Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    das Gesetz sagt dazu nichts, aber die Rechtsprechung. Laut BGH bedarf die Haltung von Hunden der Erlaubnis durch den Vermieter. Möglicherweise hat der Nachbar eine Erlaubnis, welche sich aber sicherlich nur auf einen Hund beziehen dürfte.

    Du solltest den Vermieter über die Situation informieren und bitten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

    Hallo Milas,

    im Allgemeinen hat man durchaus ein Recht darauf, die Wohnung leer zu bekommen. Ich bin jedoch etwas irritiert, dass du das offenbar nicht gleich bei der Wohnungsübergabe mit dem Vermieter angesprochen hast. Es wäre normal, bei der Gelegenheit direkt zu fragen, was mit den Einrichtungsgegenständen passiert.

    Du solltest den Vermieter darauf ansprechen und fragen, ob die Sachen abgeholt werden können.

    Das Rauchen kann ein Vermieter nicht verbieten, denn das gehört zur normalen Benutzung einer Wohnung. Es sollte allerdings im eigenen Interesse eines Mieters sein, nicht in der Wohnung zu rauchen, denn das Nikotin kann sich so sehr in die Wände festsetzen, dass es zur Beschädigung wird und man eventuell für die Kosten aufkommen muss.

    Das Schneeräumen kann vertraglich auf die Mieter übertragen werden. Dies muss dann allerdings gerecht erfolgen, also so dass keiner benachteiligt ist. Krankheit oder das Alter ist keine Entschuldigung die Aufgabe nicht durchführen zu müssen. Wenn man selbst nicht imstande ist, muss man Freunde oder eine Firma darum bitten.

    Hallo Eddy,

    grundsätzlich unterliegt auch die Beheizung durch ein Blockheizwerk der Heizkostenverordnung und somit wäre ein Wärmemengenzähler in jeder Wohnung erforderlich. Ich würde an deiner Stelle zuerst einmal beim Vermieter nachfragen, warum die Abrechnung nicht nach Heizkostenverordnung erfolgt. Diese Antwort könnte für das weitere Vorgehen helfen.

    und hat uns vorgeworfen, ihn dafür bestrafen zu wollen

    Auch das ist nur Geheule. Denn er hat keinen Nachteil, das Haus mit Mietern zu verkaufen. Ganz im Gegenteil. Vorhandene Mieter bedeuten für die Käufer eine sofortige Einnahmequelle und somit Rendite. Die Mieten kann er ja erhöhen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, sofern diese bisher zu niedrig sind. Wenn der Investor meint, etwas anderes Bauen zu müssen, dann ist das sein Vergnügen.

    dass er beim Verkauf auch noch Steuern zahlen muss, da unten eine Gewerbeeinheit drin ist

    Nicht nur Geheule, sondern auch noch falsch. Wegen einer Gewerbeeinheit muss man keine Steuern zahlen, das ist völlig unabhängig davon. Steuern muss der Verkäufer nur zahlen, wenn er das (vermietete) Objekt noch nicht 10 Jahre in seinem Eigentum hat. Gehört es ihm schon länger, fällt keine Steuer an.

    Hallo und Willkommen im Forum,

    Ja, leider kann es passieren, dass der Mieter nicht ausziehen wird und leider kommt so etwas auch immer mal vor. Als Eigentümer muss man dann bei Gericht Räumungsklage einreichen, um den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen zu können. Die Kosten werden zwar dem Mieter auferlegt, du musst diese aber erst mal vorstrecken.

    Es kann auch sein, dass der Mieter Widerspruch gemäß §574 BGB wegen sozialer Härte einlegt. Das verhindert zwar den Auszug in der Regel nicht, aber verzögert ihn ganz legal, sodass sich die Sache länger hinzieht. Dein Sohn sollte also nicht zu bald seine Wohnung kündigen.

