Beiträge von Fruggel

    wenn es nicht der Norm entspricht sollte der Vermieter zuzahlen?

    Wie Schweinchenfan schon gesagt hat, hängt es davon ab, welche Norm im Baujahr des Hauses gegolten hatte. Diese ist für dich maßgebend. Man kann nicht die Norm her nehmen, die heute bei einem Neubau gelten würde, und die auf einen Altbau anwenden.

    Mit anderen Worten, es liegt kein Baumangel vor, wenn die Vorschriften eingehalten wurden, die zum Zeitpunkt des Baujahrs gegolten haben. Deshalb lässt sich die Frage nicht allgemeingültig beantworten.

    und ich werde nicht so blöd angeredet wie bei manch anderen threads...

    Du musst bestimmt ein anderes Forum meinen. Denn hier hat es Konsequenzen, wenn sich jemand unangemessen unsachlich ausdrückt,

    Dein Anliegen ist ein Problem, das nicht so einfach zu lösen ist. Denn soewie du ein Anrecht auf deinen Schlaf hast, so haben auch die Nachbarn ein Recht, ihr Tagesablauf zu gestalten. Daher wäre es im ersten Schritt das Beste, mit den Nachbarn und auch mit dem Vermieter freundlich ins Gespräch zu gehen, ob es irgend eine Lösung gibt, das dein Problem berücksichtigt. Vielleicht haben die Nachbarn ja Verständnis und ändern freiwillig irgend was.

    Hallo Michael,

    Hat Mieter A ebenfalls ein Anrecht auf eine Sanierung (Gleichbehandlung)?

    Nein, der Mieter hat kein Anrecht. Der Vermieter hat gemäß §535 BGB die Wohnung nur in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, sofern die Abnutzung durch den üblichen Gebrauch herrührt. Mehr nicht.

    Fragen 2 und 3 erübrigen sich somit.

    Kann Mieter A evtl. die Miete senken, da die Wohnung, im Vergleich zu Wohnung B minderwertiger ist?

    Nein. Wie bereits erklärt besteht kein Anrecht auf Modernisierung. Es ist kein Mietmangel, wenn ein Nachbar eine bessere Wohnung hat. Man kann lediglich mit dem Vermieter ins Gespräch gehen um zu klären, ob er eh geplant hat, auch bei dir zu sanieren.

    Hallo Cruzer,

    Dennoch interessehalber mal die Frage: Ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die Miethöhe der anderen Mietparteien relevant für die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung?

    Nein. Wenn der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen mit den örtlichen qualifizierten Mietspiegel begründet hat, sind Vergleichswohnungen nicht von Bedeutung.

    Vergleichswohnungen bei Mieterhöhungen kommen erst dann ins Spiel, wenn der Vermieter keinen Mietspiegel vorweisen kann

    Diese Aussage ist etwas irreführend. Man könnte meinen, dass der Vermieter vorrangig den Mietspiegel benutzen muss sofern vorhanden. Aber das würde nicht stimmen, denn er hat die Wahl, welche der im Gesetz vorgesehenen Methoden er nutzen möchte zur Begründung.

    Hallo,

    laut deiner Schilderung ist unklar, ob die Modernisierung zum Vertragsbeginn bereits als abgeschlossen gilt. Das wäre aber wichtig. Ist der Vertragsbeginn nach Abschluss der Maßnahme, dann fällt eine Mieterhöhung per se weg. Denn nach dem Gesetz ist die Mieterhöhung dadurch begründet, dass sich die Wohnqualität oder Betriebskosten verbessern im Vergleich zu vorher. Und wenn der verbesserte Zustand schon bei Vertragsgebinn bestand, verbessert sich ja nichts mehr.

    Ich der Vertragsbeginn während der Modernisierungsmaßnahmen, ist nach dem Gesetz zwar eine Mieterhöhung möglich, aber ein Gericht würde der Mieterhöhung nach dem Gesetz von Treu und Glauben (§242 BGB) vermutlich nicht zustimmen. Denn der Vermieter hätte bei der Vertragsverhandlung die erhöhte Miete bereits einkalkulieren können, oder zumindest auf die folgende Erhöhung hinweisen müssen.

    darf mich mein Vermieter deswegen schriftlich abmahnen?

    Ja. Als Mieter darf man sich über alles beschweren, wo man sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt und der Vermieter darf jederzeit abmahnen. Das ist niemals verboten. Doch ob der Vorwurf dann zu irgend welchen rechtlichen Konsequenzen oder gar einer (wirksamen) Kündigung führen könnte, steht auf einem völlig anderen Blatt.

