Beiträge von Fruggel

    Hallo Melissa,

    es ist erlaubt, für die Betriebskosten eine Pauschale im Vertrag zu vereinbaren. Die Heizkostenverordnung ist jedoch höherrangig, und diese besagt, dass die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig nach den Vorschriften der Heizkostenabrechnung abgerechnet werden müssen. Ausnahmen sind nur erlaubt in Häusern mit 2 Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selber bewohnt wird.

    Das bedeutet, der Vermieter darf die Kosten des Versorgers auf euch umlegen. Es macht für euch also keinen Unterschied, ob es über den Vermieter oder den Versorger läuft.

    Hallo,

    und nicht vergessen... In der Ruhe liegt die Kraft 8)

    kann man das in diesem Fall machen oder geht immer nur max. 20% in 3 Jahren?

    Ja. Das ist das Grundprinzip laut Gesetz, daran lässt sich nicht rütteln. Es können sogar auch nur 15% sein in Gebieten mit angespannter Mietsituation.

    Nun wird bei jeder Abrechnung eingeworfen das er nicht so viel m² hat und so weiter, ist sehr lästig einfach.

    Dann musst du eben mal einen Termin ankündigen, bei dem die Wohnung komplett neu vermessen wird, sodass dieses Thema ein für alle Mal geklärt wird und künftige Beanstandungen dahingehend ausgeschlossen sind.

    Wenn du dir unsicher bist, wie man laut Wohnflächenverordnung korrekt rechnet, dann beauftrage einen Fachmann damit. Damit wäre dann auch dem Vorwurf des Mieters vorweg gegriffen, dass du vielleicht zu deinen Gusten rechnest, wenn es eine neutrale Person erledigt.

    Hallo cheesecake,

    ich habe deine neue Frage in dieses Thema verschoben, da es nun offenbar um genau die gleiche Angelegenheit geht und daher thematisch zusammen passt.

    In der Regel muss ein Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung aufführen und die Kosten auf alle Mieter verteilen. Eine Ausnahme hiervon kann bestehen, wenn der Garten zur exklusiven Nutzung für einen Mieter, also für dich bestimmt ist laut Vertrag. Denn dann müßtest du die Kosten allein tragen, außer du musst die Gartenpflege übernehmen.

    Deine Frage lässt sich ale nicht beantworten, da es auf mehrere Faktoren ankommt.

    Ich kann das aus deiner Beschreibung leider nicht ausreichend nachvollziehen.

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Abrechnung zumindest rechnerisch nachvollziehbar sein muss. Das bedeutet also, man muss erkennen können, wie der Vermieter auf die 131,75 €/MWh gekommen ist, aus dem sich ja dann dein Verbrauch ergeben soll.

    Wenn du magst kannst du die Abrechnung hier im Forum hochladen, aber bitte anonymisiert, und am besten als PDF, weil das bei mehreren Seiten übersichtlicher ist.

    Hallo,

    deine Frage lässt sich mit den gegebenen Informationen leider überhaupt nicht beantworten.

    Du nennst als Zahlen Euro pro MWh. Diese Zahl ist nicht aussagekräftig. Man muss in der Abrechnung etwas höher schauen, wo die Zusammensetzung der Gesamtkosten der Heizanlage aufgeführt ist. Du wird sort verschiedene Posten finden. Brennstoff, Betriebsstrom, Verbrauchserfassung, Zählermiete etc. In diesen Beträgen kann es durchaus Schwankungen geben von Jahr zu Jahr, vor allem bei den Brennstoffkosten. Zudem gibt es Kosten, die nur alle 2, 3 oder 5 Jahre entstehen. So musst du jede einzelne Position anschauen, wo die Erhöhung ist.

    Es gibt tatsächlich eine rein theoretische Chance, Geld zurück bekommen zu können. Das nennt sich juristisch Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des §677 BGB. Es wäre die Aufgabe der Großmutter gewesen, die Instandsetzungen durchzuführen, und vermutlich war es in ihrem Sinne, dass die Arbeiten aufgeführt werden, weil sie die Pflege durch Euch erhofft hatte.

    Jedoch müßtet ihr das mit einem Anwalt besprechen, der die Voraussetzngen prüft. Und zweitens sollte dir klar sein, dass das Ganze nur auf gerichtlichem Weg einzuklagen geht, weil wohl freiwillig nichts gezahlt wird. Das könnte entsprechend Stress bedeuten.

