2. Die Maßnahme dulden muss man kraft Gesetz in §555d Abs.1 BGB bereits. Das bedarf daher keiner Erklärung des Mieters.

    3. Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist in der Vorabankündigung lediglich eine Abschätzung über die Höhe, mehr nicht. Das ist noch nicht die rechtswirksame Mieterhöhung. Diese darf nämlich erst nach Abschluss der Maßnahme erfolgen. Vorher kannst du dich auch gar nicht zu irgend was verpflichten, denn laut §559 Abs.6 BGB sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.

    Die beste Lösung wäre meiner Ansicht nach, wenn der Vermieter den ehemaligen Müllraum der Mieterin kündigt und dieser Raum wieder in der ursprünglich angedachten Weise benutzt wird.

    Diese Kündigung dürfte in diesem Fall vermutlich zulässig sein. Denn es es sich ehemals bereits um den Müllraum handelte, kann man nicht argumentieren, dass dieser Raum eine rechtliche Einheit mit dem Mietvertrag der Wohnung bildet. Es ist ein separates Mietverhältnis für diesen Raum, somit auch separat kündbar.

    Um jetzt nicht jemanden mit unserer Diskussion unnötig zu verwirren möchte ich nochmal drauf aufmerksam machen, dass ich oben in meinem Beitrag #3 gar nicht gesagt habe, dass die Formulierung erlaubt und wirksam ist, sondern ich habe nur die Definition des Studentenwohnheims im Sinne des §549 III BGB erläutert. Im letzten Satz dort habe ich gesagt, dass noch zu prüfen wäre, ob die Bedingungen erfüllt sind. Falls man das positiv feststellen kann, würde dann nämlich die Aussage

    Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, das ein Mietvertrag unbefristet geschlossen wird.

    geradezu nicht gelten. Denn dann will und muss man ein abstrakt-generelles Konzept einer Mieterrotation schaffen, wie auch immer das aussehen mag. Dazu gibt es gewissen Spielraum. Und wenn jeder zu jedem Zeitpunkt kündigen kann, ist dieses Konzept zum Scheitern verurteilt.

    @darkshadow

    Nein. Das ist keine Vermutung von mir. Ich finde die Formulierung, dass zum Ende des jeweiligen Semesters der Vertrag kündbar ist ganz klar als einen Zeitvertrag. Der Vertrag kann nicht während des Semesters gekündigt werden, nur nach Ablauf einer bestimmten Zeit, dem Semesterende. Das ist eindeutig der Charakter eines Zeitvertrags. Und diese Formulierung ist wegen der Ungültgkeit des §575 erlaubt.

    Die Kündgungsfrist von 3 Monaten wird ja auch eingehalten, eben mit der Einschränkung zum Semesterende.

    Schau dir doch die üblichen Vorlagen für Mietverträge in Studentenwohnheimen an. Das ist eine völlig gängige Formulierung.

    Das wäre wiederum wirksam, bei einem Studentenwohnheim, denn der Schutz durch § 575 BGB greift nicht ein.

    Ich verstehe nicht, warum du meine Antwort zuerst in Frage stellst, und dann in diesem letzten Satz doch wieder bestätigst.

    Es geht bei der gestellten Frage überhaupt nicht um §573c, sondern es geht einzig und allein §575 BGB, also einen Zeitvertrag. Man darf, wenn die Kriterien eines Studentenwohnheims gegeben sind, Zeitverträge abschießen um zu sagen, dass die Mietdauer für ein ganzen Semester gilt, somit also nur zum März/September kündbar sind.

    Natürlich verlängert sich faktisch die Kündigungsfrist, aber das ist ja bei einem Zeitmietvertrag normal, wenn der Vertrag zulässigerweise nur zum März/September kündbar ist, da §575 nicht gilt.

    Ein hydraulischer Abgleich spart Energie ein, das ist schon richtig. Man muss es aber anders herum betrachten. Denn wenn eine Heizanlage nicht optimal eingestellt ist, dann wird sehr viel mehr Energie verbraucht wie vom Wirkungsgrad der Heizanlage her erforderlich wäre. So gesehen ist eine schlecht eingestellte Heizanlage sogar als Mietmangel anzusehen und der Vermieter ist zur Behebung des Mangels verpflichtet.

    Wenn der hydraulische Abgleich im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen wie z.b. Wärmedämmung durchgeführt wird, könnte es vielleicht eine Modernisierung sein, weil so nun die Anlage auf die neuen Gegebenheiten eingestellt werden muss. Aber für sich allein gesehen ist es eine Instandhaltung.

    Das sieht auch der Berliner Mieterverein so.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!