Vergleich akzeptieren oder Klage weiterführen???

  • Hallo,

    jemand klagt auf Rückzahlung unter Vorbehalt geleisteter Mietbeträge wegen Schimmelprpblematiken in der bewohnten Wohnung. Der Vermieter hat eine Mietminderung im Jahr 2006 schriftlich akzeptiert, diese jedoch in 2012 im Rahmen eines nicht zugestimmtem Mieterhöhungsersuchen des Mieters zurückgezogen. Seitdem leistet dieser diesen Mietanteil unter Vorbehalt. Bis 2016 war der damalige Vermieter Eigentümer der Immobilie, seit 2017 jemand anderes. In 2012 wurde ein selbständiges Beweisverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet, im Rahmen dessen diverse Verzögerungen gab, ein vom Gericht bestellter Gutachter attestierte ganz klar bauliche Mängel als Ursache der Schimmelproblematik. Vor Kurzem kam es zu einem Gütetermin indem der Vorschlag des Gerichts erfolge, der Vermieter solle 2/3 der geforderten Summe inkl. anteilig der bisher angefallenen Verfahrenskosten zahlen. Dem würde der Mieter ggfs aufgrund der Länge des Verfahrens zustimmen, nur will der ehemalige Eigentümer nur 1/2 der Verfahrenskosten zahlen, akzeptiert ansonsten den 2/3-Vorschlag, was eine deutliche Minderung der zu erwartenden Summe ergeben würde, da die Rechtsschutzversicherung des Mieters nur 1/3 der Verfahrenskosten leisten würde, sodass der Mieter den Rest (1/6) selbst zahlen müsste. Dadurch würde die Entschädigungssumme um etwa 30% effektiv weniger für den Mieter sein.

    Welche Aspekte sind für eine Entscheidung in dieser Sache vielleicht noch relevant? Was wäre eine sinnvolle Entscheidung?

  • Hallo,

    Was wäre eine sinnvolle Entscheidung?

    Diese Frage kann hier im Forum nicht beantwortet werden, denn das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Hierzu bitte einen Anwalt zu konsultieren.

    da die Rechtsschutzversicherung des Mieters nur 1/3 der Verfahrenskosten leisten würde

    Das könnte man eventuell als eine indirekte Wegweisung auffassen. Denn die Rechtschutzversicherung hat Fachleute und Anwälte, und legt also so etwas nicht grundlos fest.

    Der Vermieter hat eine Mietminderung im Jahr 2006 schriftlich akzeptiert

    Man sollte die Höhe der Mietminderung nochmals von einem Anwalt bewerten lassen. Ein Anwalt ist in der Regel durchaus imstande, sehr realistisch einzuschätzen, welche Minderung auch ein Gericht bestätigen würde. Denn das Recht auf Minderung hat man laut Gesetz ohne Wenn und Aber, und das unabhängig einer Zustimmung des Vermieters. Es kommt nur auf die korrekte Höhe an.

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