    Hallo erst mal ;)

    Der Bundesgerichtshof fordert, dass die Abrechnung so gestaltet wein muss, dass man sie rechnerisch nachvollziehen kann. Eine gewisse Mindestanforderung muss also gegeben sein. Ist das nicht gegeben, bezeichnet man eine Abrechnung als "formell unwirksam". Das hat zur Folge, dass man sie als gegenstandslos betrachten kann, also wie wenn man keine Abrechnung erhalten hat.

    Wenn du also schreibst, dass der Vermieter nur die Gesamtsumme nennt ohne einer Aufschlüsselung, dann könnte die Abrechnung vielleicht formell unwirksam sein.

    Der Vermieter muss komplett alle Wohnungen berücksichtigen, auch leerstehende und die eigenen Wohnung des Vermieters. Dies ist aber kein formeller Fehler, sondern ein matrieller.

    Wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig rechnet obwohl er es müßte, darf man die Kosten um 15% kürzen. Das ist in der Heizkostenverordnung so vorgesehen.

    Die sonstigen Kosten wie Grundsteuer, Versicherung etc muss nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet werden, außer es ist im Mietvertrag etwas anderes vereinbart.

    Hallo oceantone,

    Eine Quittung ist nicht mehr vorhanden oder wurde nicht ausgestellt.

    Das ist das ganz große Problem, auf das du jetzt stoßen könntest. Hättest du einen Nachweis, die Kaution geleistet zu haben, wäre es jetzt viel einfacher. Man sollte niemals eine Zahlung leisten ohne dies durch eine Quittung oder den Kontoauszug nachweisen zu können. Aus diesem Grund wäre es sehr hilfreich, wenn du von bisherigen Eigentümer nachträglich eine schriftliche Bestätigung bekommen kannst, dass dieser die Kaution damals erhalten hat.

    Es ist im §566a BGB ist geregelt, dass beim Verkauf einer Immobilie der neue Eigentümer für die Kaution verantwortlich ist und diese zurück zu zahlen hat nach der Mietzeit. Wenn jedoch Zweifel bestehen, ob du als Mieter die Kaution tatsächlich gezahlt hattest damals, kann der neue Vermieter einen Nachweis verlangen.

    Theoretisch kannst du auch vom alten Vermieter die Kaution zurück verlangen. Aber ohne Quittung kann dieser nun behaupten, er hätte damals keine bekommen. Vielleicht kannst du es anderweitig nachweisen, dass du die Kaution geleistet hast, z.b. durch Zeugen.

    Hallo,

    man muss es eventuell von einer anderen Seite betrachten. Und zwar entsteht ein Vertragsverhältnis aus einem Vertragsangebot an einen bestimmten Vertragspartner und um die Annahme des Vertrags durch den Vertragspartner. Unter Umständen könnte man also das Zusenden des Vertrags als ein verbindliches Vertragsangebot ansehen, welches ihr angenommen habt. Das bedeutet, der Vertrag ist vielleicht auch ohne der Unterschrift des Vermieters bereits rechtswirksam zustande gekommen.

    Du solltest jetzt erst mal weiterhin Kontakt aufnehmen um vielleicht Informationen zu bekommen, warum sich die Rücksendung des Vertrags verzögert. Je nachdem, was dabei heraus kommt, möchtest du dann vielleicht von einem Anwalt überprüfen lassen, ob wie oben beschrieben bereits der Vertrag zustande kam. Das kann ich nicht beurteilen, weil es Rechtsberatung wäre.

    Hallo Thorsten,

    Er entscheidet sich für eine energetische Bauweise

    Das kann man bei einer Instandsetzung des Dachs natürlich machen. Jedoch muss man bei der Prüfung der Mieterhöhung dann penibel darauf achten, ob der Kostenanteil, der die Instandsetzung ausmacht, aus den Kosten heraus gerechnet wurde. Instandsetzung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

    8% auf unsere Miete, was einer Erhöhung von 42 Euro ausmacht (Schreiben vom 23.6.19)

    Die gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigung über die Maßnahmen muss auch eine Information über die Mieterhöhung enthalten. Dies ist aber nur eine Vorabinfo. Die rechtlich bindende Erklärung der tatsächlichen Mieterhöhung darf erst NACH Abschluss der Baumaßnahmen erfolgen. Vorher ist das unwirksam.

    Warum die Nachbarn keine Erhöhung erhalten haben

    Das betrifft euch quasi nicht wirkich. Weil die Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche aufzuteilen sind. Ob nun der Nachbar eine Mieterhöhung bekommt oder nicht ändert also euren Anteil nicht. Ein Dach ist ein allgemeiner Bereich, der für das ganze Haus da ist. Man kann also nicht sagen, das Dach ist nur für das Dachgeschoß da.

