Beiträge von Fruggel

    Ja du bist verwirrt, das merke ich, also nochmal zusammen gefasst:

    ist unbegrenzter Psch-Vertrag od. begrenz auf xy std., es muss ein Gärtner sein od. ne angelernte HilfsKraft

    Bei allem Verständnis, dass dich das interessiert, ein Mieter hat mit den Verträgen der WEG nichts zu tun und die haben einen nicht zu interessieren. Somit muss auch der Beirat dir keine Auskunft darüber geben.

    Für dich ist nur entscheidend, wenn dein Vermieter von dir Geld möchte für diese Nebenkosten. Dann hast du das Recht zu überprüfen, ob diese Kosten berechtigt sind oder nicht. Dieses Recht hast du dann aber gegenüber deinem Vermieter, nicht gegenüber dem Beirat. Das musst du nicht vermischen oder verwechseln.

    Und wg. NK steht da alle Pos. in einer Bemerkung zusammengefasst "psch." und ges.-Betrag von NK

    Es kann durchaus möglich sein, dass in deinem Vertrag eine Pauschale für die (kalten) Nebenkosten vereinbart ist, das ist zulässig. Doch das bedeutet dann auch, dass du keine Jahresabrechnung über die Nebenkosten wie z.b. den Gärtner bekommst, denn es ist ja ein fixer Betrag. Somit entfällt auch das Recht, die Belege einzusehen. Was als pauschal vereinbart ist, braucht nicht hinterfragt werden.

    Wenn du jetzt noch weiter unsicher bist, solltest du mal zu einem Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale gehen. Die können deinen Vertrag anschauen und dir dann speziell darauf bezogen weitere Fragen beantworten. Allgemein lässt sich nicht mehr dazu sagen als bereits geschrieben.

    und über da er ja Einblick durch die Abrechnungsunterlagen zur NK-Abrechnung hab ich keine Chance an Infos zu kommen?

    Dann schon. Wie schon gesagt hat man nach einer NK Abrechnung das Recht zur Belegeinsicht. In der Regel hat diese persönlich zu erfolgen. Wenn dies persönlich unzumutbar sein soll hängt das vom Einzelfall ab. Daher sagte ich, warte erst mal die Abrechnung ab, vorher kannst du nichts machen.

    Wenn es Mietmängel gibt, hat man dafür auch wiederum entsprechende Rechte.

    Wie schon in meiner vorherigen Antwort erwähnt betrifft es dich nicht, wen die WEG beauftragt. Du hast auch keine Möglichkeit dementsprechend etwas zu beanstanden. Das ist einzig und allein Sache der Eigentümergemeinschaft.

    Das bedeutet aber nicht, dass du keine Rechte hast. Diese liegen nur wo anders.

    Es geht dir ja darum, dass du die Kosten mit zu tragen hast, vermute ich zumindest, dass das so in deinem Mietvertrag vorgesehen ist. Und wenn dort nicht eine Pauschale steht, sondern dir dein Vermieter eine Abrechnung gibt, dann hast du das Recht, diese zu prüfen.

    Und bei dieser Prüfung kann dann unter Umständen auch zur Betrachtung kommen, dass der Vermieter das gesetzlich vorgeschriebene Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat. Mit anderen Worten, wenn völlig unnütze Kosten verursacht werden, die vermeidbar sind, dann kannst du dich unter Umständen gegen diese Kosten wehren. Und nochmal, das geht dann gegen deinen Vermieter nicht gegen die Eigentümergemeinschaft.

    Du solltest also die Jahresabrechnung deines Vermieters abwarten. Mehr kannst du nicht tun, erst mit dieser Abrechnung kann man sich dann alles anschauen. Der Vertrag mit dem Gärtner muss dir durch den Beirat wirklich nicht gezeigt werden, dazu hast du keinen Anspruch, aber eventuell muss ihn dir dein Vermieter später zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung zeigen.

    Hallo,

    ja, das macht der Beirat zurecht. Für dich als Mieterin ist einzig und allein der Mietvertrag mit deinem Vermieter maßgbend, und somit auch die Inhalte, die darin vereinbart sind. Die Absprachen innerhalb der WEG haben für dich keine Bedeutung und keine rechtliche Bindung, außer, diese sind im Mietvertrag aufgenommen worden.

    Wenn ein Vermieter den Mietvertrag nicht sorgfältig vorbereitet, dann kann es manchmal vorkommen, dass die darin getroffenen Inhalte im Widerspruch zur Vereinbarung der WEG Mitgleider stehen. Das ist aber nicht dein Problem, sondern das des Vermieters. Du müsstest dich also weiterhin an deinen Vermieter wenden, oder du richtest dich einfach nach dem Mietvertrag.

