Beiträge von Fruggel

    Indem du ihn um einen Termin bittest zur Wohnungsübergabe.

    Verweigert er das, kann man mit vorheriger Ankündigung ersatzweise auch die Schlüssel im Büro abgeben (gegen Quittung natürlich).

    Man kann jederzeit die Wohnung zurück geben, auch während des Mietverhältnisses. Ob man dennoch weiterhin Miete zu zahlen hat oder nicht ist ein völlig anderes Thema und steht nicht damit im Zusammenhang, ob man tatsächlich im Besitz der Wohnung ist. Es kann also theoretisch auch umgekehrt passieren, dass man noch im Besitz der Wohnung ist, aber dennoch keine Miete mehr zu zahlen hat. Letzteres jetzt nur theoretisch, denn es kommt auf die Umstände an, ich wollte damit nur zeigen, dass beides unabhängig ist.

    Hallo,

    bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es immer auf die Umstände an, die zu dem Zeitpunkt geherrscht haben, zu dem die Kündigung beim Vermieter eingegangen ist. Wenn man also zu diesem Zeitpunkt ein Sonderkündigungsrecht tatsächlich hatte, dann ist diese Kündigung voll wirksam, auch wenn sich die Umstände nachträglich ändern. Gemäß Gesetz hat allein die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (solche im Sinne des §555b BGB) das Sonderkündigungsrecht ausgelöst, von weiteren Bedingungen hängt es nicht ab.

    Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keiner Akzeptanz durch den anderen Vertragspartner bedürfen. Eine Kündigung muss also weder bestätigt noch abgewiesen werden, sondern man kann nur feststellen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Deshalb kommt es einzig und allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Kündigung erklärt wurde.

    Die Option der Vereinbarung für einen neuen Vertrag wäre möglich?

    Ich verstehe jetzt die Frage leider nicht. Wie oben schon erklärt erfordert dies, dass der Vermieter damit einverstanden ist. Man kann ihn dazu nicht zwingen. Es wird daher davon abhängen, wie du mit ihm verhandeln kannst um ihn zu überzeugen. Scheitert die Verhandlung und bringt kein Ergebnis, bleibt nur die gemeinsame Kündigung, aber dann musst du auch ausziehen.

    Ich befürchte, dass die Verwaltung unserer Wohnung nach der Kündigung keinen neuen Vertrag mit mir machen will.

    Genau aus diesem Grund sollte man anders herum vorgehen. Nämlich zunächst nicht kündigen, sondern mit der Vermietung über einen neuen Vertrag zu verhandeln. Scheitert das, bleibt der bisherige Vertrag bis auf Weiteres bestehen und man kann sich überlegen, wie man weiterhin vorgehen will. Die gemeinsame Kündigung wäre dann eine Option. Eine andere Option ist, dass der Mitbewohner trotz seinem Auszug im Vertrag bleibt. Gegenüber dem Vermieter bleibt er dann zwar weiterhin in der Pflicht, aber ihr könnt intern zwischen euch vereinbaren, dass du alle Pflichten erfüllst.

    Jedenfalls könnten wir in dieses Haus ab dem 01. September einziehen wenn es klappt

    Es gibt dann ja noch den §574 BGB, mit dessen Hilfe es in manchen Fällen möglich ist, das Datum des Vertagsende hinaus zu schieben. Darüber kann man aber jetzt nicht spekulieren, inwieweit das nötig oder möglich ist, denn dazu muss ja erst mal die Kündigung vorliegen. Ich will damit sagen, man muss sich nicht über die Zukunft sorgen, sondern es wird sich alles lösen, wenn die Zeit dafür da ist.

    Fast. 28. Februar, denn dann wären 6 Monate vorbei, September bis Februar.

    Hinzu kommt aber noch, dass die Kündigung erst mal so formuliert sein muss, dass sie wirksam ist. Manchmal kommt es vor, dass Vermieter dabei Fehler machen. Das wäre dann zu prüfen, wenn die Kündigung vorliegt.

    wenn ein Artikel unwirksam ist, bedeutet das, dass also der ganze Vertrag insgesamt unwirksam und nichtig ist?

