Bemessung von Mieterhöhungen - speziell Gartennutzung

  • Liebe Forumsmitlesende,

    bei uns lag heute das Schreiben zur Mieterhöhung ab 1.1.20 auf dem Tisch. Wir sind über Vieles recht verärgert und fragen uns, wie wir reagieren sollten. Strittiger Punkt ist vor allem die angebliche "Gartenmitnutzung", der jetzt in die Steigerung des Wohnwerts mit eingerechnet wird. Aber erst einmal zum Hintergrund:

    Wohnung in Gründerzeit-Mehrfamilienhaus (5 Stockwerke) in Nürnberg-Gostenhof (1. OG) wurde von uns Herbst 2017 bezogen. Damals Erstbezug nach Grundsanierung - Miete also schon entsprechend unerfreulich hoch, aber im ortsüblichen Rahmen. In der Objektbeschreibung des Immobilienbüros war damals ein "begrünter Innenhof" genannt. Weil das Hinterhaus damals noch saniert wurde (gleicher Eigentümer) und sich die Arbeiten unerwartet lang hinzogen, war dieser Innenhof bis vor einigen Wochen allerdings gar nicht nutzbar, sondern ein Schuttabladeplatz. (Auf Mietminderung haben wir alle im Haus verzichtet.) Nun haben die Eigentümer im Hof Terrassen für die diversen Mietparteien im EG angelegt und dazwischen sind eben breite gepflasterte Zugangswege zu den Hauseingängen mit Blumenrabatte am Rand; auch ein Sandkasten für die Kinder. Außerdem wurde ein Unterstand für die Fahrräder und die Mülltonnen angelegt, der im Mietvertrag enthalten ist, allerdings nun auch zwei Jahre nicht genutzt werden konnte. Im Mietvertrag genannt ist übrigens nicht, dass wir irgendeinen Garten mitnutzen dürften; im Gegenteil: Die Vermieter haben den Hinterhof ganz nach ihren eigenen Vorstellungen angelegt, lassen die Beete nun regelmäßig beregnen und schicken Ermahnungsbriefe an die Mieter, die Beete nicht zu überqueren, nur eine begrenzte Zahl von Fahrrädern in die Remise zu stellen etc.

    Nachdem wir nun also zwei Jahre eine so nicht geplante Baustelle und den täglichen Lärm ertragen haben, soll nun also pünktlich zum 1.1. die Miete erhöht werden... Der Vermieter bewegt sich hier mit allen Berechnungen eher an den Obergrenzen. Bei der Berechnung der ortsüblichen Basisrente mit entsprechendem Steigerungswert wurde nun zu unserer Verwunderung "gemeinschaftliche Gartennutzung" mit den maximal möglichen 3% mit eingerechnet. Das möchten wir der Sache nach so nicht anerkennen, wenn wir auch vermuten, dass wir der Erhöhung der Summe nach immer noch zustimmen müssen, da diese auch nach Abzug jeder strittigen 3% noch im ortüblichen Rahmen läge.

    Wie sollten wir uns verhalten. Ist die Lage eindeutig, wenn im Mietvertrag nichts in puncto Garten geregelt ist? Müssen wir der Sache nach widersprechen, um nicht vollendete Tatsachen für Folgejahre zu schaffen? Für Hinweise sind wir sehr dankbar.

    Danke!

  • Hallo,

    wie ihr euch nun verhalten wollt, müsst ihr für euch selbst entscheiden. Aber ich hoffe, die folgenden allgemeinen Infos helfen euch, darüber klarer zu sehen.

    Die Vermieter haben den Hinterhof ganz nach ihren eigenen Vorstellungen angelegt

    Dagegen ist nichts einzuwenden. Und das sagt auch gar nichts darüber aus, ob der Garten mitbenutzt werden darf. Es würde sich jedenfalls nicht widersprechen. Im Zweifel sollte der Vermieter befragt werden, ob die Mitbenutzung gestattet ist.

    wurde nun zu unserer Verwunderung "gemeinschaftliche Gartennutzung" mit den maximal möglichen 3% mit eingerechnet

    Ich kenne den Mietspiegel von Nürnberg nicht. Aber in aller Regel verhält es sich so, dass eine Wertsteigerung nur dann eingerechnet werden darf, wenn die Gartenmitbenutzung im Mietvertrag vereinbart ist. Denn ist das nicht der Fall, kann der Vermieter die Mitbenutzung jederzeit untersagen, weshalb man nicht wirklich von einem Mehrwert sprechen könnte.

    nach Abzug jeder strittigen 3% noch im ortüblichen Rahmen läge

    Wenn man den Wert laut Mietspiegel ermittelt hat, ergibt sich eine Preisspanne, innerhalb der Mietpreis liegen darf. Will der Vermieter an den oberen Bereich heran gehen, dann muss dies auch tatsächlich durch wertsteigernde Merkmale gerechtfertigt sein. Z.B. gute Verkehrsanbindung, besondere Ausstattung, Haus hat weniger als 7 Stockwerke und einiges mehr.

    Müssen wir der Sache nach widersprechen

    Nein. Das Mieterhöhungsverlangen bedarf der schriftlichen Zustimmung mit eurer Unterschrift. Gebt ihr die Zustimmung nicht, kann sich der Vermieter überlegen, die Zustimmung bei Gericht einzuklagen.

    Es ist übrigens auch möglich, eine Teilzustimmung zu geben, indem man einem geringeren Betrag zustimmt als der Vermieter gefordert hat. Der Vermieter kann dann nur noch für den verbleibenden Betrag Klage einreichen. Aber das wird er vielleicht unterlassen, wenn er selber Zweifel hat, ob er gewinnen wird.

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