Beiträge von Fruggel

    Die Gebühren dürfen weiterhin erhoben werden. Das große Missverständnis besteht darin, dass sowohl Mieter als auch Vermieter die Nutzung des Kabel TV gegenseitig kündigen dürfen. Solange keiner davon Gebrauch macht, läuft es weiter wie bisher mit den Kosten. Bei Kündigung muss es natürlich heraus gerechnet werden. Die Frage ist also zunächst, was man möchte. Nicht mehr zahlen und trotzdem weiter nutzen ist nicht der Zweck der Gesetzesänderung.

    Die Rechtsprechung stellt an eine Verwertungskündigung ziemlich hohe Ansprüche, wie diese begründet sein muss. Hier in diesem Beispiel bezieht sich der Vermieter aber ja noch nicht mal auf diesen Grund gemäß Gesetz. Deshalb ist es per se keine Verwertungskündigung.

    Somit dürfen die in der Wohnung verbliebenen Besitztümer des Verstorbenen nicht durch die Witwe bzw. die weiteren Erben geräumt werden

    Natürlich darf die Frau das. Denn sie tut das ja nicht als Witwe oder Erbin, sondern als Mieterin. Und in der Rolle hat sie Pflichten gegenüber dem Vermieter. Niemand kann ihr verwehren, diesen Pflichten nachzukommen. Selbstverständlich darf sie die Sachen nicht einfach so für sich beanspruchen als ihr Eigentum, sondern es muss eingelagert werden bis klar ist, wie es damit weiter geht.

    Wie muss sich die Witwe nun verhalten, wenn der Mietvertrag ausläuft?

    Sie sollte mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen um abzusprechen, wie die Sache laufen soll und was mit den Gegenständen passieren soll. Eventuell bekommt sie die Freigabe, darüber zu verfügen. Denn wenn der Staat Erbe sein soll, interessiert dieser sich nicht für Kleinkram, sondern allenfalls nur, wenn etwas wirklich Wertvolles dabei sein sollte.

    Das kommt auf die genaue Situation vor Ort an, und somit kann die Frage hier gar nicht beantwortet werden. Die Beschreibung hört sich so an, als könnten diesen Weg theoretisch auch die Mieter des OG nutzen, unabhängig davon ob sie es tun oder nicht. Führt dieser Weg aber beispielweise ausschließlich in den Garten, wo es anderen untersagt ist, rein zu gehen (da zur Miete im EG gehörend), dann könnte es etwas anderes sein.

    Eine gesetzliche Grundlage scheint es dafür ja leider nicht zu geben.

    Doch, die gibt es:

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.

    Mit anderen Worten, wenn nicht im Vertrag steht, dass nach WE verteilt werden soll, dann könnten Mieter beanstanden, dass nicht nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet wurde.

    Ich bekomme nicht einmal eine Antwort auf meine Anfrage

    Dazu ist ein Vermieter auch nicht verpflichtet. Der Vermieter hat seine Abrechnung gemacht. Wenn man als Mieter etwas für falsch hält, muss man das sachlich erklären.

    bekomme ich auch vermutlich keinen Termin für die Belegeinsicht

    Dazu ist ein Vermieter verpflichtet und es gibt Mittel, ihm dafür Druck zu machen. Aber da die Strompreise tatsächlich gestiegen sind, halte ich den Betrag für plausibel. Eine Überprüfung wird also vermutlich nichts anderes ergeben.

    Was ich noch nicht verstanden habe, warum links auf dem Aufkleber unter 1.8.0 18.743kWh steht

    Ich denke, diese 1.8.0 ist eher nur verwirrend und hat keine weitere Bedeutung. Ich weiß jedenfalls nicht, was dies bedeuten soll. Auf dem Aufkleber steht "Datum" darüber, aber das ergibt auch keinen rechten Sinn. Fakt ist, dass ein neuer Zähler bei etwa Null beginnt zu laufen. Somit sind die 568 kWh als Verbrauch auf dem neuen Zähler plausibel. Der Verbrauch des alten Zählers bis zum Wechsel kommt hinzu. Würde man die Rechnung einsehen, sind dort sicherlich beide Zähler aufgeführt mit ihren jeweiligen Werten.

    Ich habe keine Nachzahlung daher kann ich auch nichts abziehen.

    Somit ergibt sich nach Abzug der richtigen Vorauszahlung ein entsprechend höheres Guthaben. Das fordert man vom Vermieter. Sollte er es nicht auszahlen, verrechnet man das nach vorheriger Ankündigung mit der laufenden Miete. So ist das nach dem Gesetz vorgesehene Vorgehen. Also im Prinzip ganz einfach für einen Mieter. Wenn der Vermieter meint, dass die Einwände falsch sind, wird er sich schon entsprechend äußern in einer Antwort.

    steht rechts auf dem Aufkleber

    Rechts auf dem Aufkleber steht die Zählernummer des ausgebauten Zählers.

    Davon abgesehen kann man sich die Rechnungen vom Vermieter zeigen lassen, und dann kann man die Beträge vergleichen.

    Ich habe aber 600 € mehr an Nebenkostenvorauszahlungen geleistet

    Wie gesagt, den korrekten Betrag abziehen von den Gesamtkosten, und dann ergibt sich ja der korrekte Betrag zur Nachzahlung

    Wie ist es möglich das unter 1.8.0 auf dem Aufkleber 18.743kWh steht aber auf der digitalen Anzeige nur 568kWh?