    Die Erhöhung von vorab angekündigten 42 Euro (§558 vom 23.6.) auf ca. 150 Euro (§559 vom 30.8.) - kann dies geltend gemacht werden obwohl es um verschiedene § ging?

    Die Erhöhung nach §558 und §559 sind zwei ganz verschiedene Dinge. Daher müssen beide Erhöhungen auch getrennt auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die nach §559 wie oben gesagt erst nach Abschluss der Baumaßnahmen. Vorher kann dieser Teil ignoriert werden. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation (Mietpreisbremse) kann es evtl auch noch Einschränkungen in der maximal möglichen Erhöhung geben. Ja, und dann kann es noch eine Verschiebung um 6 Monate geben, wenn die Vorankündigung nicht gesetzeskonform erfolgte.

    Hallo,

    Um die Werte für die Nebenkostenabrechnung zu belegen, reicht dieser Test?

    Ja, so einen Test kann ein qualifizierter Fachbetrieb machen. Lediglich die Eichung muss eine staatliche Prüfstelle machen. Aber hier war es ja nur eine Überprüfung.

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, bei dem viele denken, eine Zähler mit abgelaufenem Eichdatum würde nicht mehr richtig zählen. Das ist keineswegs der Fall, die Zähler zählen sehr viel länger richtig. Daher wird in Fachkreisen auch diskutiert, die Eichzeit zu verlängern. Sicherlich kann mal ein Zähler defekt sein, aber ein Defekt kann auch bei einem geeichten Zähler auftreten.

    Hinsichtlich der Prüfung der Nebenkostenabrechnung ist es daher besser, den Verbrauch anderweitig auf Plausibilität zu prüfen.

    Bei Umzug wegen der Arbeit besteht ja eigentlich ein Sonderkündigungsrecht oder?

    Es gibt durchaus Fälle, bei denen es nach dem Prinzip von Treu und Glauben unangemessen wäre, wenn der Vermieter an einem Zeitmietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsausschluss festhalten würde. Auch beim Arbeitsplatzwechsel kann dies gegeben sein. Jedoch ist hierbei ganz wichtig, dass du nicht freiwillig den Entschluss zur Veränderung gefasst hast, sondern dass du keine andere Wahl hattest, weil dich der Arbeitgeber versetzt hat und du ansonsten die Arbeitsstelle verloren hättest. In deinem Fall war der Entschluss aber offenbar freiwillig. In dem Fall wäre der Vermieter im Recht.

    Die Warmmiete grundsätzlich. Denn die meisten der Nebenkosten berechnen sich nach dem Anteil der Wohnfläche, sind also unabhängig von einem Verbrauch.

    Du solltest ab morgen, wenn Mietbeginn wäre und der Vermieter die Übergabe verweigert, schriftlich per Brief mit dem Vermieter kommunizieren. Den Brief per Einwurfeinschreiben schicken oder mit einem Zeugen zusammen persönlich einwerfen. Unter Umständen wirfst du einen Nachweis brauchen über die geführte Kommunikation. Der Mieterbund wird da natürlich auch helfen, sofern du dich dort beraten lassen möchtest.

    Nunja, wenn sich der Vermieter nicht mehr meldet, und er auch auf deine Kontaktversuche nicht antwortet, dann bedeutet es zwangsläufig auch, dass keine Wohnungsübergabe zustande kommen wird. Und in dem Fall könnte vielleicht dann doch wieder §543 mit der fristlosen Kündigung ins Spiel kommen. Das hängt jetzt davon ab, wie sich der Vermieter weiterhin verhält,

    Bin ich zur Zahlung der Warmmiete verpflichtet, wenn ich gar nicht einziehe?

    Ob du einziehst oder nicht, spielt keine Rolle. Man muss in jedem Fall zahlen, solange das Mietverhältnis läuft. Daher wäre eine ordentliche Kündigung nicht klug, solange es andere Möglichkeiten geben könnte, denn dann hast du die 3 Monate zu zahlen.

    Und ab wann gilt denn nun ein Termin-Ersuchen eigentlich als verweigert?

    Wenn du einen festgelegten Termin nicht wahrnimmst ohne abzusagen oder dich zu melden um einen anderen Termin auszumachen.

    Ein Termin erfordert eine Kommunikation, 2 Leute müssen am Termin da sein. Einmal du, und der Vermieter bzw. Handwerker. Das geht nicht ohne Absprache.

