Beiträge von Fruggel

    Das ist doch keine Frage des Mietrechts

    Das stimmt nicht. Es wird eine Miete bezahlt, somit liegt ein Mietverhältnis vor. Vor allem auch weil es eine separate Wohnung ist. Würde man in einem Haushalt zusammen wohnen, wäre es wieder eine andere Situation. Dass es zwischen Mutter und Tochter etwas schwieriger ist, weil man sich normalerweise nicht auf juristischer Ebene streiten will, ist eine andere Sache.

    Bei uns im Mietvertrag steht, dass wir einen Teil des Garten hinten (ca 2/3) nach unseren Wünschen gestalten können.

    Aufgrund dieses Satzes ist damit auf jeden Fall ein Nutzungsrecht verbunden, zumindest in gemeinschaftlicher Nutzung. Alles andere wäre eine Benachteiligung, denn Gestaltung ohne Nutzung widerspricht sich.

    Zwischen beiden Grundstücken existiert keine klare Grenze, weil vorne noch Baustelle ist.

    Das ist natürlich ein Problem, wenn nicht klar ist, wo euer angemietetes Reich endet. Aber zumindest in dem Bereich, der eindeutig zu eurem Haus dazu gehört, habt ihr auch das alleinige Hausrecht. Wenn man ein Haus gemietet hat, dann gehört das zugehörige Grundstück immer zwingend auch zur Mietsache dazu. Grund ist, dass wenn es keine anderen Mitbewohner im Haus gibt, kann es auch niemanden geben, der einen Anspruch auf Mitbenutzung des Gartens haben kann.

    Selbst der Vermieter dürfte "euer" Grundstück dann nicht nach seiner eigenen Willkür betreten. Ihr wart in der Vergangenheit viel zu gutmütig, wenn ich das so offen sagen darf, weil ich es aus deiner Beschreibung glaube, heraus lesen zu können. Der Vermieter bzw. dessen Nachwuchs hat diese Gutmütigkeit immer mehr ausgenutzt, bis es jetzt so weit gekommen ist, dass ihr euch nicht mehr wohl fühlt. Es wird Zeit, die Sache zu regeln und den Beteiligten im freundlichen Gespräch darauf hinzuweisen, dass man zu weit gegangen ist.

    so kam unser Vermieter mit einer Mietvertragsänderung auf uns zu

    ... welcher ihr nicht zustimmen müsst, außer ihr wollt das, weil es eine Verbesserung für euch bringt. Der Vermieter hat sich an den bisherigen Vertrag zu halten. Er kann nicht einseitig nach seinem Ermessen irgend etwas ändern. Eine Vertragsänderung geht nur in gegenseitiger Zustimmung. Daher überlegt es euch, und lasst euch nicht verwirren.

    Jetzt meine Frage, was können wir hier machen?

    Beharrt etwas mehr auf eure Rechte, die ihr durch den Vertrag habt. Definiert als erstes mal die Grenze, bis wohin euer angemietetes Grundstück geht. Denn das ist ja bisher nicht eindeutig erkenntlich. Und dann bittet den Vermieter darum, diesen Teil als "euer" Reich zu respektieren. Es sollte keine Vermischung mehr geben, dann wird auch etwas Ruhe einkehren, wenn das geklärt ist.

    Hallo,

    die Frage ist etwas schwierig zu beantworten, weil es darauf ankommt, wie verbindlich die Aussage des Vermieters einzustufen ist. Das lässt sich aus deiner Beschreibung nicht erkennen. Nur wenn der Vermieter den Termin wirklich fest zugesagt hatte, oder du aufgrund der Umstände davon ausgehen musstest, dass es verbindlich war, lässt sich ein Schadenersatzanspruch begründen. Das müsstest du nun selber bewerten oder einen Anwalt dazu befragen.

    Ich denke aufgrund seiner Grundstimmung , dass er alles das was er an Reparaturen sieht auch auf uns auslegt .

    Die Grundstimmung des Vermieters würde aber im Streitfall einen Richter bei Gericht nicht interessieren, sondern dort wird geschaut, wozu man euch vom Gesetz und Vertrag her verpflichten kann. Von daher lass dich nicht vom Vermieter verunsichern.

    Zuerst muss der Vermieter erst mal eine Abrechnung schicken, wo er seine Forderungen aufführt, die er haben möchte bzw. mit der Kaution verrechnen möchte. Und dann erst kannst du prüfen, oder von einem Anwalt prüfen lassen, was davon du wirklich zu zahlen hast.