    Die 18743 ist offenbar der Stand des alten Zählers zum Zeitpunkt des Ausbaus. Daher kann ich jetzt von der Beschreibung her kein Problem erkennen. Der neue Zähler kann nicht des Stand des alten anzeigen, das ist nie.

    Was kann ich machen, dass ich meine nicht berücksichtigten Nebenkostenvorauszahlungen zurück erhalte

    Man berechnet selber, welche Nachzahlung sich ergibt, wenn die korrekte Vorauszahlung abgezogen wird und überweist diesen Betrag.

    Ja, für §558 ist die Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Es ist aber noch nicht ganz klar, wie die einvernehmliche Mieterhöhung einzustufen ist. Der Vermieter könnte diese nun in seiner Mieterhöhung mit verschmolzen haben. Es kann aber auch sein, dass diese als eine separate Vereinbarung vor der Mieterhöhung nach §558 anzusehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieter ein Jahr mit der neuen Erhöhung warten muss, weil das Gesetz vorschreibt, dass die Miete bei Erhöhung nach §558 15 Monate unverändert gewesen sein muss. Kommt drauf an, wie es genau abgelaufen ist.

    Das habe ich im Eingangsbeitrag wohl etwas falsch heraus gelesen.

    Und kleine Anmerkung, dass das Wort Mietindex irreführend ist. Denn es gibt die Indexmieterhöhung, die etwas anderes ist als die Erhöhung nach dem Mietspiegel.

    dadurch ergeben sich für den Mietindex keine nennenswerten Änderungen

    Wenn sich keine Änderungen ergeben, weil der Mietpreis schon im mittleren Bereich ist, verstehe ich nicht, wie man dann von einer Verdopplung der Erhöhung sprechen kann.

    Also Fazit: Ich muss es akzeptieren

    So schnell gehts dann doch nicht. Man müsste sich die Erhöhung genauer anschauen. Bei einer kombinierten Erhöhung wegen Modernisierung und nach dem Mietspiegel kann die Kappungsgrenze zwar überschritten werden, jedoch ist die Erhöhung auf den Betrag gedeckelt, den der Vermieter durch die Modernisierung beanspruchen könnte (BGH Urteil vom 16.12.2020, Az.: VIII ZR 367/18).

    aber welche stimmt nun?

    Man lese einfach im Gesetz:

    (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

    Steht wörtlich da, dass sich die Kappungsgrenze auf Abs. 1 des Gesetzes bezieht und somit nicht auf §557 BGB.

    warum sollte ich den Vermieter an die Absprache erinnern?

    Weil die Absprache lautet, dass die Erhöhung bereits für die Modernisierung ist. Damit schließt sich aus, nochmal aus gleichem Grund eine Erhöhung zu wollen, das wäre entgegen der Absprache. Davon abgesehen gibt es an eine erzwungende Mieterhöhung wegen Modernisierung einige formelle Anforderungen und es würde mich nicht wundern, wenn diese gar nicht eingehalten sind.

    Es wurde mir also nicht aufgezwungen, sondern war einvernehmlich

    Eine freiwillige und einvernehmliche Mieterhöhung erfolgt im Sinne des §557 BGB. Dieser Paragraph vermischt sich aber nicht mit §558 BGB (erzwungene Mieterhöhung) und somit kommt auch nicht die 20% Grenze zum tragen.

    bereit erklärt die Sanitär-Räume zu renovieren und ich habe einer Mieterhöhung zugestimmt

    Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Man darf also nun den Vermieter an die vorherige Absprache der Erhöhung im Gegenzug für die Modernisierung erinnern.

    Welche Schönheitsreparaturen muss ich vorher durchführen bzw. auf eigene Kosten in Auftrag geben?

    Das hängt erst einmal davon ab, was im Vertrag vereinbart ist und ob das so in der Form wirksam ist. Außerdem kommt es auf den Zustand der Wände an. Deshalb kann man so allgemein dazu nichts sagen.

    Es musste mal etwas am Rolladenband gemacht werden

    Das hat nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Bei diesen geht es nur um die Verschlechterung durch das Wohnen, aber nicht um Folgen von Reparaturen.

    Einige sehr kleine Löcher im PVC-Fußbodenbelag

    Das hat nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Ob man als Mieter dafür verantwortlich ist, kommt drauf an, wie die Beschädigung entstanden ist.

    An Ruhezeiten wird sich allerdings sehr ordentlich gehalten und auch so sind die Bauzeiten sehr human

    In dem Fall kann man sich schlecht beschweren. Zu den normalen Zeiten ist das erlaubt, so lästig es auch ist.

    Wie gesagt, wir wollen keine rechtlichen Schritte einleiten oder so etwas

    Wenn das so ist, dann könnte man das Gespräch suchen und ohne sich unterschwellig zu beschweren einfach mal freundlich nachfragen, wie lang die Hauptarbeiten der Entkernung noch dauern, sodass man sich drauf einstellen kann. Wenn man eine Anzahl an Tagen hat, dann wirkt es gleich erträglicher und man hat nicht das Gefühl, es geht noch ewig.

    Was wären die nächsten Schritte vom Vermieter um dies durchzusetzen

    Der Vermieter müsste eine Mieterhöhung schreiben, die eine Begründung enthält, wie sie vom Gesetz her vorgesehen ist. Also entweder mit dem Mietspiegel, wobei auch ein einfacher genügt, oder 3 Vergleichswohnungen oder ein Gutachten. Nur damit kann er dann auch die Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen, sofern alles darin korrekt ist.

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