Verdeckter Mangel nach Auszug

  • Hallo!

    Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben.

    Mein ehemaliger Vermieter hat mir nach Auszug anteilig eine Rechnung für eine defekte Hebeanlage zugesandt. Ein Übergabeprotokoll ohne Mängel liegt vor. Beim Nachmieter gab es eine Überschwemmung im Bad, weil die Hebeanlage nicht mehr funktionierte. Die Handwerker fanden blonde Haare in der Anlage, wodurch meine Schuld bewiesen sein soll. Ca. zwei Wochen vor meinem Auszug wies ich meinen Vermieter telefonisch darauf hin, dass dort etwas nicht stimme. Er wollte es überprüfen, was bis zu meinem Auszug nicht passierte. Daher ärgert mich die Rechnung umso mehr. Leider behält er bis zur Zahlung meine Kaution ein.

    Hat hier jemand einen Tipp, wie es von der rechtlichen Seite aussieht? Ist er im Recht?

    Vielen Dank schonmal!

  • Hallo Anika,

    nur allein weil blonde Haare gefunden wurden erklärt das nichts. Die Haare müssen die Anlage nicht kaputt gemacht haben, sondern die eigentliche Ursache kann eine andere sein. Das müßte der Vermieter bzw. die Firma erst mal genauer erläutern. Es kann theoretisch auch möglich sein, dass der Nachmieter den Defekt verursacht hat. Das müßte der Vermieter ausschließen, wenn er Schadenersatz möchte. (§280 I BGB)

    Und dann kommt es auch noch darauf an, ob der Vermieter dir nachweisbar Anweisungen bzw. die Verpflichtung auferlegt hat, was man zu beachten hat, um einen Defekt, Verstopfung etc zu vermeiden. Hat er das versäumt, kannst du es nicht wissen und es liegt dann keine Fahrlässigkeit deinerseits vor (AG Bergheim, Az.: 28 C 219/07).

  • Hallo Fruggel,

    vielen Dank schonmal für deine Antwort. In der Rechnung der beauftragten Firma wurden die Haare als Ursache für den Schaden angegeben. Anweisungen vom Vermieter sind nie erfolgt. Der Vermieter verweist auf einen Absatz im Mietvertrag, in welchem steht, dass der Mieter bei "Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzten sind.." bis zu 150€ jährlich zahlen muss. Der Mietvertrag ist ja nun aber gar nicht mehr gültig nach abgeschlossener Übergabe der Wohnung. Es handelt sich hier zwar um einen relativ kleinen Betrag, aber es widerstrebt mir sehr den einfach zu zahlen, um an die Kaution zu kommen. Gerade weil ich ihn telefonisch informiert habe, dass die Hebeanlage überprüft werden sollte. Sich dafür einen Anwalt zu nehmen ist bei dem kleinem Betrag aber natürlich auch wieder Quatsch.

  • Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzten sind.

    Das ist die sogenannte Kleinreparaturklausel. Zu beachten hierbei ist aber, dass die Bezeichnung "häufiger Zugriff" wörtlich zu nehmen ist. Es betrifft also nur Sachen, die du anfasst, also Lichtschalter, Rollogurt, Türgriff etc. Bei der Hebeanlage ist das nicht der Fall. Daher findet diese Klausel hier keine Anwendung.

    Anweisungen vom Vermieter sind nie erfolgt.

    Das ist gut für dich. Dann kann man dir auch kein fahrlässiges Verhalten vorwerfen. Du hast das Bad so benutzt, wie es bestimmungsgemäß üblich ist. Etwas gegenteiliges hätte dir der Vermieter nachzuweisen.

  • Das sind doch ein paar Fakten, die ich meinem ehemaligen Vermieter um die Ohren hauen kann, die den Anschein erwecken, dass ich Ahnung habe ? Ein Versuch ist es wert!

    Vielen lieben Dank!

  • Hat er das versäumt, kannst du es nicht wissen und es liegt dann keine Fahrlässigkeit deinerseits vor (AG Bergheim, Az.: 28 C 219/07)

    Das kann man nicht aus dem Urteil herleiten. Gerade in der Urteilsbegründung oder auch in den Leitsätzen gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass so ein Hinweis notwendig ist, lediglich im Tatbestand wird dies erwähnt, darauf kann man aber keine allgemeine Erfordernis darauf hinleiten.

    Das Damenhygieneartikel nicht im Klo entsorgt werden dürfen oder auch Haare ist allgemein bekannt und muss nicht extra darauf hingewiesen werden.

    Aber wie Fruggel schon schrieb ist es fraglich, ob der Vermieter den Beweis erbringen kann, dass die Haare zum Schaden geführt haben. Außerdem ist es dann problematisch, ob der Vermieter nach deinen Hinweis per Telefon nicht hätte sofort handeln müssen und ihm soweit ein Mitverschulden zur Last fällt.

  • Das kann man nicht aus dem Urteil herleiten.

    Dann war das Urteil schlecht gewählt bzw. habe ich gerade kein besseres gefunden. Es ist aber tatsächlich so, dass man für so manche Dinge nur haftbar gemacht werden kann, wenn man vorher wissen konnte, wie man sich korrekt zu verhalten hat. Denn nur dann liegt Fahrlässigkeit vor, was nach §276 BGB für einen Schadenersatz erforderlich ist. Nicht umsonst oder zum Spaß hat das Gericht in dem Urteil geprüft, ob entsprechende Hinweise an den Mieter gegeben wurden.

    Anderes Beispiel. Nicht grundlos findest du in sehr vielen Standard Mietverträgen von renomierten Herausgebern verschiedene Verhaltensvorschriften aufgeführt, beispielsweise, dass man hinter Möbeln etws Platz lassen soll zur Luftzirkulation zwecks Schimmelvermeidung. Das alles hat seinen Sinn, den ich im vorigen Absatz erklärt habe.

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