Beiträge von Fruggel

    Hallo Pinch,

    es ist egal, ob jemand nicht jeden Tag zu Besuch ist, sobald der Vermieter Grund zur Annahme hat, dass der Besucher kein Besucher mehr ist, sondern zum Mitbewohner geworden ist. muss man die Erlaubnis für diese Person beim Vermieter einholen. Und die konstante Regelmäßigkeit über längere Zeit hinweg kann die Annahme begründen.

    Der Punkt, wann ein Besucher zum Mitbewohner wird, lässt sich nicht definieren. Das ergibt sich aus den individuellen Umständen. Das mit den 6 Wochen ist lediglich ein Anhaltspunkt, aber keine Definition.

    Gemäß §553 BGB muss die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden, wenn eine Person als Mitbewohner angesehen werden kann, auch wenn man ein berechtigtes Interesse hat, die Erlaubnis zu bekommen.

    Hallo Pinch,

    um das ganze mal ein wenig zu sortieren. Das Gesetz kennt zwei Möglichkeiten, einem anderen in seine Wohnung einziehen zu lassen. Das eine ist §553 BGB, nach diesem man nur einen Teil der Wohnung jemandem überlässt. Das bedeutet, man selbst bleibt in der Wohnung auch mit wohnen, oder man behält sich zumindest ein Zimmer für sich, um jederzeit zurück zu können. Dabei spielt das berechtigte Interesse eine Rolle, bei dessen Vorliegen dr Vermieter die Erlaubnis nicht erteilen muss.

    Wenn man jedoch die Wohnung ganz aufgibt, dann gilt §540 BGB. Hier muss der Vermieter nicht zustimmen, auch nicht bei einem berechtigten Interesse. Und wenn du ganz ausziehst von der Wohnung, dann ist es ja auch keine WG mehr.

    So, nun kannst du es dir aussuchen. Der Vermieter muss in beiden Fällen um Erlaubnis gefragt werden.

    Hallo Ivaine,

    wie du gelesen hast, darf hier im Forum keine Rechtsberatung gemacht werden, sondern es dürfen nur Fragen allgemeingültig beantwortet werden. Und wenn man nun zu deiner Kündigung konkret etwas sagt, dann wäre das Rechtsberatung. Daher kann ich dir nur mit einem Augenzwinkern den Tipp geben, die Kündigung einem Anwalt zu zeigen! Dieser wird dir dazu etwas erklären.

    Wie sehen meine Chancen bei einem Gerichtsverfahren aus?

    Das kommt darauf an, ob das Gericht die Kündigung als wirksam anerkennt. Wenn ja, kannst du das Vertragsende nicht verhindern, sondern allenfalls verzögern.

    Wie lange dauert es, bis es zu einer Zwangsräumung kommt?

    Das ist sehr unterschiedlich, je nachdem wie schnell die Gerichte und der Gerichtsvollzieher Termine haben. Allerdings solltest du es nicht darauf anlegen. Denn wenn der Vermieter damit erfolgreich ist, dann bezahlst du die ganzen Kosten. Und da bist du ganz leicht bei 3000€ herum mit allen Nebenkosten.

    Falls meine Chancen schlecht sind, wie hoch dürfte die Abfindung sein?

    Das ist Verhandlungssache. Das lässt sich nicht allgemein sagen. Zumindest die Umzugskosten kannst du raus holen, und evtl. auch einen Anteil für die höhere Miete in der nächsten Wohnung. Teile dem Vermieter doch deine Vorstellung mit, was du angemessen findest und warum.

    Ist das jetzt ein Vor- oder ein Nachteil für uns?

    Kenntnis der Hundehaltung und gleichzeitig Duldung kann im Fall der Hundehaltung als stillschweigende Einverständniserklärung betrachtet werden.

    Denn dem BGH Urteil VIII ZR 168/12 folgend geht es bei der Erlaubnis darum, anhand der konkreten Situation des Einzellfalls festzustellen ob irgend welche Interessen Dritter durch die Hundehaltung beeinträchtigt werden. Das kann eine Gefährdung, Lärmbelästung, Allergien oder anderes sein. Kann der Vermieter keinen entsprechenden sachbezogenen Grund vorweisen, muss er die Erlaubnis erteilen und man könnte somit die Erlaubnis auch gerichtlich einfordern wenn nötig. Also auch wenn der frühere Vermieter gefragt worden wäre, hätte er mutmaßlich die Erlaubnis nicht verweigern können.

    Es wäre daher von Vorteil, wenn du dementsprechend etwas Schriftliches bekommen kannst.