    Nein, das ist nicht der Fall. Wenn die Klausel unwirksam ist (wovon ich wie gesagt stark ausgehe), dann ist nur die Klausel unwirksam. Der Vertrag bleibt ansonsten wirksam.

    Im Endeffekt kann dann als nur entweder gemeinsam gekündigt werden, oder mit Zustimmung aller eine Vertragsänderung gemacht werden. Spielt der Vermieter nicht mit, bleibt nur die gemeinsame Kündigung, aber dann müssen beide ausziehen.

    Man könnte nun darüber spekulieren

    Könnte man, muss man aber nicht. Denn als Mieter hat es einen letzlich nicht zu interessieren, ob ein Handwerker legal beauftragt wird oder schwarz. Das hat letztlich einzig und allein die Hausverwaltung zu verantworten.

    Für den Mieter zählt lediglich, dass die Ruhezeiten eingehalten werden und er nicht unangemessen gestört wird. Und dagegen kann man sich gegebenenfalls beschweren bzw. seine Rechte fordern.

    Dann liegts ja nicht am VM, der das einfach weitergibt, sondern an der evtl. falschen Abrechnung / Nachforderung des Versorgers?

    Das kann man jetzt nicht allgemein besprechen, sondern man muss dann bewerten, was konkret in der Abrechnung des Versorgers steht um zu sehen, ob der Vermieter das gesetzeskonform umgesetzt hat. Spekulationen bringen dich an dieser Stelle nicht weiter, man kann nicht jeden Fall vorab durchdenken. Du solltest jetzt die Einsicht in die Belege abwarten und dann weiter sehen.

    Sie hätten doch eigentlich separat und zwar zeitnah nach der Nachforderung des Versorgers einen separaten Nachtrag zur Betriebskostenabrechnung 2018 schicken müssen?!?

    Ja richtig. Laut Rechtsprechung sollte die Nachberechnung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, wenn eine Nachberechnung vom Versorger kommt.

    Du hast aber ja schon geschrieben, dass offenbar eine Schätzung aufgrund von 2019 gemacht wurde. Und das geht gar nicht. Die Belegeinsicht wird es aufzeigen, was der Vermieter genau als Grundlage genommen hat.

    Hallo,

    eine solche Vereinbarung im Mietvertrag dürfte (vorbehaltlich der Prüfung des gesamten Vertrags durch einen Anwalt) vermutlich unwirksam sein, da sich dies erstens mit geltenden Gesetzen widerspricht, und dies zweitens zum Nachteil des Mieters auswirken, der ungewollt raus geschmissen wird. Man kann die geltenden Rechtsnormen nicht beliebig aushebeln, jedenfalls nicht, wenn das dann zum unangemessenen Nachteil eines Beteiligten wird.

    Ja leider. Man sollte sich durchaus die Abrechnung jedes Jahr genauer anschauen, und dabei wie gesagt auch auf die Zählerstände achten. Nicht selten hat sich bei Überprüfungen schon heraus gestellt, dass die Zähler schlichtweg mit einem Nachbarn verwechselt wurden. Auch das ist einer von möglichen Fehlern.

    Wenn du magst kann st die die Abrechnung hier mal hochladen, vielleicht fällt mir noch eine Ungereimtheit auf. Aber bezüglich deiner Informationen scheint es korrekt zu sein, wenn auch nun Pech für dich.

    Hallo Chrischii,

    so wie du es beschreibst ist es vermutlich nicht korrekt.

    Denn erst mal ist es im Gesetz so geregelt, dass der Vermieter 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit hat, Forderungen zu stellen. Das betrifft auch Nachberechnungen, falls er etwas vergessen hat.

    Ausgenommen von dieser Regel sind die Fälle, wo den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrechnung trifft. Also beispielsweise wenn er vom Wasserversorger nachträglich eine Forderung bekommen hätte. Das scheint aber ja nicht der Fall zu sein. Fiktiv kann man nichts abrechnen, das geht nur auf Basis vorliegender Belege.