    Du kannst hier ja mal beschreiben, welches Problem bezüglich der Gartenpflege es gibt. Vielleicht lässt sich allgemeingültig etwas dazu sagen ohne den Vertrag zu kennen.

    Hallo,

    diese Forderung wird vermutlich nicht durchgesetzt werden können. Denn erstens hast du schon selber geschrieben, dass die Forderung nach 6 Monaten verjährt. Und zweitens müsste die Pflicht zur Reinigung im Vertrag vereinbart sein. Und drittens, wenn es um die Möbel der Schwiegereltern geht, hast du damit gar nichts zu tun, denn das ist deren Eigentum.

    Ich hoffe, dass ich das so richtig verstanden habe und das der Plan so aufgeht.

    Ich glaube nicht, dass es irgend einen Vermieter gibt, der ein besonderes Interesse hat, eine Räumungsklage anstreben zu müssen. Die Kosten muss er vorstrecken und es bleibt immer ein Restrisiko, dass die Klage vielleicht keinen Erfolg haben könnte. Deshalb wird ein Vermieter in aller Regel auf Basis einer gütlichen Einigung lieber eine längere Räumungsfrist gewähren, wenn sich damit eine Klage vermeiden lässt.

    Hallo,

    das Gesetz zum Berliner Mietendeckel ist in zwei Stufen ausgestaltet. Die erste Stufe, die am 23.2.2020 in Kraft getreten ist, regelt, dass rückwirkend ab dem Stichtag 18.6.2019 keine Mieterhöhungen mehr wirksam sind, die Mieten also eingefroren werden.

    Die zweite Stufe, die dich betrifft, beginnt ab dem 23.11.2020. Ab dann müssen die bisherigen Mieten auf einen bestimmten Betrag reduziert werden, sofern sie 20% höher sind als dieser Betrag. Bei dir scheint dieser Betrag offenbar 6,45€ pro Qm zu sein. Ab dem Datum im Herbst musst man dann entsprechend weniger zahlen.

    Erst mal ein Hinweis zum Thema Hausverwaltung und Vermieter. Für dich ist das Unternehmen zuständig, welches das Gebäude gemietet hat und somit dein Vermieter ist. Nur mit diesem Vermieter hast du ein Vertragsverhältnis, nicht mit der Hausverwaltung. die Hausverwaltung kann also allenfalls vermitteln, aber zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist dein Vermieter verantwortlich. An diesen musst du dich vorrangig wenden.

    Eine Abrechnung muss jährlich erfolgen, da hast du völlig recht.

    Aber bedenke bitte, dass dein Vermieter derzeit davon ausgeht, dass eine Pauschale vereinbart ist. Daraus entsteht die falsche Meinung von ihm, dass er die tatsächlichen Kosten erst mal beobachten muss.

    Du solltest, wenn du möchtest, also erst mal die Heiz- und Warmwasserabrechnung einfordern und dabei darauf hinweisen, dass in dem Punkt eine Pauschale wegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung unzulässig ist. Je nachdem was der Vermieter darauf antwortet sind die enthaltenen Informationen für einen Anwalt oder Mieterverein möglicherweise wertvoll, um einen Plan zu erarbeiten, wie man dir konkret helfen kann.

    Eine Pauschale kann man vereinbaren. Das ist auch im Gesetz vorgesehen. Bei dieser Pauschale spielt es aber dann keine Rolle, wie diese errechnet wurde. Es ist einfach ein Betrag X vereinbart. Die Personenzahl, mit der kalkuiert wurde, kannst du somit also nicht beanstanden.

    Die Pauschale darf verändert werden. Auch das ist im Gesetz vorgesehen. Allerdings ist das damit verbunden, dass die Kosten des Vermieters steigen, also beispielsweise, dass der Wasserversorger die Preise erhöht hat oder die Grundsteuer teurer geworden ist. Das muss der Vermieter dann auch nachweisen, wenn er erhöhen will.

    Die Pauschale darf allerdings nur für die kalten Nebenkosten gelten. Denn für die Heiz- und Warmwasserkosten gibt es die Heizkostenverordnung, welche höher gestellt ist vor einer vertraglichen Vereinbarung. Diese muss also zwingend eingehalten werden. Eine Heizkostenabrechnung muss der Vermieter somit erstellen. Diese braucht wegen §11 Abs.1 Nr.3b der Verordnung zwar nicht verbrauchsabhängig sein, aber doch gibt es ein paar Punkte zu berücksichtigen.

