Beiträge von Fruggel

    Oder war das am Ende keine so dolle Idee die zusätzliche Vereinbarung zu unterschreiben ?

    Das könnte man so sagen, denn der Vermieter hätte aufgrund von §553 BGB zustimmen müssen, ohne das von einer Mieterhöhung abhängig zu machen.

    könnte ich evtl. Schadensersatz verlangen, weil ja für ca. 2 Jahre zuviel bezahlt wurde

    Nein, es wurde nicht zu viel bezahlt. Denn eine einvernehmliche freiwillige Erhöhung darf immer vereinbart werden.

    Ich habe jetzt aber gelesen, dass bei einem Index-Mietvertrag anderweitige Miet-Erhöhungen nicht erlaubt sind.

    Der Vermieter kann sie nicht erzwingen, aber freiwillig ist es möglich.

    Aber in der Vereinbarung wird ja darauf kein Bezug genommen.

    Das ist das Problem, dass in der Vereinbarung nicht klar und deutlich steht, ob die Indexmiete mit der Erhöhung beendet sein soll oder dann ab 2025 weiter geht. Beides wäre möglich, aber ist jetzt schwierig feststellbar, was gewollt war. Allerdings hat der neue Vermieter das gleiche Problem. Man könnte sich also einfach mal unwissend stellen und argumentieren, dass durch die Festsetzung der Miete bis 2025 die Indexvereinbarung aufgelöst war und sehen, wie der Vermieter darauf reagiert.

    Jetzt ist es klarer geworden. Das war im Eingangsbeitrag etwas verwirrend dargestellt.

    In diesem Fall kann man nur eine eigene Schätzung anstellen, wie viel die Differenz ausmacht. So kann man einen sog. Vorwegabzug machen, den man dem Gewerbemieter belastet und nur der Rest wird dann auch die Wohnungen verteilt. Genau lässt es sich nicht berechnen.

    Ob oder inwieweit das BGH Urteil in der Form noch gültig ist, lässt sich nicht sacgen. Denn aufgrund der Grundsteuerreform ist die gesamte Berechnungsgrundlage anders geworden.

    Ärgern Sie sich nicht, das ändert ja nichts. Schicken Sie doch noch eine Mail hinterher, nicht zwecks Entschuldigung oder so, sondern um offen und ehrlich von der Situation mit den Eltern, der Gesundheit und Pflegebedürftigkeit zu erzählen. Geben Sie dem Vermieter die Chance, sich in Ihre Gedanken und Beweggründe hinein zu versetzen. Woher soll er es denn wissen, wenn man es nicht sagt. Er malt sich im Kopf irgend ein Szenario aus, und dabei geht es Ihnen ja nur um die gegenseitige Unterstützung für Ihre Eltern.

    Bitte keine Vollzitate des Beitrags, sonst wird es unübersichtlich.

    Meine Mutter ist rheumatisch erkrankt und wird jetzt aller Voraussicht nach in die Pflegestufe eingehen.

    Das ist natürlich eine Information, die zu Ihren Gunsten spricht. Das war bisher nicht erwähnt.

    Muss ich beweisen, dass diese Absicht zum Zeitpunkt des Einzugs nicht gegeben war?

    Zumindest irgend wie glaubhaft darlegen, falls es zu einem Streitfall kommt. Wie man das kann, hängt vom Einzelfall ab.

    könnte dann nicht sagen, dass der Anwalt mich hier falsch beraten und informiert hat?

    Nein nein, so weit würde ich keinesfalls gehen. Es ist nicht falsch, aber es ist nicht so ganz eindeutig. Denn es ist im Gesetz nicht geregelt. Deshalb muss man mit einkalkulieren, dass es vielleicht ein Richter irgend wo auch anders sehen könnte wegen irgend eines Details.

    Die Wohnungsgeberbestätigung füllen Sie wie gesagt selber aus, da Sie Wohnungsgeber für Ihre Eltern sind. Für die Anmeldung an sich gibt es also kein Hindernis. Bleibt nur, mit dem Vermieter ins Reine zu kommen, denn man will ja keine schlechte Stimmung zum Vertragspartner provozieren.