    Eine Kündigung ist keinesfalls zu empfehlen. Denn dabei kann es theoretisch passieren, dass es dem Vermieter gerade passend ist, beide Wohnung leer zu haben und dann bekommst du die andere Wohnung nicht und musst wo anders was suchen. Ab besten einen schriftlichen Änderungsvertrag machen.

    Hallo David,

    bevor ich dir antworte auf deine Fragen zunächst der Hinweis, dass dir hier im Forum niemand genau im Detail sagen darf, was du genau auf deinen Fall bezogen tun kannst hinsichtlich Forderungen gegen den Vermieter oder Mietminderung, denn das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Wir können hier nur allgemeine Informationen über einige Grundsätze geben, sodass du dann vielleicht selber eine Entscheidung treffen kannst, was zu tun ist.

    Die Liste der Dinge, die du zu beanstanden hast, muss man in zwei Kategorien aufteilen. Die erste Kategorie sind die rein optischen Sachen, die eben einfach nur nicht schön aussehen, dabei aber alles funktioniert. Diese Dinge kann man nicht beanstanden, denn diese gehören zum Zustand der Wohnung dazu, so wie diese besichtigt wurde. Will man hier den Vermieter zu etwas zwingen, hätten man das im Mietvertrag vereinbaren müssen.

    Und die zweite Kategorie sind die Dinge, welche die Funktion und Nutzung der Wohnung in irgend einer Weise einschränken. Dies ist dann ein Mangel, den man gemäß §535 BGB beim Vermieter beanstanden kann.

    Es gibt keine allgemeine Zeit, nach der ein Vermieter einen Bodenbelag austauschen muss. Das richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand. Und dabei zählt nicht das subjektive Empfinden, ob es noch schön aussieht oder nicht, sondern es gilt, ob man den Bodenbelag objektiv als abgewohnt bezeichnen kann.

    Bei den Schönheitsreparaturen ist es so, dass es im Vertrag vereinbart sein muss, wenn hierzu der Mieter verpflichtet sein soll. Andernfalls ist es Vermietersache. Ist es vereinbart, dann hat es nur Wirkung, wenn man die Wohnung renoviert bekommt, oder wenn man vom Vermieter einen Ausgleich für die unrenovierte Wohnung bekommen hat.

    Was du mit dem Vormieter ausgemacht hast zu diesem Punkt, ist völlg ohne Bedeutung. Es zählt nur das, was ich eben erkärt habe.

    Sollte es beim Entfernen von Tapeten Probleme geben, z.b. indem der Putz auch gleich mit runter kommt, ist das eine Instandsetzung und somit wieder Vermietersache.

    Okay verstehe. Nun, auch wenn die Heizkostenverordnung gilt, so enthält diese in §11 einige Ausnahmen, bei denen von der verbrachsabhängigen Abrechnung abgewichen werden darf. Das kann bei einem Altbau durchaus möglich sein, ich beziehe mich insbesondere auf Abs. 1 Nr. 1b des genannten Paragraphen.

    Da die Kosten jedoch noch voll im Rahmen des Üblichen sind für deine Wohnungsgröße, macht es meines Erachtens nicht viel Sinn, großen Wind in der Sache zu machen. Du gewinnst nicht viel, wenn man Zähler einbauen würde, oder du kommt im ungünstigen Fall dann sogar schlechter weg.

    Bleibt lediglich das Warmwasser des Nachbarn, das dich verständlicherweise ärgert. Hier würe ich im Gespräch mit dem Vermieter und dem Nachbarn versuchen, dass man sich auf Basis einer Schätzung auf einen Abschlag einigt, der dem Nachbarn dann berechnet wird. Und dann sollte Grund zur Zufriedenheit bestehen.

    Hallo Janne,

    die Dinge, die du beschreibst sind auf jeden Fall ein Mangel, der die Wohnqualität einschränkt und wofür einem eine Mietminderung zusteht. Das ist sogar rückwirkend möglich, sofern man als Mieter nicht wußte, dass die Möglichkeit besteht. Die Höhe der Minderung ist jedoch nicht so einfach zu bestimmen. Dabei kann man Fehler machen, durch die man Nachteile bekommen kann. Daher solltest du dies unbedingt mit einem Anwalt oder dem Mieterverein abstimmen. Ein Vergleich mit deinem Nachbarn hilft nicht viel, denn die Situation bei dir muss nicht gleich sein.

    Eine Mietminderung steht einem kraft Gesetz zu, sie bedarf also keiner Genehmigung oder Zustimmung des Vermieters. Man kündigt die Minderung nur an und bezahlt dann entsprechend weniger. Aber wie gesagt, man muss sich wegen der Höhe sicher sein. Daher geh bitte zu einem Anwalt oder Mieterverein.