    Hallo,

    mit Mietrecht hat das durchaus etwas zu tun. Denn man muss sich überlegen, welchen Betrag man von der Bank zurück buchen lässt, den vom ersten Vermieter oder den vom neuen. Maßgebend ist, wann der Mieter die Information über den Wechsel bekommen hat und ab wann somit der Lasten-Nutzen-Wechsel war. Stichtag ist gemäß §566c BGB der 15. des Monats. Nur wenn man die Benachrichtigung vor diesem Tag erhält, muss man ab dem Folgemonat an den neuen Vermieter zahlen. Andernfalls bekommt der bisherige Eigentümer noch das Geld.

    Die Rückbuchung geht 8 Wochen lang, 6 Wochen war früher mal.

    Man sollte aber vor der Rückbuchung mit dem Vertragspartner sprechen soweit möglich. Denn eine Rückbuchung verursacht Kosten, von denen nur die Bank etwas hat. Meistens findet sich eine andere Lösung, z.b. dass zum Ausgleich einen Monat nicht abgebucht wird.

    Hallo,

    Was wären nächste Schritte

    Zunächst wäre es sinnvoll, den Mieter nochmal schriftlich auf das Ende des Mietvertragshinzuweisen und eine letzte Frist zur Rückgabe des Hauses zu setzen. Gleichzeitig würde ich versuchen, mit dem Mieter ins Gespräch zu kommen, um zu erfahren, warum er nicht ausgezogen bisher. Diese Information kann hilfreich sein.

    Dann sollte man zum Anwalt. Dieser prüft erst mal, ob die Kündigung wirksam ist. Denn wenn das nicht der Fall ist, braucht man an der Stelle gar nicht weiter machen. Ist alles okay, wird er Anwalt Räumungsklage bei Gericht einreichen.

    Wie schnell das Ganze geht, kann man nicht sagen, es hängt davon ab, wie voll das Gericht bei euch ist. Aber im März wird das sicherlich nichts werden. Der Gerichtsvollzieher muss sich dann auch noch noch 3 Wochen vorher ankündigen zum Rauswurf.

    es fand kein Wiederspruch statt. Selbst jetzt nach ablauf der Kündigubgsfrist

    Du hast in deiner Frage aber von zwei ganz verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten gesprochen, die du getrennt betrachten musst un nicht in einen Topf werfen darfst. Das eine ist der Widerspruch des Mieters wegen Härtefall, und das andere ist der Widerspruch durch den Vermieter gegen die automatische Verlängerung des Mietverhältnisses.

    den brief schreibt in dem man die weiternutzung nicht duldet, was ist dann der nächste schritt?

    Wie bereits gesagt, ist es sinnvoll, dem Mieter trotzdem nochmal eine Frist zur Räumung zu setzen von beispielsweise 14 Tagen, oder was man auch immer als angemessen hält, dann Räumungsklage. Ich würde aber zuerst mit dem Mieter sprechen wenn möglich, warum er nicht auszieht. Diese Information kann hilfreich sein für deinen Anwalt.

    Normalerweise wird ja erst der härtefall gerichtluch geprüft

    Ich denke es ist selbsterklärend, dass es nichts zu prüfen gibt, wenn der Mieter dergleichen nichts geschrieben hat.

    Hallo,

    Der Vermieter muss der Stillschweigenden Fortsetzung widersprechen

    Kommt darauf an, wann man den Widerspruch gegen die Verlängerung erklärt. Gemäß §545 BGB muss man das als Vermieter innerhalb von 2 Wochen erklären, ab dem Zeitpunkt man davon Kenntnis hat, dass der Mieter den Gebrauch der Wohnung fortsetzt. Danach ist es zu spät und man muss erneut kündigen.

    muss man eine neue Frist ansetzten a la, "sie haben noch bis Ende des Monats Zeit bevor ich eine Räumungsklage starte

    Das muss man nicht, aber es wäre sinnvoll, wenn man dem Mieter ausdrücklich ermahnt zum Auszug und eine Räumungsfirst setzt. Es kann sonst leicht passieren, dass das Gericht bei der Räumungsklage dem Mieter erst mal noch eine Räumungsfrist zugesteht. Aber das hat mit der Fortsetzung nach §545 nichts zu tun, das ist ein extra Thema.

    Wenn der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat, und im nachhinein mit Härtefall ankommt

    Das kommt darauf an, ob der Mieter in der Kündigung über die Möglichkeit des Härtefall Widerspruchs gemäß §574 BGB aufgeklärt wurde. Wenn nicht, kann der Mieter noch bis zum ersten Verhandlungstermin der Räumungsklage den Widerspruch erklären.

    Wenn du Miete an jemanden bezahlst, habt ihr einen Mietvertrag.