    Im Zweifel solltest daher dein Recht auf Belegeinsicht in Anspruch nehmen und dir zeigen lassen, auf Grundlage welchen Belegs die Nachberechnung erfolgt ist. Kann der Vermieter nichts vorweisen in Form einer nachträglichen Rechnung vom Wasserversorger, dann ist die Forderung nicht berechtigt.

    Hallo Martin,

    deine Frage kann mit den gegebenen Informationen nicht beantwortet werden. Man müsste sich die Abrechnungen anschauen, um nachvollziehen zu können, wodurch die Steigerung im Detail kommt. Ein neuer Wasserzähler allein kann es unmöglich sein in der Größenordnung. Nach Analyse deiner Abrechnung kann es eventuell nötig sein, dass du das Recht auf persönliche Belegeinsicht beim Vermieter in Anspruch nimmst, um dort weitere Details zu erkennen.

    Hallo Max,

    das ist leider korrekt so. Denn der Verbrauch ergibt sich nun mal aus der Differenz zwischen dem aktuellen Verbrauchswert und dem Wert des letzten Jahres. Wenn der Wert letztes Jahr also zu gering war wegen der Falschablesung, dann muss jetzt zwangsläufig die Differenz größer werden.

    Man hat als Mieter 12 Monate ab Erhalt einer Abrechnung Zeit, Fehler zu beanstanden. Und man sollte bei der Prüfung selbstverständlich auch die Zählerstände überprüfen, das gehört dazu.

    Allerdings hast du ja genau genommen jetzt keinen Nachteil. Denn du hast ja letztes Jahr aufgrund des Fehlers eine Rückerstattung bekommen. Normal wäre die Rückerstattung weniger gewesen oder vielleicht hättest du noch was nachzahlen müssen. Das gleicht sich jetzt einfach wieder aus. Insofern ist doch eigentlich alles okay und du kannst zufrieden sein wie es ist.

    Hallo Aliki,

    Da die Therme kaputt ist, habe ich jetzt im Februar 2020 natürlich nicht mehr warten lassen

    Man kann als Mieter durchaus die Wartung beauftragen, weil man die Kosten zu tragen hat. Aber man ist dazu nicht verpflichtet, auch nicht, wenn es im Vertrag stehen würde. Denn gemäß §535 BGB ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, das zu beauftragen. Dass er dann die Kosten vom Mieter verlangen kann, ist ein anderes Thema.

    Und es ist auch gar nicht empfehlenswert, als Mieter die Wartung zu veranlassen. Denn es wird dann problematisch, wenn auch etwas repariert werden muss. Den Anteil der Reparatur muss der Vermieter tragen, aber wenn man als Mieter den Auftrag gegeben hat, muss man das bezahlen und bekommt es vielleicht vom Vermieter nicht zurück.

    er meint, dass ich die Therme kaputt gemacht habe, weil ich sie nicht habe warten lassen

    Dann verlange von ihm als Nachweis eine Erklärung der Firma, wodurch die Therme kaputt ging. Und verlange auch die Rechnung für die Wartung, denn du musst ja die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob in der Rechnung keine Reparaturen enthalten sind.

    die fällige Wartung aus Februar 2020 selbst veranlasst und mir von der Kaution abziehen will

    Das funktioniert schon mal gar nicht. Denn wenn du für die Wartung zu zahlen hast, dann nur anteilig für deinen Nutzungszeitraum des Abrechnungsjahres der Nebenkostenabrechnung. Der neue Mieter hat selbstverständlich auch seinen Anteil zu leisten für den Rest des Abrechnungszeitraums.

    dass der Vermieter mir partout meine Kaution nicht zurückzahlt

    Wenn nichts hilft und du ihn nicht überzeugen kannst, dann bleibt nur der gerichtliche Weg. Kündige ihm das ruhig an, denn wenn er diese Kosten zu tragen hat, überlegt er es sich vielleicht nochmal.

    Man muss unterscheiden, ob es einen Tank gibt, in dem Brennstoff gelagert wird, oder ob der Brennstoff über eine Gasleitung direkt vom Versorger kommt. Bei einem Tank dürfen nur die Belieferungen genommen werden, die innerhalb des Abrechnungsjahres sind. Wenn es aber die Jahresrechnung des Versorgers ist, dann bezieht sich die auf das vorherige Jahr.

