Beiträge von Fruggel

    Oh weh... das ist eine grundlegend falsche Meinung über die gesetzlichen Bestimmungen. So funktioniert das nicht. Bitte informieren Sie sich genauer oder lassen Sie sich von einem Anwalt oder Mieterverein beraten. Der Untermieter kann sich gegen dieses Vorgehen erfolgreich wehren.

    OHNE schriftliche Einverständniss der Vermieterin gemacht habe

    Das Fehlen des Einverständnisses beeinflusst nicht die Wirksamkeit des Vertrags. Jeder kann einen Vertrag schließen, egal ob er dazu berechtigt ist oder nicht. Nur wenn man den Vertrag dann nicht erfüllen kann, hat man ein Problem.

    werde ich nun Zwangsabmelden

    Das geht nicht. Man kann nicht eine fremde Person abmelden. Und der Bruder wohnt da ja, also wäre die Abmeldung eh falsch. Die Meldung im Einwohnermeldeamt hängt nicht von einem Vertrag ab. Viele Menschen mit irgend wem zusammen ohne einen Vertrag zu haben.

    und dann vor die Tür setzen lassen

    Auch das geht so nicht nach dem Gesetz. Der Bruder hat rechtmäßig Mitbesitz an der Wohnung erhalten, und diesen durch vor die Tür setzen zu entziehen ist verbotene Eigenmacht. Das darf nur ein Gerichtsvollzieher machen, und dazu muss man vorher einen Räumungstitel bei Gericht erwirken.

    Nun zahlt der seit 2 Monaten keine Miete mehr

    Deswegen kann man fristlos kündigen. Der Bruder kann diese Kündigng aber dann durch sofortige Zahlung der Schulden heilen.

    Paragraph eindeutig so steht, dann müssten bei mir alle Punkte nach Wohnfläche umgelegt werden.

    Theoretisch ja. Praktisch müsste man sich den ganzen Vertrag anschauen. Es gibt vielleicht noch weitere Sätze darin, die man zunächst für nebensächlich hält. Außerdem kommt es dann noch auf die Rechnung an. Wenn sich der Rechnungsbetrag nach Einheiten errechnen sollte, dann wäre das auch für die Abrechnung anzuwenden. Man kann es nicht so pauschal beantworten.

    finde ich aber oft ein "kann so oder so gemacht werden"

    Können tut man sicherlich so manches, aber das muss im Streitfall ein Gericht nicht unbedingt so sehen.

    Ich glaube nicht, dass das so einfach ist, Fische zu verbieten

    Es geht hier in diesem Thema weniger um die Fische an sich, sondern mehr um das recht große Aquarium, welches einen Wasserschaden verursachen kann, der bei der Wassermenge nicht unerheblich wäre. Und in Altbauten kann es aufgrund des Gewichts sogar auch ein statisches Problem werden.

    In diesem Fall ist es sicherlich mehr als sinnvoll, mit dem Vermieter über die Situation zu sprechen und ihn um irgend eine Art von Klärung, Vermittlung oder Regelung zu bitten. Jedoch ist das Problem, dass man ihn dazu nicht zwingen kann. Die Sache stellt keinen Mangel der Mietsache dar, weshalb auch keine Mietminderung möglich ist. Wenn der Vermieter letztlich nichts unternimmt und das Verhalten der Nachbarin duldet, kann man nichts machen. Dann würde wirklich nur das weitere Gespräch mit der Nachbarin helfen, bzw. Versuche, dahingehend etwas zu erreichen.

    Man könnte der Nachbarin eine Rolle Brotzeit Tütchen schenken und sie nett und freundlich bitten, damit das Geschäft des Hundes zu beseitigen. Damit stößt man sie an, Rücksicht zu nehmen, ohne dass sie ihre Gewohnheiten aufgeben muss. Das sollte ein Kompromiss sein, den den Nachbarin gut wird annehmen können.

    Scheut er die normale Eigenbedarfskündigung, weil er nicht sicher ist, damit durchzukommen?

    Das wäre zumindest die naheliegenste Erklärung dafür, dass er nicht einfach die Kündigung schickt. Für andere Gründe müsste man den Vermieter besser kennen.

    also könnte ja auch Sohn + Partnerin in die freie Wohnung einziehen, die Vermieter uns vermitteln wollte

    Das ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist sein Eigentum, und so kann er auch entscheiden, wem er diese im Eigenbedarf geben will.

    wie man in dieser verfahrenen Situation am besten vorgehen könnte

    Da kann man nicht wirklich einen Rat geben. Denn man kann den Vermieter nicht zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zwingen. Man könnte ihn höchstens fragen, was er denn seinerseits anbieten möchte dafür, dass man zeitnah auszieht. Andererseits möchten Sie nun vielleicht umziehen, da Sie etwas in Aussicht haben. Ob Sie also nun selber kündigen ohne Abfindung oder es noch länger aussitzen, müssen Sie für sich selbst entscheiden.

    Aus Sicht des Hauptvermieters, also des Eigentümers, ist nichts weiter zu beachten. Denn ihm gegenüber ist einzig und allein sein Mieter verantwortlich und nicht der Untermieter. Der Mieter kann sich nicht heraus reden, dass der Untermieter einen Schaden verursacht hat. Dafür muss der Mieter einstehen als hätte er den Schaden selbst verursacht. Der Eigentümer könnte dem Mieter daher nur den Rat geben, eine Kaution vom Untermieter zu nehmen.