    Der aktuelle Eigentümer kann den Mieter nicht kündigen, jedenfalls nicht wegen Eigenbedarf. Und der Verkauf des Hauses ist in der Regel kein Grund zur Kündigung, nur in ganz besonderen Umständen, die eher selten vorkommen.

    Und dann könnt hr die Kündigung erst aussprechen, wenn ihr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seid, was je nach Gemeinde mehrere Monate dauern kann. Mit August 2020 wird es also sehr wahrscheinlich nicht klappen.

    Wenn man merkt, dass es Hindernisse gibt, kann man dem Mieter auch einen angemessenen Geldbetrag als Umzugsbeihilfe anbieten. Das könnte ihm die Entscheidung leichter machen, die Wohnung zu verlassen. Man sollte durchaus bewußt darüber sein, dass der Mieter nach 20 Jahren mit der Wohnung sehr verwurzelt ist und es ihm psychologisch gesehen schwer fallen wird, da raus zu gehen. Verständnis zu zeigen gegenüber dem Mieter, ihn unterstützen, eben einfach menschlich rüber kommen, sodass sich der Mieter nicht wie ein überflüssiges "Etwas" fühlt, wird viel zielführender sein als alles andere.

    Er wohnt seit 2014 in der Wohnung, also die Kündigungsfrist ist glaube ich 6 Monate?

    Ab 5 Jahren sind es 6 Monate, das stimmt.

    wäre es dann auch möglich, dass der Mieter nach dem Kündigungsdatum die Wohnung nicht verlassen will?

    Das kann natürlich passieren. Du müsstest dann nach der Kündigungsfrist Räumungsklage einreichen. Und ja, dafür dann auch die Kosten vorstrecken. Es geht nicht anders, es funktioniert nur über eine Klage, weil nur der Gerichtsvollzieher berechtigt ist, einen Mieter auf die Straße zu setzen.

    Wenn du dir unsicher bist und lieber auf Nummer Sicher gehen willst, dann überlege dir, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser kann dich von Anfang an begleiten, und das fängt ja schon damit an, dass die Kündigung korrekt geschrieben wird, dass sie rechtssicher ist. Kleine Fehler können dir viel Zeit und Geld kosten.

    Hallo erst mal ;)

    die Formulierung bedeutet genau das, wie es auch im Gesetz in §573c BGB vorgesehen ist. Man kann als Mieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingeht, dann zählt dieser Monat noch zur Künidgungsfrist dazu, andernfalls nicht mehr.

    Die anderen Teile in dem Satz betreffen nur den Vermieter.

    Anders wäre es, wenn im vertrag gar nichts davon stehen würde. In dem Fall könnte man von einer Leihe ausgehen und der Vermieter müsste tatsächlich nichts reparieren.

    Das stimmt nicht. Wenn nichts im Vertrag steht, dann gehört sämtliche vorhandene Einrichtung und Geräte zur Mietsache dazu. Denn man hat die Wohnung ja so besichtigt und so ist es dann Mietsache. Die Türen in einer Wohnung gehören ja auch zur Wohnung, obwohl sie nicht im Mietvertrag erwähnt sind.

    Wenn der Vermieter will, dass die Küche nicht zur Mietsache gehört, dann muss dies explizit im Mietvertag so eingetragen werden.

    Danke für deine Rückmeldung. Immer interessant zu lesen wie sich eine Sache weiter entwickelt. Hier war ich aber jetzt nicht überrascht über die Neuigkeiten, das war ja quasi schon bekannt.

    An einen Grundbuchauszug komme ich wahrscheinlich nicht ohne Weiteres, oder?

    Richtig. Dazu muss man ein berechtigtes Interesse darlegen können, und als Mieter hat man das in der Regel nicht.

    Aber du kannst, wenn es zu einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag kommen sollte, den Investor um einen Nachweis seiner Eigentümerschaft in Form des Grundbuchauszugs bitten. Das Interesse steht dir zu, da andernfalls der Vertrag nichtig wäre.