    Kann ich meine Eltern auch ohne diese bei mir anmelden?

    Meine Antwort oben offenbar gar nicht gelesen.

    Er verwies auch auf einige Urteile des Bundesgerichtshofs und einiger Amtsgerichte und das Oberlandesgericht Bayern, wo es ähnliche Fälle gab.

    Bei diesen Fällen darf man aber nicht übersehen, dass es hier immer irgend welche besonderen Umstände gab, etwa dass die Eltern besonders pflegebedürftig waren und man sie deshalb in der Wohnung haben wollte. Ohne solcher Umstände ist es gar nicht so klar, sondern eher umstritten in der Rechtsprechung, ob die Eltern zu den Personen gehören, für die man keine Erlaubnis braucht. UND bei all den Urteilen hat es sich erst im Laufe der Mietzeit ergeben, dass die Eltern einziehen sollen. Das sind Details im Sachverhalt, die nicht übersehen werden sollten. Im Streitfall kommt es darauf die der zuständige Richter am Amtsgericht diese Details bewertet. Es lässt sich daher keine allgemeingültige Antwort auf die Frage geben.

    dass der Eigentümer dies nicht erlaubt, weil sich viele durch dieses Vorgehen Gelder erschleichen

    Diese Aussage hat natürlich juristisch keine Bedeutung. Damit kann der Vermieter nicht argumentieren.

    Zum Zeitpunkt des Einzugs vor 2 Monaten war ich noch alleiniger Mieter

    Hierin besteht das eigentliche Hindernis. Der Einzug der Eltern war offenbar schon vorher geplant, nachdem die Eltern schon eingezogen sind. Bei Vertragabschluss muss man aber durchaus schon mitteilen, wer einziehen soll, soweit es absehbar ist. Sämtliche Themen zum Einzug weiterer Personen beziehen sich darauf, dass der Wunsch dazu erst im laufenden Mietverhältnis entsteht. Es wird daher nicht einfach, den Vermieter umzustimmen, dass er es doch erlaubt.

    was aber nicht möglich ist, da der Vermieter/Eigentümer keine Wohngeberbescheinigung für meine Eltern ausstellen möchte

    Das wäre in diesem Fall auch falsch, wenn der Eigentümer die Bestätigung ausstellt. Denn Wohnungsgeber für Ihre Eltern sind ja hierbei Sie und nicht der Vermieter. Es nennt sich nicht Vermieterbestätigung sondern Wohnungsgeberbestätigung.

    Der Vermieter will hier sog. Nutzergruppen bilden, also eine Nutzergruppe Wohnungen und eine Nutzergruppe Waschmaschinen. So etwas ist zulässig und man kann dann für jeweils beide Nutzergruppen einen unterschiedlichen Verteilerschlüssel wählen.

    Die Problelmatik hierbei ist, die Kosten auf beide Nutzergruppen zu verteilen. Einfach nur zu sagen, dass der Verbrauch der Nutzergruppe Wohnungen dem Gesamtverbrauch minus der Nutzergruppe Waschmaschinen macht, ist fehleranfällig. Man kann das machen, aber im Endeffekt ist das nur eine Schätzung und keine genaue Berechnung. Wollte man es genau machen, müsste man auch einen Wasserzähler einbauen, der das Wasser misst, welches in die Wohnungen hoch fließt. Dann lässt sich rechnerisch das Verhältnis bilden.

    Trotz dieser Ungenauigkeit spricht nichts dagegen, das so zu machen. Denn diese Berechnung ist dann für die Mieter immer noch gerechter und genauer als wenn alles pro Kopf gerechnet wird.

    Nicht vergessen sollte man den Stromverbrauch für die Waschmachinen. Wenn schon Zähler, dann sollte hierfür auch ein Stromzähler pro Waschmaschine eingebaut werden. Dazu reicht ein ganz einfacher, wie ihn jeder Elektriker einbauen kann. Das ist nicht teuer.