    Wenn etwas kaputt gegangen ist von deinen Sachen, muss dies ersetzt werden, entweder durch die Versicherung der Baufirma oder durch den Vermieter.

    Hallo Picard,

    ich merke das schon in deinen Zeilen, dass du verwirrt bist. Lass es uns aufklären. 570€ sind allerdings wirklich nicht viel, daher solltest du es nicht zu negativ sehen.

    Gründe, warum bei uns ein Ausnahmetatbestand der HeizkostenV greift, sehe ich nicht.

    Die kann ich dir gerne nennen. Du schreibst, es gibt eine Gas-Etagenheizung und einen Durchlauferhitzer. Somit findet die Heizkostenverordnung allein deshalb keine Anwendung, denn diese gilt nur für zentrale Heizungsanlagen und/oder zentrale Warmwasseranlagen. Also gemeint sind Anlagen, die für das ganze Haus da sind.

    Unsere Nachbarn beziehen aus der Etagenheizung nicht nur Heizungswärme, sondern auch Warmwasser

    Dann käme es nun darauf an, wie der Vermieter den Kostenanteil des Warmwassers heraus gerechnet hat für das Warmwasser, und wenn es auch nur durch eine Schätzung ist. Das muss er jedenfalls, da nur der Nachbar etwas vom Warmwasser aus der Etagenheizung hat. Wenn der Vermieter dahingehend nichts berücksichtigt hat, kannst du die Abrechnung in dem Punkt beanstanden.

    bin ich beim Vermieter offiziell als Bewohner der Wohnung angegeben

    Falls sich das auch so aus dem Vertrag eindeutig ergeben würde, dass du dort als alleiniger Bewohner vorgesehen bist, was ja auch der eine Elternteil unterschrieben hat, dann hat das zur Folge, dass du auch das alleinige Besitzrecht und Hausrecht an der Wohnung hast. Somit dürftest du auch das Schloss der Wohnungstür austauschen, sofern sich keine Einigung in der Familie ergibt.

    Hallo,

    sich die Wohnfläche und die Berechnung des Anteils anzuschauen ist nicht genug bei der Prüfung der Mieterhöhung. Es kommt auf einige Dinge mehr an. Beispielsweise muss man sehen, ob die Maßnahmen denn wirklich Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des §555b BGB darstellen. Und zweitens muss man sich anschauen, ob der Vermieter den Anteil an Instandhaltungskosten angemessen heraus gerechnet hat. So einen Anteil gibt es eigentlich immer, denn es ist ja normal, dass auch mal was kaputt gehen kann an einem Haus.

    Hallo Drops,

    in der Nebenkostenabrechnung muss zunächst mal auch der Zählerstand inkl. der Zählernummer angegeben werden, sodass man überprüfen kann, ob der Verbruch richtig ermittelt wurde.

    Hinsichtlich der Kosten des Zählertauschs kommt es darauf an, ob der Vermieter diese abrechnen will und darf.

    Aber kann ich nicht die neue Mieterin belangen?

    Nein. Dazu gibt es keinen Anlass. Dass dir die neue Mieterin geschrieben hat, sie wolle zum 1.9. einziehen, hilft nicht weiter, denn es zählt letztendlich nur, für wann ein neuer Vertrag gemacht wurde. Ihre anfängliche Absicht hat nichts Verbindliches.

    Es kann aber rein theoretisch so sein, dass der Vertrag offiziell zum 1.11. mit der nuen Mieterin gemacht wird, sie aber in Wirklichkeit schon viel früher einzieht. In diesem Fall würde die Sache wieder anders aussehen. Du könntest also gelegentlich mal bei der Wohnung vorbei fahren, um zu erkunden, ob dem so ist.

    Hallo arney,

    erst mal willkommen im Forum und ganz lieben Dank für deine Mühe, dein Problem und die Situation so ausführlich zu beschreiben.

    Es ist sehr gut wenn ausführliche Informationen kommen. Um so mehr tut es mir leid, die sagen zu müssen, dass dir hier nicht geholfen werden kann. Grund ist, dass sowohl dein Vertrag als auch die Kündigung geprüft und bewertet werden müssen. Das ist eine individuelle Angelegeheit deines konkreten Falles. Man könnte dir als Antwort ein paar allgemeine Infos geben, aber die werden dir nicht weiter helfen um eine Lösung zu finden.

    Diese Prüfung ist Rechtsberatung, und das darf per Gesetz nur ein Anwalt. Wenn zu zu wenig Einkommen hast, kannst du dir bei Gericht einen Beratungsschein holen. Oder in Hochschulen gibt es oftmals auch einen Juristen, der zur Verfügung steht.