    Es gilt die folgende Rechtsnorm. Insbesondere mit Absatz 4 beantwortet sich die Frage.

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Es wäre also offen, wie der Vermieter das Recht für die Regelung im Vertrag begründen will. Vielleicht sieht er die WG im Sinne eines Studentenwohnheims an.

    Man hat im Allgemeinen das Recht, einen Boden in etwa der gleichen Qualität wieder zu bekommen. Denn so wie der Zustand beim Einzug war, so gilt er als vertragsgemäß vereinbart. Diesen Zustand hat ein Vermieter auch zu erhalten. Manchmal ist es nicht möglich, exakt die gleiche Beschaffenheit wieder herzustellen, aber zumindest um eine ähnliche kann man den Vermieter bitten, oder man einigt sich auf eine Reduzierung der MIete.

    oder des neuen Abschleifen &Versiegeln e.g. 2/12 also 83% der Restnutzungsdauer?

    Abschleifen und Versiegeln ist eine Reparatur, keine Neuanschaffung. Die Kosten für Reparauren kann der Vermieter voll ersetzt verlangen ohne Abzug. Der Abzug alt für neu gilt nur, wenn der Boden zumindest teilweise ausgetauscht werden müsste.

    Es kann auch sein, dass der Vermieter dem Mieter die Durchführung der Reparatur überlässt im Sinne von §249 Abs. 1 BGB. Er hat hier ein Wahlrecht.

    Es hat sich durch unten gelöst und dadurch ist der riss entstanden.

    Dann erklären Sie das dem Vermieter so oder noch ausführlicher um aufzuzeigen, dass der Schaden durch üblichen Gebrauch entstand. Das hat aber Zeit, bis der Vermieter irgend einen Schadenersatz oder Reparatur verlangt. Wenn er bei der Wohnungsübergabe nichts beanstandet, dann muss man die Sache auch nicht aufbringen.

    Nicht freiwillig ausziehen, die Wohnungsschlüssel nicht abgeben.

    Nein, solche Ratschläge kann man nicht geben. Hier soll Leuten geholfen werden, und diese nicht in Schwierigkeiten gebracht werden, indem ihnen immense Kosten einer Räumungsklage entstehen.

    Vermieter sind Menschen, genau wie Mieter. Mit Menschen kann man reden.

    Normalerweise ja. Aber zu Reden ist ja schon mehrfach versucht worden und aus der Schilderung ist deutlich zu erkennen, dass das wohl eher nichts bringen wird.

    und da er Hauptmieter war und wegen seinem Umzug kündigte

    Das war leider ziemlich unüberlegt und der Fehler. Der Mietvertrag hätte sehr wahrscheinlich übernommen werden können wenn nicht gekündigt. Der §563 BGB regelt zwar die Situation bei Tod und der Übernahme des Vertrags. Jedoch ist dies gemäß Rechtsprechung auch analog für den Auszug der Eltern anwendbar, weil die Kinder geschützt sein sollen, das Zuhause zu verlieren.

    Kann der Vermieter auch beweisen das ich es war, mit dem Schaden?

    Das muss er nicht. Da der Schaden innerhalb der Wohnung ist und somit im Obhutsbereich des Mieters, kommt es zur Beweislastumkehr. Das bedeutet, Sie müssten nachweisen, dass der Schaden schon bei Einzug bestand, z.b. durch ein Übergabeprotokoll, wo Schäden aufgeführt werden. Oder aber Sie können glaubhaft erklären, wie der Schaden durch normale übliche Nutzung entstanden sein soll, was nach dem Foto zu urteilen eher nicht möglich ist.

    Der ist von 1968 und da steht es schwarz auf weiß, dass auch alt Mieter die Grundsteuer und Versicherung zahlen müssen.

    Diese Erkenntnis hift jetzt nur überhaupt nicht weiter, denn diese betrifft ja eine andere Wohnung. Die Nebenkostenabrechnung kann man aber nur für seine eigene Wohnung prüfen und dafür Einwände geltend machen.

    Es kann einem egal sein, wenn der Vermieter einem Nachbarn Kosten erlässt. Egal ob er das macht, weil er es muss, oder weil er jemandem etwas aus Sympathie erlässt, es ist sein Vergnügen. Jedoch darf er diese Kosten nicht auf andere Bewohner umverteilen, sondern er trägt sie selbst. Von daher war es überflüssig, sich den Vertrag des Nachbarn zeigen zu lassen.

    U.A. wird Fristerfordernis diskutiert, ebenfalls Ersatzbefugnis.

    Erneut, das hat jetzt nichts mit Ihrer falschen Aussage zu tun, dass der Vermieter grundsätzlich für die Reparatur zuständig sei. §249 Abs. 1 BGB (Reparatur durch den Mieter) ist durch das genannte Urteil nicht ausgeschlossen. Lediglich die Fristsetzung ist durch das Urteil nicht nötig, sondern der Vermieter darf direkt Schadenersatz verlangen. Aber er muss es nicht. Ist es so erklärt jetzt klarer geworden?

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