    Der Mieterverein wird nicht mit dir vor Gericht gehen, falls das nötig sein sollte. Aber zumindest beraten lassen kannst du dich und die schicken dem Vermieter auch Briefe zwecks einer möglichen außergerichtlichen Klärung.

    Hallo,

    wenn Nebenkosten nach Personen berechnet sind, dann muss die Zahl auch korrekt sein und mit der Zahl übereinstimmen, die tatsächlich in den Wohnungen wohnen. Ist die Zahl falsch, ist das ein materieller (inhaltlicher) Fehler und das kann beanstandet werden. Die Aussage, dass es immer 2 Personen sein müssen, ist so nicht haltbar, das würde ein Gericht niemals durch gehen lassen.

    Ich empfehle aber, dass die Abrechnung insgesamt überprüft werden sollte. Wenn der Vermieter es schon bei der Personenzahl nicht so genau nimmt, dann würde mich nicht wundern, wenn sich noch weitere Fehler finden lassen würden.

    Bei der Überprüfung müsste man sich auch genauer anschauen, wie die Stromerzeugung in dem Haus berechnet wurde. Eventuelle Kosten dafür müssen nämlich heraus gerechnet werden.

    da sind schnell mal 2000 Euro weg

    Das darf man so nicht sehen, denn das Geld für die Kaution ist ja nicht verloren. Es bleibt dein Geld, es wird nur als Sicherheit hinterlegt.

    Klar muss man das Geld erst mal haben. Aber dafür kann man auch mal einen Kleinkredit bei einer Bank aufnehmen wenn nötig. Was man hingegen nicht machen sollte ist eine Kautionsversicherung. Denn damit zahlt man dauerhaft drauf.

    Ferner hat man vom Gesetz her das Recht, die Kaution in 3 Monatsraten zu leisten.

    Wenn du damit diese Hochrechnung der Kosten für 2020 meinst, so ist das nicht zulässig. Eine Abrechnung hat de Eigenschaft, dass die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden müssen. Und das geht eben nur nach Ende des Abrechnungszeitraums, da erst dann alle Kosten bekannt sind.

    Aus der "Abschätzung" bzw. Hochrechnung ist ja die Vorauszahlung entstanden. Die Vorauszahlung darf zwar nach einer Abrechnung geändert werden, aber das wirkt sich nur auf künftige Vorauszahlungen aus. Da du aber ja nur noch für Mai und Juni zu zahlen hast, würde sich das nur auf diese 2 Monate auswirken. Doch dazu muss die Abrehcnung 2019 erst mal korrekt sein.

    Hallo,

    man sollte nicht den zweiten Schritt vor dem ersten tun. Und das Erste wäre, überhaupt mal die Abrechnung zu prüfen. Möglicherweise sind dort inhaltliche oder rechnerische Fehler drin. Und nach Korrektur könnte sich die ganze Sache schon wieder anders darstellen.

    Und ja, es kann theoretisch vorkommen, dass dich der Vermieter getäuscht hat über die Höhe der Gesamtkosten. So etwas kommt vor. Auf der anderen Seite musst du dir vielleicht auch den Vorwurf gefallen lassen, wenn die angesetzen Nebenkosten bei lebensnaher Betrachtung unrealistisch niedrig sind. Hättest du dich ein wenig kundig gemacht, hättest du erfahren können, dass die Betriebskosten im Durchschnitt so etwa 2 Euro je Qm im Monat ausmachen können, je nach Region vielleicht auch bis zu 3 Euro. Ich will damit sagen, dass man es nicht so allgemein beantworten kann, ob der Vermieter bewußt getäuscht hat, das käme auch noch viel mehr Faktoren an.

    Hallo,

    diese Frage nach der Mietminderung kann hier leider nicht beantwortet werden. Es müssen dafür deine individuellen Gegebenheiten betrachtet werden, und das ist Rechtsberatung. Wende dich daher bitte an einen Anwalt der den Mieterverein.

    Du würdest dir selbst keinen gefallen tun, wenn du aufgrund einer groben Schätzung vorgehst, das ist zu riskant. Denn minderst du zu viel, kannst du Nachteile bekommen bishin ur Kündigung. Daher sollte man dabei sorgfältig sein.

    Hallo Stefan,

    ein gemeinsamer Vertrag bedeutet, dass bei solchen Angelegenheiten immer auch beide unterschreiben müssen, außer der eine hat vom anderen eine Vollmacht bekommen (was bei euch ja offenbar nicht der Fall ist). Mit anderen Worten, ihr beide Hauptmieter müsst eine Einigung finden. Die Kündigung des Untermieters muss gemeisam erfolgen mit eurer beider Unterschrift. Kündigst du allein, wäre das unwirsam.