    Mehr kann ich nicht sagen ohne die Abrechnung zu sehen.

    Hallo Annuschka,

    Das wäre bei mir eine 1 Raumwohnung. Ist das rechtens?

    Für die Nebenkostenabrechnung muss die korrekte tatsächliche Größe der Wohnung eingesetzt werden, also unabhängig davon, ob im Vertrag eine garantierte oder beschreibende Angabe steht. Wenn du die Größe der Wohnung nachmisst, und dabei auf eine andere Größe kommst als in der Abrechnung angegeben, ist das ein Grund zur Beanstandung.

    Diese Kosten wurden mit zur Berechnung meiner Nebenkosten für den Zeitraum 1.1.2019 bis 30.6.2019 herangezogen.

    Das ist normal und korrekt so. Denn zunächst mal werden die Kosten des gesamten Abrechnungsjahres von 12 Monaten ermittelt. Erst dann im nächsten Schritt werden die Kosten auf deinen Nutzungszeitraum herunter gerechnet über die Tage bzw. den Verbrauch.

    Es kann natürlich möglich sein, dass trotzdem ein Fehler in der Abrechnung ist, das kann ich ohne Prüfung der Abrechnung nicht sagen. Aber bezogen auf deine Frage ist es korrekt.

    Hallo Benjo,

    Hat jemand Erfahrung und weiß wie hoch eine Aufwandsentschäding in diesem Fall ausfallen kann?

    Laut Rechtsprechung ist eine Aufwandspauschale für die Änderung oder Auflösung des Vertrags von ca. 75 bis 100 Euro herum angemessen, mehr nicht.

    Man darf nicht vergessen, dass eine vorzeitige Vertragsaufhebung nichts ist, wozu der Vermieter gezwungen werden kann, sondern das geschieht aus Kulanz. Der Vermieter kann auch auf die Einhaltung der Kündgungsfrist bestehen. Daher muss man möglicherweise wirklich die Miete bis zum Ende der Mietzeit zahlen, wenn sich keine Einigung ergibt.

    Es wäre auch zu überlegen, ob man den Mietvertrag und die Umstände der Kündigung von einem Anwalt bewerten lässt. Vielleicht ergeben sich daraus weitere Erkenntnisse oder Möglichkeiten.

    Ja du bist verwirrt, das merke ich, also nochmal zusammen gefasst:

    ist unbegrenzter Psch-Vertrag od. begrenz auf xy std., es muss ein Gärtner sein od. ne angelernte HilfsKraft

    Bei allem Verständnis, dass dich das interessiert, ein Mieter hat mit den Verträgen der WEG nichts zu tun und die haben einen nicht zu interessieren. Somit muss auch der Beirat dir keine Auskunft darüber geben.

    Für dich ist nur entscheidend, wenn dein Vermieter von dir Geld möchte für diese Nebenkosten. Dann hast du das Recht zu überprüfen, ob diese Kosten berechtigt sind oder nicht. Dieses Recht hast du dann aber gegenüber deinem Vermieter, nicht gegenüber dem Beirat. Das musst du nicht vermischen oder verwechseln.

    Und wg. NK steht da alle Pos. in einer Bemerkung zusammengefasst "psch." und ges.-Betrag von NK

    Es kann durchaus möglich sein, dass in deinem Vertrag eine Pauschale für die (kalten) Nebenkosten vereinbart ist, das ist zulässig. Doch das bedeutet dann auch, dass du keine Jahresabrechnung über die Nebenkosten wie z.b. den Gärtner bekommst, denn es ist ja ein fixer Betrag. Somit entfällt auch das Recht, die Belege einzusehen. Was als pauschal vereinbart ist, braucht nicht hinterfragt werden.

    Wenn du jetzt noch weiter unsicher bist, solltest du mal zu einem Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale gehen. Die können deinen Vertrag anschauen und dir dann speziell darauf bezogen weitere Fragen beantworten. Allgemein lässt sich nicht mehr dazu sagen als bereits geschrieben.

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