    Hallo Anouk,

    wenn die Sache vor Gericht gehen würde, dann bist du es, die beweisen muss, dass der Mieter die Kündigung erhalten hat. Offenbar kannst du das nicht. Daher bleibt keine andere Wahl als die Kündigung erneut zuzustellen, nun aber nachweisbar.

    Einwurfeinschreiben wäre möglich, aber ist nicht unbedingt so sicher. Besser ist es, du nimmst dir einen neutralen Zeugen dazu. Dieser sollte auch bestätigen können, was in dem Brief steht, den du in den Umschlag steckst. Lass den Zeugen auf einer Kopie des Briefes unterschreiben als Bestätigung, aber auch auf dem Umschlag an den Mieter, sodass dieser gleich sieht, dass du einen Nachweis hast.

    Ein Mietverhältnis kann (von außerordentlichen Kündigungen abgesehen) immer nur zum Ende eines Monats gekündigt werden unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

    Hallo,

    bei der Sonderkündigung gemäß §561 BGB beginnt die Kündigungsfrist nicht mit den Zeitpunkt der erklärten Kündigung, sondern erst mit Ablauf der Überlegungsfrist!

    Beispiel: Wenn man die Mieterhöhung im Oktober bekommt, dann ist die Überlegungsfrist ob man kündigen möchte, bis 31.12. (Ablauf des 2. Monats nach Mieterhöhungserklärung). Der Ablauf des übernächsten Monats nach dem Ende der Überlegungsfrist ist dann der 28.2. Zu diesem Tag würde das Mietverhältnis enden. Wann die Kündigung abgegeben wurde ist egal.

    Der 3. Werktag wie bei einer ordentlichen Kündigung spielt hier keine Rolle. Der jeweils letzte Tag des Monats ist fix.

    Hallo letti,

    mit dieser Frage kann dir im Forum leider nicht geholfen werden. Die Höhe der Mietminderung zu bestimmen ist eine Einzelfallprüfung deiner Umstände und somit Rechtsberatung, die nur ein Anwalt erbringen darf. Bitte wende dich an inen Anwalt oder Mieterverein.

    Übrigens gibt es laut Gesetz noch die Möglichkeit der Ersatzvornahme. Damit ist gemeint, dass man selber eine Firma beauftragt, sofern der Vermieter mit der Behebung in Verzug ist.

    Kleinreparaturen beziehen sich auf Dinge, die während der Mietzeit kaputt gehen, aber nicht auf Dinge, die schon zum Einzug kaputt waren und man auch entsprechend beanstandet hat.

    Hallo,

    die falsche Angabe der Vorauszahlung ist nur ein inhaltlicher Fehler. Genauso ist auch der falsche Nutzungszeitraum ein inhaltlicher Fehler.

    Allgemein gesagt ist laut BGH eine Abrechnung dann formell korrekt, wenn man sie nachvollziehen kann, wie der Vermieter den Betrag ermittelt hat. Das ist die Grundvoraussetzung. Und hier lässt es sich ja nachvollziehen und auch die Fehler identifizieren.

    Hallo,

    inwieweit kann ein Vermieter seinen Mietern verbieten Bilder, Gardinenstangen in der Wohnung anzubringen?

    Nein, das kann ein Vermieter nicht verbieten, denn das Dekorieren gehört zur völlig normalen Nutzung einer Wohnung.

    Jedoch kann der Vermieter einschränken, auf welche Art und Weise die Dekorationen erlaubt sind und angebracht werden dürfen. Beispielsweise könnte man sagen, dass zwar der Putz nicht angebohrt werden darf, aber alternativ eine Befestigung von der Decke herab gemacht werden soll, um Bilder aufzuhängen. Mit einer Nylonschnur ist das ja kaum sichtbar.

    Gardinenstangen müßtest du als Vermieter eben montieren, sodass der Mieter diese verwenden kann. Du kannst dem Mieter nicht verbieten, Gardinen an die Fenster machen zu wollen.