    Wir haben einen Rauchmelder in einem Zimmer, in welchem weder Personen schlafen noch dient das Zimmer als Rettungsweg.

    Das ist nicht relevant. Man beachte das Wort "bestimmungsgemäß" im Text der Landesbauordnung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wie der Raum tatsächlich genutzt wird, sondern wie er genutzt werden könnte. Es könnte einem theoretisch irgend wann einfallen, ein Schlafsofa für Besucher hinein zu stellen.

    Betriebskostenabrechnung formell korrekt?

    Das lässt sich nicht beantworten, da es nur ein Ausschnitt der Abrechnung ist. Auf dem Papier (oder weiteren Blättern) stehen sicherlich noch mehr Informationen.

    dass die CO2-Kosten in dieser Rechnung noch nicht aufgeführt werden müssen, da es sich um den Verbrauch der Heizöllieferung aus dem Jahr 2022 handelt.

    Diese Meinung ist falsch. Richtig ist lediglich, dass für das Heizöl, das aus 2022 stammt (2900 Liter), der Vermieter keinen Anteil der CO2 Kosten mit tragen muss. Das bedeutet aber nicht, dass in der Abrechnung gar keine CO2 Kosten ausgewiesen werden müssen. Das Gesetz definiert das eindeutig mit dem Abrechnungszeitraum. Was ich zuvor sagte, steht auch im Gesetz dabei. Eindeutiger geht es nicht.

    (2) Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

    Die Abrechnung ist formell und rechnerisch in Ordnung. Nur ein paar Details gibt es zu bemängeln. Auch ist es richtig, dass die Darstellung der CO2 Kosten fehlt, wodurch man das Recht hat, die Heizkosten um 3% zu kürzen. Außerdem fehlt ein Wärmemengenzähler, um die Aufteilung zwischen Warmwasser und Heizung zu machen. Dass das mit einer Formel erledigt wurde, gibt die Möglichkeit einer weiteren Kürzung. Für eine weitere Prüfung müsste man die ganzen Rechnungen einsehen.

    Die Hauptursache der Kosten ist aber durch Sie selbst verursacht, da Sie viel heizen. Es sind 7946 von 15997 auf Ihrer Wohnung, also fast 50% der Heizenergie bei 3 Wohnungen. Klar dass sich das auf die Kosten auswirken muss.

    Alles in allem sind die Kosten von 3,83€ je Qm im Monat bei den derzeitigen Energiepreisen aber völlig im normalen Rahmen.

    Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen. Daher kann man nichts machen außer danach zu fragen. Das sollte aber kein Problem sein, denn man kann einen neuen Vermieter auch anderweitig von der Bonität überzeugen, z.b. durch den Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, eben alles, was ein regelmäßiges Einkommen zeigt.

    Eine allgemeine Erläuterung zu dem genannten Urteil:

    Die Aufrechnung an sich ist trotz Verjährung generell kein Problem, denn das ist in §215 BGB so definiert. Die Besonderheit im BGH Urteil war die, dass nach §249 Abs. 1 BGB zuerst der Mieter die Pflicht hat, die Schäden zu beseitigen. Erst wenn der Vermieter von seinem Wahlrecht in Abs. 2 Gebrauch macht, sich selbst um den Schaden zu kümmern, kann er Geld verlangen. Und nur wenn er Geld verlangen kann, wären die Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben. Der BGH hat aber nun festgelegt, dass der Vermieter diese Wahl nicht in den 6 Monaten getroffen haben muss, sondern er darf trotzdem aufrechnen.

    Hier in diesem Thema hat der Vermieter aber ja bereits geäußert, den Schaden reparieren zu wollen.

    Zumindest könnte sich der Vermieter mal äußern, wie weit er ist. Denn einfach die Kaution behalten geht nicht, er muss die Aufrechnung schon schriftlich erklären. Nachfragen kann also helfen.

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