    Diese Antwort bitte nur als Erläuterung zum o.g. Urteil zu verstehen. Ich darf nicht beurteilen, in welcher Weise sich das Ganze auf das Mietverhältnis deiner Tochter auswirken könnte.

    Hallo Lile,

    du hast dich glaube ich etwas verwirren lassen von der wenig aussagekräftigen Antwort. Der alte Vertragsentwurf darf natürlich noch verwendet werden. Es ist nicht so, dass der Vertrag insgesamt ungültig oder unwirksam ist, wenn man einen alten Entwurf verwendet. ABER sicherlich sind einige der Klauseln darin nicht mehr wirksam.

    Maßgeblich für die Wirksamkeit bestimmter Klauseln ist nicht die Fassung des Vertragentwurfs, den man verwendet, sondern zu welchem Datum der Vertrag abgeschlossen wurde. Danach richtet es sich, welche gesetzliche Lage gilt.

    Es ist richtig, dass für die Anwendbarkeit des §549 II BGB sich der Vermieter vertraglich zur Möblierung verpflichtet haben muss. Mündliche Abreden können dabei auch gelten, aber ist ist dabei immer problematisch, ob diese ausrechend beweisbar sind. Und die Mutter als nahestehende (parteiische) Familienangehörige ist manchmal nicht so glaubwürdig wie eine neutrale Person. Das kann vielleicht ein Problem werden.

    Die Tatsache, dass ein Aufschlag zur Miete für die Möblierung berechnet wurde, kann eventuell auch ein Anscheinbeweis sein, dass eine Moblierung vereinbart wurde.

    Aber das sind nur allgemeine Hinweise zu dem Thema. Ob du tatsächlich wirksam kündigen kannst nach §549 II BGB dürfen wir nicht beantworten, sondern nur ein Anwalt. Du müßtest bei einem Anwalt eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn du es genau wissen möchtest. Oder du versuchst es einfach mit der Kündigung, vielleicht nimmt der Vermieter diese so an und bestätigt dir entsprechend das Vertragsende.

    Hallo,

    vorweg hier der Link zur Betriebskostenverordnung zur selber nachlesen. Alles was ich dir erklärt habe, findest du dort auch aufgeführt.

    passiver Wartungsvertrag. Sofern was gemacht werden muss, ist dies damit abgegolten

    Wenn in dem Vertrag auch Reparaturen mit enthalten sind, dann muss dieser Anteil kalkulatorisch heraus gerechnet werden. Es ist wirklich nur die reine turnusmäßige Wartung umlagefähig, aber auf keinen Fall Reparaturen. In dem Beleg steht etwas von "Notruf". Das sind Verwaltungskosten, die ebenfalls nicht umlagefähig sind. Ein Vermieter kann nicht die Betriebskostenverordnung umgehen, indem er irgend welchen Pauschalverträge abschließt.

    Hausmeistertätigkeiten - Für mich sah das so in Ordnung aus, oder?

    Dort sind nur typische Hausmeistertätigkeiten aufgeführt. Bleibt aber trotzdem der etwas zu hohe Betrag. Wenn du es genau heraus finden möchtest, dann frag doch bei anderen Firmen in der Gegend an, was die Tätigkeiten dort kosten würden. Dann hast du einen objektiven Vergleich.

    Rauchwarnmelder - Der Verwalter meinte, dass es hierfür verschiedene Rechtsprechungen gäbe

    Dann hat der Verwalter irgend etwas verwechselt oder mißverstanden. Was ein Vermieter machen kann, ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß §559 BGB. Das ist aber ein ganz anderes Thema als eine Miete vom Mieter zu verlangen.

    Miete für Heizungs-/Warm/Kaltwassergeräte werden auch gemietet und auf die Mieter umgelegt

    Ja, denn das findest du in der Betriebskostenverordnung explizit aufgelistet.

    Nutzerwchselgebühr - und es Rechtsprechungen gibt, wo dies dann in Ordnung sei.

    Dann soll er doch bitte so ein Urteil benennen. Das wird ihm sicherlich nicht gelingen. Denn im BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07 kannst du selber lesen, dass Nutzerwechselkosten Verwaltungsaufwand ist und somit nicht umlagefähig.

    im Rahmen einzig bei überhöhten Mieten aus

    Wie bereits von darkshadow und mir erwähnt, reicht die überhöhte Miete allein nicht aus, um einen Mietwucher zu begründen. Gibt es keine weiteren Aspekte wie Ausnutzen einer Notlage, wirst du wahrscheinlich nichts erreichen können.

    Aber nimm gern die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch. Nur dieser darf deine konkrete Situation und den Vertrag entsprechend überprüfen.

