Vollstreckungsschutzantrag, Räumungsschutzantrag

  • Hallo:

    Mal angenommen, der ursprüngliche Räumungstermin vor 6 Wochen wurde durch Eigentümer auf Ende des Jahres verschoben.

    Wann kann man den Vollstreckungsschutzantrag, Räumungsschutzantrag stellen?

    Muss man auf eine erneute Ankündigung des Gerichtsvollziehers warten?

    Der Gerichtsvollzieher hatte ja den 1. Räumungstermin angekündigt und es gibt Leute, die sagen, dass er den 2. Termin gar nicht ankündigen muss.

    Für einen Räumungsschutzantrag ist aber die Ankündigung des Gerichtsvollziehers unerlässlich, zumindest bei uns in der Stadt.

    Danke


    Hat ein solcher Antrag wegen Gründe ein Erfolg?

  • Hallo Walter,

    wenn du vom Vollstrckungsschutzantrag nach §765a ZPO sprichst, so ist das eine Sache, über die ein Gericht entscheidet. Das kann der Gerichtsvollzieher gar nicht. Du musst den Antrag bei Gericht stellen. Und das hätte schon 2 Wochen vor dem ersten Räumungstermin erfolgen müssen. Ich bin nicht sicher, aber jetzt geht das wohl nicht mehr.

    Der Gerichtsvollzieher selber hat sicherlich auch die Möglichkeit, den Termin zu verschieben. Wenn der Vermieter damit einverstanden ist, wird er das meistens auch tun. Aber das ist nur ein freundliches Entgegenkommen. Man hätte auch auf den ersten Termin bestehen können. Somit wurde dir quasi schon der neue Termin mitgeteilt für Ende des Jahres, eine weitere Ankündigung bedarf es nicht.

  • Hallo Fruggel:

    Dankeschön .

    Das hier meine ich :

    https://service.berlin.de/dienstleistung…tandort/123208/

    Unter Voraussetzungen:

    "

    Frist bis zum Räumungstermin: mindestens 2 Wochen Ein Räumungsschutzantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Ist der Grund, der den Räumungsschutzantrag rechtfertigt, erst nach diesem Zeitraum entstanden oder waren Sie ohne Ihr Verschulden (was Sie mit Belegen nachweisen müssen) an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist auch eine spätere Antragstellung möglich. Der Antrag muss jedoch vor dem Räumungstermin gestellt werden."

    Ist es zu spät?

  • Diese Information, die den §765a ZPO als Grundlage hat, bezieht sich auf den ersten Termin, der dir angekündigt wurde. Die Frist für die Antragstellung ist laut dem Paragraphen 2 Wochen vor dem ersten Termin.

    Somit wäre es jetzt zu spät, außer du hast wirklich gute und plausible Gründe, warum dir die Einhaltung der Frist nicht möglich war. Stell deinen Antrag bei Gericht. Aber wir können hier nicht beurteilen, ob dieser noch angenommen wird.

  • Einer meiner Diagnosen ist ICD-10 F41.1

    Diese Diagnose hat mein Leben übernommen und konnte niemals an so etwas wie diesen Antrag auch annährend denken.

    ICD-10 F41.1 und der Verlust von Wohnung haben aus mir etwas anderes gemacht als sogar Mensch.

    Bitte siehe nach im Internet und dann vielleicht etwas sagen, ob der Antrag angenommen werden könnte:

    ICD-10 F41.1

  • Diese Diagnose hat mein Leben übernommen und konnte niemals an so etwas wie diesen Antrag auch annährend denken

    Ich habe vollstes Verständnis für deine Situation und ich weiß genau, wie eine Diagnose jemanden aus der Bahn werfen kann. Aber gerade dann ist es erst recht wichtig, sich jurstische Hilfe zu suchen, und das sehr frühzeitig. Du hättest das schon sofort mit Erhalt der Kündigung einen Rechtsbeistand beauftragen müssen, sieder hätte für dich an alles gedacht.

    Bitte wende dich an einen Rechtsanwalt! Und das sage ich deswegen, weil ich helfen möchte, aber auch sicher bin, dass es keine andere Chance gibt, noch irgend etwas zu erreichen. Der Räumungsschutzantrag muss korrekt begründet werden, und da muss man an so vieles denken, womit du wahrscheinlich überfordert bist.

    Du kannst den Auszug aus der Wohnung nicht mehr verhindern. Es ist ein Räumungsurteil ergangen. Du kannst höchstens noch Zeit gewinnen, mehr nicht. Gib dich bitte keinen Illusionen hin, dass du dauerhaft in der Wohnung bleiben kannst.

  • Herzlichen Dank! Das vergesse ich niemals, das vergesse ich dir niemals wirklich niemals.

    Diese Diagnose steht auf der Krankschreibung/Krankmeldung meines Arztes.

