Beiträge von Fruggel

    Der Anbieter muss lt. dem benannten Paragraphen lediglich bis zum Übergabepunkt/APL liefern

    Nein, das ist fachlich falsch. Der in dem Paragraphen genannte "passiven Netzabschlusspunkt" ist technisch gesehen die Dose in der Wohnung, an der man dann seine eigenen Geräte wie den Router anschließen kann und nicht die Verteilung im Keller.

    Du kannst dich davon selber überzeugen in verschedenen Fachinformationen, z.b.

    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete…utergesetz.html

    https://netzpolitik.org/2019/warum-die…eder-hochkocht/

    Hallo waeller,

    Laut RA Mieterbund stehen beide Verträge nicht im Zusammenhang.

    Dem kann ich nicht uneingeschränkt zustimmen. Ein Richter schaut sich im Streitfall nicht allein nur die Unterlagen an, sondern auch die Umstände um die Sache herum. Und dabei zählt dann nicht nur allein, was auf dem Papier steht, sondern was der eigentliche Wille der Vertragsparteien war. Und so könnte es dann theoretisch sein, dass der Richter bei der nachträglichen Vertragsauslegung gemäß §133 BGB zum Ergebnis kommt, dass eine Fortsetzung des vorherigen Vertragsverhältnisses gewünscht und beabsichtigt war.

    Ebenso müssten auch keine Reparaturen vom Mieter übernommen werden, da alle Schäden schon vor 2017 bestanden hätten.

    Dabei kommt es neben der oben genannten Überlegung dann auch noch darauf an, ob du eine Kaution vom Mieter bekommen hast. Mit dieser könntest du wahrscheinlich trotzdem noch aufrechnen, auch wenn eine Verjährung eingetreten ist.

    Leider gibt es keinerlei Übergabeprotokolle.

    Das ist schlecht für dich, denn der Aussage folgend hast du auch kein Protokoll zum Einzug in 2006. Somit ist es schwerer, den Nachweis zu erbringen, dass die Schäden nicht schon vorher vor Einzug bestanden.

    Zu den Heizkosten: Der Gesamtbetrag der Heizkosten ist annähernd gleich geblieben zum Vorjahr. Es sind in Prinzip nur die Verbrauchseinheiten gestiegen trotz Berücksichtigung des kürzeren Nutzungszeitrums in 2017. Nun sagst du, die Zähler wurden Anfang 2019 getauscht. Normalerweise solltest du beim Tausch einen Beleg der Werte des vorherigen Zählers bekommen haben. Hast du offenbar nicht. Daher bleibt dir jetzt, bei der persönlichen Belegeinsicht beim Vermieter den Nachweis der Zählerstände einzusehen.

    Bei den anderen Nebenkostenarten fällt der Hauswart besonders ins Auge. Dessen Gesamtkosten sind von ca. 2500 auf ca. 7400€ angestiegen. Diese Erhöhung verlangt nach einer Erklärung, die du bei der persönlichen Belegeinsicht erfragen kannst.

    Hallo,

    gemäß §45d TKG ist der Internetanbieter für die Leitung bis zur ersten Anschlussdose innerhalb deiner Wohnung zuständig und verantwortlich. Das bedeudet, der Internetanbieter ist dafür verantwortlich und zuständig, die Leitung auszutauschen. Der Vermieter muss hier nur mitwirken, indem er den Techniker des Internetanbieters Zugang zu den erforderlichen Räumen gibt.

    Da der Internetanbieter in der Pflicht ist, dürfte er auch noch keine Gebühr für den Anschluss berechnen, da dieser nicht funktioniert.

    Da der Vermieter die doppelt bezahlte Miete nicht zurück erstattet, darf man ihm schreiben und somit ankündigen, dass man das Geld mit der nächsten Zahlung aufrechnen wird. Das bedeutet, für Januar würdest du dann nichts überweisen, und dann ist es wieder ausgeglichen.

    aber habe ich nicht auch Küche, Flur und Bad (alles voll möbliert) mitgemietet?