    Der Vermieter muss gar nicht antworten. Es ist seine Pflicht, die Installation durchzuführen. Und wenn er das nicht machen will, dann hat er auch keinen Grund zu antworten.

    Durch deinen Brief hast du deine Bereitschaft gezeigt, einen Termin zu machen. Mehr kannst du nicht tun.

    aber kann mein Anteil (1 Wohnung) wirklich 253Euro Grundsteuer und 249Euro pro Jahr Wohngebäudeversicherung sein

    Das kommt auf die Größe deiner Wohnung an, die du leider nicht verraten hast. Laut Statistik des Deutschen Mieterbundes beträgt die Grundsteuer im bundesweiten Durchschnitt 18 Cent je m² im Monat und die Versicherung 17 Cent. Das bedeutet, deine Wohnung müsste ca. 120 m² haben, dann kommt es hin mit den Beträgen.

    Allerdings sind das wie gesagt nur Durchschnittswerte, es gibt regional große Schwankungen.

    Zuerst muss man sich erst mal die Abrechnung anschauen, ob der Betrag rechnerisch nachvollziehbar ist und ob es sonst Unregelmäßigkeiten gibt, die in der Abrechnung auffällig sind. Wenn dies soweit okay ist, kann man sich die Belege zeigen lassen.

    Ja und dann auch nochmal ein Blick in deinen Mietvertrag um sicher zu gehen, dass die Posten wirklich als umlagefähig vereinbart sind.

    Und den Kündigungsgrund würde er vermutlich nicht finden in deiner Wohnung, außer du machst etwas, was du nicht darfst.

    Offenbar scheint es dem Vermieter jetzt altuell auch nicht mehr wichtig sein mit dem Rauchwarnmelder. Ansonsten würde er sich zurück melden. Es ist die gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Geräte zu installieren, nicht deine.

    Die Betriebskostenabrechnungen sind ein extra Thema. Das solltest du jetzt nicht mit der Installation vermischen. Und hierbei kann man was machen, sowohl bei falschen, als auch bei nicht erhaltenen. Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, beispielseise die Zurückhaltung der NK Vorauszahlungen. Man muss nur erst mal die vorhandenen Abrechnungen prüfen, und dann sehen was zu tun ist.

    Hallo Nutellae,

    eine Kündigung zu schreiben ist nicht sinnvoll, weil dann der Vermieter wegen der Kündigungsfrist 3 Monate Miete von dir verlangen könnte.

    Eine fristlose Kündigung nach §543 scheidet aus. Denn danach wäre es erforderlich, dass der Wohnraum nicht oder nur teilweise gewährt wird. Ein eventuell nicht bestehender Zustand oder versprochene Eigenschaften sind in diesem Paragraphen nicht vorgesehen. Das hat darkshadow vermutlich mit dem Paragraphen zum Mietmangel verwechselt.

    Aber genau genommen ist die Sache doch klar. Der Vermieter hat geäußert, dass er vom Vertrag zurück treten möchte. Du möchtest auch nicht mehr daran festhalten. Also machst du mit dem Vermieter eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung und die Sache hat sich erledigt. Das ist der einzig sinnvolle Weg, sofern es dabei bleibt, dass beide nicht am Vertrag festhalten wollen. Dazu brauchst du dann auch keinen Mieterschutzbund.

    Natürlich gehst du ans Telefon. Du hast dir nichts vorzuwerfen, du hast nichts falsch gemacht. Es ist dein Recht, dich an getroffene Vereinbarung zu halten. Stehe selbstbewußt dazu.

    Mach dir bitte bewußt, dass man bei einer Einliegerwohnung zwangsläufig sehr engen Kontakt zum Vermieter hat und dieser unvermeidbar sehr vieles mitbekommt, was man so macht. Und wenn du jetzt gleich am Anfang einknickst und nachgibst wegen der Möbel, dann verspreche ich dir, wird es ein solcher Vermieter bei noch sehr sehr vielen Gelegenheiten in der Zukunft versuchen, dir seinen Willen aufzuzwingen.

    Zur Lösung dieser Sache wäre es in diesem Fall sehr sinnvoll, einfach mal das Telefon in die Hand zu nehmen und beim Vermieter anzurufen. Manches sollte man auf dem direkten Weg machen. Man kann so sehr einfach einen Termin ausmachen, oder besprechen wie man weiter verfährt. Außerdem ist unerklärlich, warum es dir so schwer fällt, selber einen Terminvorschlag zu machen. Die Installation des Rauchwarnmelders muss erledigt werden, aber da kann man doch aufeinander zugehen, um das zu organisieren. Du solltest es nicht verkomplizieren.

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