    Hallo,

    Nein. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, das Protokoll des vorherigen Mieters heraus zu geben. Denn jedes Vertragsverhältnis muss für sich selbst angeschaut und entsprechend behandelt werden. In diesem Sinne wäre es euer eigenes Interesse gewesen, die Beschädigungen zu protokollieren.

    Ein Übergabeprotokoll ist allerdings nicht das einzige Mittel, um im Streitfall einen Nachweis zu führen. Je nach den Umständen kann man auch andere Beweise einbringen. Zeugen, die beim Einzug dabei waren, wären eine typische Möglichkeit.

    Und zu guter Letzt noch der Hinweis, dass man als Mieter die beanstandeten Schäden bewerten sollte danach wie sie entstanden sind. Ein Mieter haftet nämlich grundsätzlich nicht für Schäden oder Verschlechterungen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung entstanden sind. So manche Vermieter versuchen, sich vom Mieter etwas bezahlen zu lassen, für das dieser gar nicht aufkommen muss.

    Hallo Maurice,

    ich verstehe, dass du dir über viele Eventualitäten Gedanken machst. Aber es ist zwecklos, im Voraus alles zu durchdenken. Es gibt zu viele Möglichkeiten, was alles nicht in Ordnung sein könnte, und es gibt zu viele Facetten, wie schwerwiegend das dann ist. Manches ist vielleicht nur ein Schönheitsfehler, und manches kann sich zum größeren Problem entpuppen. Du solltest dir jetzt nicht zu viele Gedanken darum machen.

    Wichtig für dich ist nur, bei der Wohnungsübergabe ganz genau hin zu schauen, wo Beschädigungen sind, und ob alles funktioniert. Bestehe darauf, dass alles an Beschädgungen im Protokoll aufgeschrieben wird. Denn auch wenn Kleinigkeiten nicht repariert werden brauchen, hast du dann einen Nachweis, dass die Beschädigung schon zum Einzug bestand. Und dann kann der Vermieter später nicht behaupten, das hättest du kaputt gemacht.

    Wenn euch dann nach der Übergabe, also beim Einzug noch etwas auffällt, ist das auch nicht so schlimm. Ihr schreibt dann einen Brief an den Vermieter und teilst so noch die weiteren Punkte mit, sodass das dokumentiert ist.

    Gilt dann nicht der Mietvertrag, wie er damals unterschrieben wurde inklusive der mündlichen Nebenabrede?

    Dein Mietvertrag gilt weiter, egal ob nun die Hausverwaltung gewechselt hat oder der Vermieter. Für dich ändert sich also nichts.

    Das Problem ist eben nur, dass es bezüglich des Parkplatzes nichts schriftliches gibt. Wie gesagt, mündlich ist auch gültig. Aber im Streitfall hat man das Problem des Nachweises.

    Es kann daher durchaus helfen, wenn du die alte Hausverwaltung kontaktierst, sofern diese noch erreichbar ist, und dich erkundigst, ob es möglich wäre, dass du rückwirkend noch irgend etwas Schriftliches zur Vereinbarung bekommen kannst.

    @darkshadow

    Laut den Informationen hat nicht der Vermieter gewechselt, sondern die Hausverwaltung. Und die Absprache über den Parkplatz geschah mit der vorherigen Hausverwaltung. Der Vermieter wußte davon also offenbar nichts.

    In einem Forum darf keine konkrete Handlungsempfehlung gegeben werden, weil wir sonst schnell in die unerlaubte Rechtsberatung kommen könnten. Aber du könntest noch in Erwägung ziehen, einen Elektriker zu beauftragen, der deine Installation überprüft und schriftlich betätigt, dass alles ordnungsgemäß ist. Damit könnte die Hausverwaltung dann vielleicht zufrieden sein.

    Hallo Jochen,

    für den Straftatbestand des Mietwuchers ist es zwingende Voraussetzung, dass eine gewisse Notlage des Mieters ausgenutzt wurde. Da du aber schreibst, dass die Wohnung auch schon zu diesem Preis announciert war, lässt sich das schwer begründen, dass genau deine Notlage ausgenutzt wurde, sondern es war ein Angebot an alle.

    Für den Fall, dass die Wohnung in einer Stadt mit angespannter Wohnsituation ist, würde für die Wohnung vielleicht die Mietpreisbremse gelten. Hier hat der Vermieter dann bestimmte Einschränkungen bei der Festsetzung der Miete.

    Wenn beide Dinge nicht gegeben sind, bleibt dir nur, weiter zu suchen nach einer anderen Wohnung und die jetzige fristgemäß zu kündigen.