    Nein. Das zählt nicht mit. Und zwar aus dem Grund, weil diese Räume nur zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. Für die Möblierung im Sinne des Gesetzes zählt aber nur der Bereich, den du exklusiv zu deiner eigenen Nutzung angemietet hast, also dein Zimmer in der WG.

    Hallo seeberg,

    auch ein Untermieter hat den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, in der Regel also mit 3 Monaten Frist.

    Wenn Dein Vermieter das Zimmer überwiegend mit Möbel auszustatten hat, dann kann auch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen gelten. Aber bei einem Bettgestell und Ablagefläche kann man nicht von "überwiegend" sprechen.

    Mein Vater und meine Schwester (beides Juristen, aber nicht allzu sehr mit Mietrecht bewandt) meinen, dass ich ohne Probleme aus der Wohnung raus kann.

    Frag doch mal, aus welchen Grund der §573c BGB für dich nicht gelten sollte.

    Dann überlegst du dir, wie du weiter vorgehst, oder du lässt dich dafür von einem Anwalt beraten.

    In Betracht kommt:

    - Mietminderung

    - teilweise Zurückbehaltung der Miete

    - Ersatzvornahme

    - Klage auf Mängelbeseitigung

    Was für dich die beste Methode ist, kann und darf ich nicht beurteilen. Dazu musst du einen Anwalt fragen, wenn du nicht sicher bst.

    Aber ich würde in jedem Fall nichts unversucht lassen, die Vermieterin davon zu überzeugen, dass ein Überstreichen allein nicht ausreicht. Eventuell könnte man noch von einem Fachmann prüfen lassen, ob eine Abdichtung von Außen was bringt, auch wenn ich mir das nicht vorstellen kann.

    müsste ich vermutlich direkt mit einem Anwalt klären

    Ja richtig. Die Vorkommnisse müssten detailliert beurteilt werden, was wir hier nicht können. Aber versteife dich nicht auf die Sache mit der häuslichen Gewalt. Eine Räumung mit einstweiliger Verfügung ist eher wahrscheinlich, sofern ein Anwalt die Situation als äußerst dringlich einstuft.

    So schlimm die Situation auch für euch ist, Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Die Gesetze erfordern manchmal eine andere Betrachtung. Geh zu einem Anwalt, das ist der einzige Weg. Dieser hat die Erfahrung, dein Anliegen bei Gericht in geeigeneter Weise zu begründen.

    Allgemein kann ich dir nur sagen, dass eine Abrechnung über einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten gehen muss, zusätzlich wäre bei Ein-/Auszug während des Abrechnungszeitraums ein entsprechend kürzerer Nutzungszeitraum zu berücksichtigen.

    Bitte hab Verständnis, dass ich speziell zu deiner Abrechnung nichts sagen kann, ohne diese zu sehen. Mir hat schon oft jemand etwas beschrieben, und bei Prüfung der Abrechnung habe ich dann ganz andere Unstimmigkeiten erkannt.

    Hallo,

    das ist soweit korrekt alles. Das Vorkaufsrecht besteht nur, wenn das Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird.

    Sollte eine der Eigentumswohnungen aktuell noch im Eigentum der Wohnbaugesellschaft sein, die die Umwandlung früher irgend wann mal gemacht hat, und der gleiche Mieter noch in der Wohnung wohnen, dann gilt das Vorkaufsrecht noch. Denn dann gab es ja seit der Umwandlung noch keinen Verkauf, bei dem der Mieter das Vorkaufsrecht hätte ausüben können.

    Es ist dabei auch unerheblich, dass die Miete schon längere Zeit (7 Jahre ca) nicht erhöht wurde?

    Ja, das ist unerheblich. Wie schon gesagt ist es in der Norm eindeutig, 20% (oder 15) innerhalb der letzten 3 Jahre ist Maximum.

    Auf welchen Artikel kann ich mich denn berufen wenn ich widerspreche.

    Die Gesetzesgrundlage ist in §558 BGB. Man sollte dem Vermieter aber keine Rechtsberatung bieten. Er muss sich selber juristisch kundig machen. Es reicht,wenn du die Kappungsgrenze erwähnst.

    müsste der Vermieter mir ein neues Schriftstück aufsetzen, welches dann erneut erst nach 3 Monaten wirken dürfte. Ist dies korrekt?