    Hallo Susi,

    diese Frage lässt sich leider nicht allgemein beantworten. Denn es ist einerseits so, dass man kleinere Veränderungen, die einen Mieter nicht wirklich einschränken oder beeinflussen durchaus hinnehmen muss. Andererseits aber ist irgend wann ein Punkt erreicht, bei dem sich die Eigenschaften der Wohnung mehr als geringfügig verändern.

    Du hast die Wohnung damals besichtigt und die Größe der Räume war dabei eine Eigenschaft der Wohnung die du quasi mit gemietet hast. Ändert sich daran grundlegend etwas, hat man als Mieter durchaus die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Aber wann genau dieser Grad der Veränerung erreicht ist, den man hinnehmen muss, kann man nicht allgemein sagen, das kommt auf den Einzelfall an.

    es wäre schwer etwas umzubauen weil es so klein ist

    Diese Aussage würde ich als Mieter etwas genauer hinterfragen. Denn man muss schon unterscheiden, ob eine gewisse Unmöglichkeit besteht, weil beispielsweise die Bauteile wie Dusche etc gar nicht mehr in einer so kleinen Ausführung zu bekommen sind. Oder sind die Handwerker auf deutsch gesagt nur etwas zu bequem, auf engem Raum zu arbeiten. Das nämlich wäre dann wiederum deren Problem und die Handwerker müssen sich bemühen. Frag nach genaueren Infos, ob es völlig unmöglich ist, oder nur schwierig.

    habe alles mit viel Zeitaufwand und Geld gestrichen, tapeziert usw und das soll jetzt alles weggerissen werden

    Das wäre dein kleinstes Problem. Denn wenn das wirklich durchgeführt wird, ist es grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters, das alles wieder schön herzurichten.

    dann auch überhaupt kein Platz mehr für ein Esstisch hätte und somit müsste ich auf dem sofa essen

    Das hört sich dann doch nach einer sehr gravierenden Einschränkung an, du du vielleicht wie oben erklärt nicht hinnehmen musst. Aber das können wir hier nicht besprechen. Dazu müßtest du einen Anwalt fragen, wenn sich keine gütliche Lösung mit dem Vermieter finden lässt.

    Hallo Marcel,

    und ich möchte jetzt sofort umziehen

    Daran hindert dich niemand. Das kann man jederzeit. Wichtig zu wissen ist lediglich, dass du weiterhin dem Vertrag verpflichtet bist. Der Vermieter kann also die Pflichten wie Mietzahlung und anderes weiterhin von dir einfordern.

    Er verweigert die Kündigung, weil er ja auch nicht "rausfliegen" möchte

    Ja, das kann passieren bei einer gemeinsamen Kündigung. Zur Vermeidung ist es besser, mit dem Vermieter und dem Mitbewohner zusammen einen Änderungsvertrag zu machen.

    er würde ein Dokument unterschreiben, dass ihn in 3 Monaten verpflichtet, sämtliche Zahlungen diese Wohnung betreffend zu übernehmen

    Dagegen ist nichts einzuwenden. Diese Vereinbarung gilt allerdings dann ausschließlich im Innenverhältnis zwischen dir und deinem Mitmieter. Den Vermieter tangiert das nicht, er könnte weiterhin die Pflichten von dir einfordern. Aber aufgrund von der Vereinbarung kannst du das dann vom Mitmieter zurück holen.

    wo ich die Gesetze über dieses Gebiet nachlesen kann

    Dafür gibt es das Wohneigentumsgesetz.

    Ich denke man kann dann hinterher die Verteilung dementsprechend anpassen?

    Das hängt davon ab, was genau beschlossen wurde, nur die Durchführung, oder auch über die Kosten. Meistens wird über beides zusammen beschlossen.

    dessen Inhalt so gering ist, dass eine Saierung hiervon unmöglich ist und deswegen der Gemeinschaftstopf "geplündert" wird.

    Das war nicht korrekt. In diesem Fall sollte die Gemeinschaft eine Sonderumlage beschließen.

    Kann ein Veto oder ähnliches bei solchen Beschlüssen eingelegt werden?

    Gemäß §46 des o.g. Gesetzes kann man bei Gericht Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einreichen. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat ab Beschlussfassung.

    Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Beschluss nichtig ist. Das bedeutet, wenn die Gemeinschaft einen Beschluß gefasst hat, für den sie überhaupt keine Kompetenz hatte. Hierfür gilt dann keine Frist.

    Zur weiteren Lektüre zum Unterschied zwischen anfechtbar und nichtig empfehle ich folgendes.

    Wann ist ein Beschluss ungültig und wann ist er nichtig?
    Du kannst aber über die Internetsuche noch vieles mehr dazu finden.

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