    Hallo Ella,

    theoretisch kann ein Vermieter die Miete jedes Jahr erhöhen, denn laut Gesetz darf ein neues Mieterhöhungsverlangen an den Mieter frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung zugehen, welche dann 3 Monate später Wirkung hat. Die Kappungsgrenze ist dabei auch noch zu beachten.

    Nach §558 BGB ist aber eine Modernisierung kein gesetzlich anerkannter Grund. Sondern der Vermieter kann die Erhöhung entweder mit einem qualifizierten Mietspiegel oder mit 3 Vergleichswohnungen oder mit einem Gutachten nachweisen.

    Möglicherweise könnte die Mieterhöhung also unwirksam sein und hätte bei einer gerichtlichen Prüfung keinen Bestand. Im Zweifel möchtest du das Schreiben daher vielleicht mal von einem Anwalt oder dem Mieterverein überprüfen lassen.

    Hallo Jonas,

    der Einbau einer Küche bzw. der Anschluss eines Herdes ist keine bauliche Veränderung. Ich kann nicht verstehen, wie der Vermieter auf diese Idee kommt. Bauliche Veränderung wäre es nur, wenn du beispielsweise neue Kabel vom Sicherungskasten ziehen müßtest oder Sicherungen austauschen und welche für höhere Leistung einbaust.

    Dass man das Datenblatt sehen möchte ist zwar auch ungewöhnlich, aber finde ich noch nachvollziehbar, da man vermutlich ausschließen will, dass jemand irgend welche gewerblichen Geräte benutzt, die oftmals zu viel Strom ziehen und die Stromverteilung im Haus überlasten könnten.

    Das kann man nicht aus dem Urteil herleiten.

    Dann war das Urteil schlecht gewählt bzw. habe ich gerade kein besseres gefunden. Es ist aber tatsächlich so, dass man für so manche Dinge nur haftbar gemacht werden kann, wenn man vorher wissen konnte, wie man sich korrekt zu verhalten hat. Denn nur dann liegt Fahrlässigkeit vor, was nach §276 BGB für einen Schadenersatz erforderlich ist. Nicht umsonst oder zum Spaß hat das Gericht in dem Urteil geprüft, ob entsprechende Hinweise an den Mieter gegeben wurden.

    Anderes Beispiel. Nicht grundlos findest du in sehr vielen Standard Mietverträgen von renomierten Herausgebern verschiedene Verhaltensvorschriften aufgeführt, beispielsweise, dass man hinter Möbeln etws Platz lassen soll zur Luftzirkulation zwecks Schimmelvermeidung. Das alles hat seinen Sinn, den ich im vorigen Absatz erklärt habe.

    kann man sehr wohl eine Räumpflicht des Mieters vom Alter/Krankheit abhängig machen. Diese Mieter sind dann gar nicht verpflichtet

    Es ist aber dadurch keinesfalls so, dass ein anderer Mieter die ganze Arbeit allein machen muss. Eine Hausordnung bzw. ein Plan für den Winterdienst muss so gestaltet sein, dass er gerecht ist und nicht ein einzener Mieter benachteiligt wird. Auch darüber sind sich die Gerichte einig.

    Wenn ein Mieter von der Pflicht entlastet wird, dann muss eine andere Lösung gefunden werden.

    Das gilt für ein Rauchverbot durch AGB, individuell kann ein solches vereinbart werden

    Wenn etwas individuell vereinbart wird, dann bedeutet das gleichzeitig, dass sich Mieter und Vermieter gegenseitig darauf geeinigt haben. Ein Verbot eines Vermieter hingegen ist niemals eine Vereinbarung, sondern ein Zwang, also AGB. So gesehen war meine Aussage uneingeschränkt korrekt.

    In den Nebenkosten ist es aufgelistet wird auch von mir gezahlt also müsste ich ja Anspruch darauf haben, oder ?

    Nicht unbedingt. Denn so wie du es beschreibst wird es vermutlich so sein, dass im Vertrag nur die Erlaubnis steht, die Kosten umlegen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass diese Kosten auch tatsächlich anfallen. Also anders formuliert, wenn es keinen Kabelanschluss gibt, dann hat der Vermieter auch keine Kosten dafür und somit kann er dir auch nichts berechnen.

    Aber auch zu diesem Thema solltest du zunächst den Vermieter befragen. Man darf und sollte einen Vermieter immer fragen, wenn etwas unklar ist. Frag einfach ganz unwissend, wo denn der Kabelanschluss ist, welchen du nicht finden konntest. In der Antwort kommen dann bestimmt hilfreiche Infos.

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