    Nein, falsch. Bei einem so einfachen Fehler, wo man als Mieter selber den Betrag ändern kann und entsprechend ein Teileinverständnis geben kann, ist das Mieterhöhungsverlangen trotzdem wirksam und muss nicht neu erklärt werden.

    Hallo Scipione,

    da muss ich dich leider enttäuschen, es gibt keinen anderen Weg als die Räumungsklage. Die gesetzliche Lage verbietet es, dass man einen Mieter eigenhändig vor die Tür setzen kann. Allenfalls gibt es die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Aber dafür muss es schon eine sehr extreme Situation sein.

    Und dann solltest du erst noch prüfen oder prüfen lassen, ob es erforderlich gewesen wäre, dem Untermieter zuvor eine Abmahnung geschrieben zu haben. Das ist nämlich in den meisten Fällen nötig. Es sind nur einige wenige Ausnahmen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Erkundige dich bei einem Anwalt, dass dieser die genaue Situation prüft.

    Hallo Philip,

    zunächst mal hat das Thema nichts direkt mit Mietrecht zu tun. Dein Problem wäre das selbe, wenn der Nachbar nicht dein Vermieter wäre sondern irgend eine andere Person.

    Ich würde mich an eurer Stelle auf keine großartigen Diskussionen einlassen. Es geht dem Vermieter nichts an. Ich würde nur einmal darauf hinweisen, dass die Katze ja nicht raus muss, wenn sie nicht möchte, sie wird nicht von euch ausgesperrt, sie könnte auch drin bleiben. Aber sie geht freiwillig raus, weil sie es möchte. Also gibt es kein Problem. Und damit ist der Diskussion genug,

    Genau genommen könntest du die Abrechnung auch allein wegen der 2 Punkte beanstanden. Denn durch den fehlenden Umlageschlüssel und der unspezifischen Bezeichnung der direkten Kosten kannst du nicht überprüfen, ob die Abrechnung rechnerisch korrekt ist.

    Aber selbst wenn der Vermieter diese Punkte korrigiert, wirst du wahrscheinlich trotzdem Belegeinsicht nehmen wollen um zu überprüfen, ob auch Reparaturen des Aufzugs umgelegt wurden. Aus diesem Grund könntest du auch gleich zur Belegeinsicht und alles zusammen prüfen.

    Für den Belegeinsicht ruf lieber beim Vermieter an, denn du musst einen Termin machen, um persönlich hin zu gehen, und dem Termin kann man so direkt vereinbaren. Wenn es etwas zu beanstanden gibt, machst du das nach der Belegeinsicht, sobald du alle Infos hast, nicht vorher.

    darf sie doch selber entscheiden, ob Sie den Schimmel nur überstreicht oder entfernen lässt?

    Ja das ist schon richtig. Aber du als Mieter hast auch einen Anspruch darauf, dass ein Mangel beseitigt wird. Natürlich ist es verständlich, dass ein Vermieter zuerst nach den preisgünstigen Lösungen sucht. Aber wenn diese keinen Erfolg bringen, muss eben die teurere Lösung her.

    Auch ich möchte hier ausziehen und dem Eigentümer seine Wohnung geben.

    Dann schreib doch dem Eigentümer einen Brief und erkläre ihm, dass du dabei bist, eine Wohnung zu suchen, und schreib ihm deutlich, dass du akzeptierst, ausziehen zu müssen. Erkläre ihm deine Situation. Vielleicht hat er Verständnis.

    Vielleicht ist es ihm egal und vielleicht hat er kein Verständnis. Aber falls der Eigentümer im Zweifel sein sollte, ob du vielleicht überhaupt nicht ausziehen willst und stattdessen um jeden Preis in der Wohnung bleibst, dann kannst du mit dem Brief über dieses Mißverständnis aufräumen. Und der Eigentümer kann sich dann überlegen, mehr Zeit zu geben und den Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorerst zurück ziehen. Ein Versuch ist es Wert, du hast dabei nichts zu verlieren.

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