    Solltest es versäumt worden, entsprechende Auflagen zu machen bzw. Alternativen vorzuschreiben, kann man nun keinen Schadenersatz gelten machen, weil sich der Mieter nicht pflichtwidrig verhalten hat.

    Hallo,

    Was wäre eine sinnvolle Entscheidung?

    Diese Frage kann hier im Forum nicht beantwortet werden, denn das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Hierzu bitte einen Anwalt zu konsultieren.

    da die Rechtsschutzversicherung des Mieters nur 1/3 der Verfahrenskosten leisten würde

    Das könnte man eventuell als eine indirekte Wegweisung auffassen. Denn die Rechtschutzversicherung hat Fachleute und Anwälte, und legt also so etwas nicht grundlos fest.

    Der Vermieter hat eine Mietminderung im Jahr 2006 schriftlich akzeptiert

    Man sollte die Höhe der Mietminderung nochmals von einem Anwalt bewerten lassen. Ein Anwalt ist in der Regel durchaus imstande, sehr realistisch einzuschätzen, welche Minderung auch ein Gericht bestätigen würde. Denn das Recht auf Minderung hat man laut Gesetz ohne Wenn und Aber, und das unabhängig einer Zustimmung des Vermieters. Es kommt nur auf die korrekte Höhe an.

    Hallo astour,

    es ist zutreffend, dass beim Verkauf einer Immobilie der Käufer und Verkäufer sich über den Zustand verständigen müssen. Genau zu diesem Zweck sollte man als Käufer unbedingt die Immobilie besichtigen und im Zweifel auch einen Fachmann mitnehmen.

    Als Mieter muss man selbstverständlich einen Defekt, den man gerade frisch entdeckt, dem Vermieter unverzüglich melden. Aber nicht nach einem Verkauf, außer man wird konkret danach gefragt.

    Oftmals weist auch der Notar beim Verkauf darauf hin, dass der Käufer sich über den Zustand kundig machen muss und danach nur noch arglistig vertuschte Beschädigungen beanstandet werden können. Das macht vielleicht nicht jeder Notar, aber ich habe erst kürzlich wieder diese Erfahrung gemacht.

    Zur eventuellen Mietminderung, die du ansprichst, kann hier im Forum nichts gesagt werden, denn das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Du solltest zu einem Anwalt gehen, falls dieser Schritt noch ins Auge gefasst wird.

    Hallo,

    wie ihr euch nun verhalten wollt, müsst ihr für euch selbst entscheiden. Aber ich hoffe, die folgenden allgemeinen Infos helfen euch, darüber klarer zu sehen.

    Die Vermieter haben den Hinterhof ganz nach ihren eigenen Vorstellungen angelegt

    Dagegen ist nichts einzuwenden. Und das sagt auch gar nichts darüber aus, ob der Garten mitbenutzt werden darf. Es würde sich jedenfalls nicht widersprechen. Im Zweifel sollte der Vermieter befragt werden, ob die Mitbenutzung gestattet ist.

    wurde nun zu unserer Verwunderung "gemeinschaftliche Gartennutzung" mit den maximal möglichen 3% mit eingerechnet

    Ich kenne den Mietspiegel von Nürnberg nicht. Aber in aller Regel verhält es sich so, dass eine Wertsteigerung nur dann eingerechnet werden darf, wenn die Gartenmitbenutzung im Mietvertrag vereinbart ist. Denn ist das nicht der Fall, kann der Vermieter die Mitbenutzung jederzeit untersagen, weshalb man nicht wirklich von einem Mehrwert sprechen könnte.

    nach Abzug jeder strittigen 3% noch im ortüblichen Rahmen läge

    Wenn man den Wert laut Mietspiegel ermittelt hat, ergibt sich eine Preisspanne, innerhalb der Mietpreis liegen darf. Will der Vermieter an den oberen Bereich heran gehen, dann muss dies auch tatsächlich durch wertsteigernde Merkmale gerechtfertigt sein. Z.B. gute Verkehrsanbindung, besondere Ausstattung, Haus hat weniger als 7 Stockwerke und einiges mehr.