    Das kann man nicht so pauschal sagen, es muss nicht unbedingt ein Mietvertrag sein juristisch betrachtet. Da es sich um eine gute Freundin handelt, könnte es auch nur eine Teilung der Kosten zwecks gemeinsamen Haushaltens sein, ähnlich wie es auch bei einer Lebenspartnerschaft eingestuft werden würde. Was es hier genau ist, können wir nicht beurteilen.

    Hallo Skyflat,

    mal unabhängig von der Kleinreparaturklausel, zu er Leipziger82 schon was geschrieben hat, solltest du dem Vermieter baldmöglichst über alle Mängel informieren, die du jetzt gefunden hast, und das zu Nachweiszwecken am besten schriftlich. Kurz nach dem Einzug kann man in der Regel noch plausibel erklären, dass die Beschädigungen nicht durch dich entstanden sind. Später oder gar zum Auszug wird das kaum mehr möglich sein.

    Hallo Katinka,

    würde ich gerne erfahren, ob die zum 09/2019 angemietete Wohnung auch zu 05/2020 gekündigt werden kann?

    Als Mieter kann man grundsätzlich und jederzeit ein unbefristetes Mietverhältnis mit der üblichen Frist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Ausnahme besteht nur bei Zeitmietverträgen, und wenn im Vertrag ein gegenseitiger Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit vereinbart ist.

    Hallo,

    Auf den Betrag der Schadenersatzforderung gehe ich nicht ein, denn das ist nicht deine Frage, da du bereits entschieden hast, diesen zu akzeptieren.

    würde ich den Betrag akzeptieren, hätte aber gerne eine Rechnung.

    Auf eine eigene Rechnung für den vor dir zu zahlenden Betrag kannst du nicht bestehen, denn der Betrag ist ja eine Einigung über einen Teilbetrag einer Rechnung. Aber man kann darauf bestehen, die Rechnung der Baufirma einzusehen, aus der sich die Forderung an dich ergibt.

    (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

    Bitte nutze die Bearbeiten Funktion, wenn du kurz nach dem Erstellen eines Beitrags merkst, dass du noch was ergänzen möchtest.

    Und als leihe wird es betrachtet, da sie keine Miete zahlt vermutlich oder?

    In der Regel und im Allgemeinen kann man annehmen, dass eine Leihe vorliegt, wenn keine Miete gezahlt wird, ja. Aber in Rechtsangelegenheiten kann es immer passieren, dass sich aus individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Fall eine andere Betrachtung ergibt. Daher kann man das nicht definitiv sagen. Es kann auch einen Unterschied machen, ob es sich um einen Lebenspartner oder um jemand weniger Nahestehenden handelt.

    D.h. Die Abrechnung für den Zeitraum 1.11.2017 - 31.10.2018 habe ich aber erst Februar 2020 bekommen

    Das Guthaben, das sich aus der Nebenkostenabrechnung ergibt, ist erst zu dem Zeitpunkt fällig, wenn du die Nebenkostenabrechnung bekommen hast. Eigentlich logisch, denn ohne der Abrechnung weiß man ja nicht, dass ein Guthaben vorhanden ist bzw. in welcher Höhe. Das mit den 17 Monaten zu spät stimmt also nicht.

    Du solltest die Abrechnung überprüfen oder überprüfen lassen. Möglicherweise ist ein Fehler drin, ohne den das Guthaben vielleicht noch höher sein könnte.

    Hallo,

    das Schreiben erweckt den Eindruck, als wenn es an alle Mieter gerichtet ist, denn offenbar will der Vermieter alle Mieter über die Beauftragung informieren. Demzufolge muss der Vermieter mit dem Vorwurf, dass ihr nicht ordnungsgemäß geputzt habt, nicht euch persönlich meinen.

    Nun ist es aber so, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung, dass der Mieter die Reinigung durchzuführen hat, der Mieter daraus folgernd auch das Recht hat, die Reinigung durchzuführen. Wenn also ein Mieter die Arbeit überhaupt nicht oder nicht ordentlich genug macht, dann kann der Vermieter nicht pauschal gegen alle vorgehen, sondern nur gegen den einen, der sich nicht an die Pflicht hält.

    Unabhängig davon kann der Vermieter natürlich jemanden beauftragen für die Treppenhausreinigung. Aber der Vermieter kann dann die Kosten nicht denen belasten, die ihre Pflicht erfüllt haben, sondern nur denen, die nach einer Ermahnung ihrer Pflicht nicht nachkommen.

    Eine Sonderkündigung gibt es hier nicht, sondern es stellt sich einzig und allein die Frage, wem der Vermieter Kosten in Rechnung stellen kann und wem nicht. Wenn du also zum Ergebnis kommst, dass du dafür nichts zahlen musst, weil du deine Pflichten stets erfüllt hast, dann kannst du den Kostenpunkt bei der nächsten Nebenkostenabrechnung beanstanden und streichen.

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