    Ich gehe morgen zu Amtsgericht und hole einen Beratungshilfeschein.

    Ja, was das Bleiben in der Wohnung angeht, sind wir beide der gleichen Meinung. Ich möchte nicht hier länger wohnen und möchte hier ausziehen, nur nicht mit Gewalt in eine Notunterkunft gezwungen werden, mit diesen Diagnosen ist ein Leben in Notunterkunft Lebensgefahr.

    Es reicht völlig aus, wenn Zeit gewonnen wird.

    Ich gehe morgen zu Amtsgericht und hoffe, dass ich dort einen Beratungshilfeschein für Anwalt bekomme.

    Das alles kann ich dir gar nicht danken!

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (14. Dezember 2019 um 13:23) aus folgendem Grund: Zitat entfernt. Bitte keine Vollzitate, da dies das Lesen des Beitrags eher erschwert als erleichtert.

  • Es reicht völlig aus, wenn Zeit gewonnen wird.

    Du kannst auch mal im Rathaus im Amt für Obdachlosenhilfe nachfragen für deine Situation. Keine Sorge, damit ist jetzt keineswegs ein Obdachlosenheim gemeint. Dieses Amt hat einiges mehr an Kompetenzen, um Obdachlosigkeit von Vornherein zu verhindern.

  • Du kannst auch mal im Rathaus im Amt für Obdachlosenhilfe nachfragen für deine Situation. Keine Sorge, damit ist jetzt keineswegs ein Obdachlosenheim gemeint. Dieses Amt hat einiges mehr an Kompetenzen, um Obdachlosigkeit von Vornherein zu verhindern.

    Genau auch das habe ich vor.

    Das muss auch gut vorbereitet werden, ich möchte dorthin ein aktuelles Attest von meinem Arzt mitnehmen.

  • Bitte fülle vorher diesen Antrag aus: https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

    Nur so ist eine schnelle Bearbeitung möglich. Dann gehst du auch zu einem Anwalt der als Fachanwalt für Mietrecht ausgewiesen ist.

    Dieser wird prüfen, ob ein entsprechender Antrag möglich ist nach § 765a ZPO oder im Zweifel auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei dies mehr als unwahrscheinlich ist.

    Dieser wird dann prüfen, ob deine Krankheit entsprechend ausreichend wird und dann eine Diagnose durch den Amtsarzt anstoßen.

    Da diese Sachen aber nicht sonderlich aussichtsreich erscheinen, solltest du dich vorrangig darum kümmern das du woanders unterkommst, wie Fruggel bereits sagte, melde dich beim Rathaus oder anderen Hilfsorganisationen. Eine wirkliche Obdachlosigkeit ist nicht zu befürchten.

  • Dankeschön. Ich fühle den Antrag aus.

    Die Diagnosen sind eindeutig.

    Ich habe bei der Sache wegen Anwalt keinerlei Hoffnung, überhaupt nicht auf Gar Nichts. Nur eins wäre gut, etwas Zeit gewinnen. Das wäre sehr gut. Die Zeit, die gewonnen wird, wird die Gewalt durch Gerichtsvollzieher etwas verschieben. Bloß keine Gewalt.

    Auch ich möchte hier ausziehen und dem Eigentümer seine Wohnung geben.

    Ich suche auch noch dazu selber nach Wohnung. Das läuft auch im Moment.

    Es wäre mir sehr lieber, wenn ich selber eine Wohnung finden könnte und das Ganze schnell vorbei wäre, das wäre das Beste.

    Und bei allem habe ich die Interessen vom Eigentümer nie aus den Augen verloren und das möchte ich auch nicht, aber bloß keine Gewalt.

    Ich gehe, wie Fruggel berichtet, morgen zum Arzt und danach zum Amtsgericht. DAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE.

    Ihr Seid Freund! Das vergesse ich niemals.

  • Auch ich möchte hier ausziehen und dem Eigentümer seine Wohnung geben.

    Dann schreib doch dem Eigentümer einen Brief und erkläre ihm, dass du dabei bist, eine Wohnung zu suchen, und schreib ihm deutlich, dass du akzeptierst, ausziehen zu müssen. Erkläre ihm deine Situation. Vielleicht hat er Verständnis.

    Vielleicht ist es ihm egal und vielleicht hat er kein Verständnis. Aber falls der Eigentümer im Zweifel sein sollte, ob du vielleicht überhaupt nicht ausziehen willst und stattdessen um jeden Preis in der Wohnung bleibst, dann kannst du mit dem Brief über dieses Mißverständnis aufräumen. Und der Eigentümer kann sich dann überlegen, mehr Zeit zu geben und den Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorerst zurück ziehen. Ein Versuch ist es Wert, du hast dabei nichts zu verlieren.

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