    Müssen wir der Sache nach widersprechen

    Nein. Das Mieterhöhungsverlangen bedarf der schriftlichen Zustimmung mit eurer Unterschrift. Gebt ihr die Zustimmung nicht, kann sich der Vermieter überlegen, die Zustimmung bei Gericht einzuklagen.

    Es ist übrigens auch möglich, eine Teilzustimmung zu geben, indem man einem geringeren Betrag zustimmt als der Vermieter gefordert hat. Der Vermieter kann dann nur noch für den verbleibenden Betrag Klage einreichen. Aber das wird er vielleicht unterlassen, wenn er selber Zweifel hat, ob er gewinnen wird.

    Hallo,

    es kommt darauf an, welches Datum die Rechnung trägt, die der Vermieter bekommen hat. Er darf nur Rechnungen einbeziehen, die das Rechnungsdatum innerhalb des Abrechnungszeitraums haben. Also wenn der Vermieter von der Firma die Rechnung erst in 2019 bekommt, dann darf er sie auch erst für den Abrechnunsgzeitraum 2019 in die Abrechnung einrechnen.

    Wenn der Vermieter die Rechnung für 2017 in 2018 vom Dienstleister bekommen hat, dann darf er sie auch einsetzen, auch wenn es 2 Rechnungen sind.

    Ist das Rechnungsdatum 2017, dann ist es zu spät.

    Hallo,

    das ist sicherlich eine sehr unschöne Situation für dich.

    Und dass die Hausverwaltung nicht unterstützt ist auch wenig erfreulich. Denn es ist tatsächlich so, dass die Hausverwaltung Möglichkeiten hat, einzugreifen. Lärm und sonstige Störungen, die über die üblichen Geräusche des Lebens hinaus gehen, nennt man Störung des Hausfriedens, und das ist für einen Vermieter durchaus ein Grund zur Abmahnung und auch Kündigung.

    Ich würde zunächst mal schauen, ob es noch weitere Bewohner gibt, die sich von der Nachbarin gestört fühlen. Wenn sich mehrere Bewohner über die gleiche Sache beschweren, dann hat das nochmal eine stärkere Bedeutung und man wird eher veranlasst sein, etwas zu unternehmen.

    Außerdem würde ich erneut mit der Hausverwaltung sprechen und erklären, dass der Zustand für dich nicht hinnehmbar ist und die Hausverwaltung sehr wohl in der Pflicht ist, etwas zu machen. Gemäß §535 BGB ist ein Vermieter dafür verantwortlich, dass man die Wohnung vertragsgemäß nutzen kann, und hierzu gehört auch, ungestört zu sein hinsichtlich Belästigungen wie Lärm.

    Sollte das erneute Gespräch nichts bringen, solltest du die Mietminderung eventuell fortsetzen. Das ist ein zulässiges und vom Gesetzgeber gewolltes Mittel, mit dem man als Mieter seinen Rechten Nachdruck verleihen kann. Jedoch empfehle ich dir ausdrücklich, die Höhe der Minderung mit einem Anwalt abzusprechen. Mindert man zu viel, kann man rechtliche Nachteile bekommen bis hin zur Kündigung. Es kann aber auch sein, dass du vielleicht zu wenig minderst.

    Und schließlich gibt es auch die Möglichkeit, dass man direkt gegen einen Nachbarn vorgeht, indem man bei Gericht eine Unterlassung erwirkt. Problem hierbei ist, dass man die Gerichtskosten vorauszahlen muss, und wenn der Beklagte mittellos ist, bleibt man vielleicht erst mal drauf sitzen. Auch diese Möglichkeit solltest du mit einem Anwalt besprechen.

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