    Frage den anderen Hauptmieter nach dem Grund seiner Ablehnung deines Wunsches. Wenn du das weißt, lässt sich sicherlich ein Kompromiss finden, der das Interesse des anderen Hauptmieters gleichermaßen berücksichtigt.

    Hallo assaziel,

    es ist kein Hindernis, dass der Versorger etwas variiert mit dem Abrechnungszeitraum. Warum er das tut, kann ich nicht erkennen, aber es wird sicherlich seinen Grund haben. Jedenfalls gibt es kein Gesetz, das ihn da einschränkt so wie du es beschreibst.

    Wichtiger ist, dass die Abrechnung korrekt ist, also auch dass all deine Vorauszahlungen berücksichtigt sind. Falls du Fehler entdeckst, kannst du die Rechnung selbstverständlich beim Versorger beanstanden und um Klärung bitten.

    Wenn du dir unsicher bist, kannst du dich auch an die Verbraucherschutzzentrale bei dir am Ort werden. Die beraten für so etwas und können deine Abrechnung anschauen.

    Hier ist sofort eine fristlose Kündigung möglich aufgrund des totalen Verlust jeglicher Vertrauensgrundlage.

    Damit bin ich nicht einverstanden. In diversen Urteilen, z.b. LG Bonn, Urteil vom 05.06.2014 - 6 S 173/13 findest du erläutert, dass der Hausfriedensbruch allein die Abmahnung nicht entbehrlich macht, sondern erst dann wenn erschwerte Umstände dazu kommen wie z.b. tätliche Angriffe. Das ergibt sich auch aus den Kommentierungen, die im Urteil benannt sind.

    Vorsicht bei älteren Urteilen, die man zu dem Thema finden kann. Diese haben jetzt keine Relevanz mehr, da früher die Abmahnung durch den Mieter noch gar nicht vorgesehen war, sondern nur für den Vermieter. Dadurch ergaben sich ganz andere Voraussetzungen.

    Sofern hier keine Einigung erfolgt, möchte M dann eben entweder fristlos kündigen

    Das funktioniert nicht. Man kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt fristlos kündigen, wenn es einem gerade zeitlich passt. Wenn es einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, dann sofort. Abernfalls kann man nicht mehr argumentieren, dass ein Fortbestehen des Mietverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

    Hat V das Recht auf Fotos solange das Mietverhältnis noch besteht? Also in einer geräumten Wohnung ohne persönliche Gegenstände?

    Ja. Wenn keine persönlichen Dinge mehr in der Wohnung sind, gibt es keinen Grund mehr, die Fotos zu verweigern. Denn nur solange der Mieter seinen persönlichen privaten Bereich in der Wohnung nutzt, ist das Interesse zum Schutz seiner Privatsphäre größer als das Interesse des Vermieters.

    Und hat V ein Recht darauf, dass die Wohnung für diese Fotos bereits mangelfrei ist?

    Nein. Nach dem Gesetz schuldet ein Mieter die mangelfreie Rückgabe der Wohnung erst zum Ende des Mietverhältnisses, oder alternativ zu einem Termin, auf den man sich zur Fertigstellung der vom Mieter durchzuführenden Arbeiten einigt.

    Kann M fristlos kündigen wegen unerlaubten Betretens der Wohnung?

    Nein. Dies würde gemäß §543 III BGB einer vorherigen Abmahnung bedürfen. Allerdings muss man hier feststellen, dass es ja gar nicht unerlaubt war. Denn die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung und zur Besichtigung hat der Mieter niemals zurück gezogen und auch den Zweitschlüssel nicht zurück gefordert. Der Vermieter musste also davon ausgehen, dass die Erlaubnis noch Bestand hat.

    Weiterhin war V mit dem Zustand der Wohnung unzufrieden und meinte, er könne keine Fotos so machen.

    Das ist nicht mehr als die persönliche Meinung des Vermieters. Es ist natürlich nichts einzuwenden, wenn er das so sieht, aber das ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn es hindert den Vermieter nichts und niemand, trotzdem die Wohnung zur Vermietung auszuschreiben. Ein Interessent wird ganz sicher kein Problem damit haben, wenn man ihm sagt, dass noch Arbeiten erledigt werden müssen.

    allerdings haben wir keine Rechtsschutzversicherung, was nun leider ein Fehler ist

    Es gibt nicht nur Mieterveriene, sondern es gibt auch Vermietervereine, denen man als Vermieter beitreten kann. Die Jahresgebühr ist überschaubar gering im Vergleich zu Einzelberatungen beim Anwalt. Ich möchte keine Werbung für einen bestimmten Verein machen, denn es gibt mehrere. In der Internetsuche wirst du einige finden.

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