Beiträge von Fruggel

    Es geht mir um die Frage, ob diese eben ausreichend ist oder nicht.

    Dazu habe ich ebenfalls nicht beurteilt. Es lässt sich aufgrund der DIN Vorschrift aber objektiv feststellen.

    Vielmehr wollte ich darauf verweisen, dass laut Beschreibung der Laminat gar nicht ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Es sei keine Dämmschicht darunter gelegt worden. Und das reicht schon aus, dass man von einem Mangel sprechen kann. Dabei kommt es dann auf die Beschaffenheit der Zwischendecke gar nicht mehr an.

    Der zitierte Absatz gilt nur, wenn man einen Makler mit der Suche einer Wohnung aktiv beauftragt hat. Denn nur dann hat man ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Makler. Wenn man sich auf ein Inserat meldet, ist das nicht der Fall.

    Dass ein Mietvertrag eventuell nicht zustande kommen kann, weil sich der Mieter noch anders entscheidet, gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko des Vermieters, welches er ja vorher kennt. Das kann er sich nicht vergüten lassen. Etwas anders gilt nur dann, wenn die unterschriebene Vereinbarung bereits als Mietvertrag gewertet werden kann und der Vermieter ein Rücktrittsrecht einräumt.

    Die Duldungspflicht gemäß §555a BGB hängt nicht davon ab, ob die Maßnahme erforderlich ist, sondern die Duldung ist immer verpflichtend. Einem Eigentümer steht es frei, sein Eigentum nach eigenem Ermessen zu erhalten oder zu verbessern.

    Davon abgesehen handelt es sich sehr wohl um einen Mangel, wenn die Trittschalldämmung nicht ausreichend ist. Und dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Altbau ist. Man kann sich nicht darauf berufen, dass im Altbau seinerzeit ein anderer Standard galt. Siehe hierzu das BGH Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19.

    Hier in diesem Fall wurde oben aber sogar beschrieben, dass der Einbau des Laminat nicht fachmännisch durchgeführt wurde. Ich habe deshalb keinerlei Zweifel, dass ein Gericht die Durchführung der Maßnahme bestätigen würde und die Mieterin oben das dulden muss.

    weil wir (auch laut Haftpflichtversicherung), eine übermäßige Abnutzung hervorgerufen haben?

    Eine übermäßige Abnutzung ist jurstisch kein Argument, Kosten für den Austausch (nach Zeitwert, nicht den vollen Betrag) zu verlangen, sondern es kommt darauf an, ob die Beschädigung aufgrund schuldhaftem oder fahrlässigem Verhalten passiert sind. Siehe §823 BGB Diese Frage wäre zu klären.

    Nehmen wir ein Beispiel. Wenn der Vermieter euch zu Mietbeginn darauf hingewiesen haben sollte, dass ihr unter die Möbel etwas unterlegen sollt, da der Boden nicht so hochwertg ist, dann wäre Fahrlässigkeit gegeben, wenn das nicht beachtet wird. Andernfalls hingegen darf man annehmen, dass ein Boden dafür da ist, Möbel darauf zu stellen.

    Eventuell wurde der Nutzungszeitraum in die Wohnfläche eingerechnet. Aber wenn die 65 m² die tatsächliche Fläche deiner Wohnung ist, dann wurde dein Nutzungszeitraum nicht beachtet. Jedenfalls bei der Grundsteuer, bei Müll und Wasser ist es herunter gerechnet.

    diesen Betrag an die Entwicklung eines Preisindexes zu koppeln?

    Ja, die Mieterhöhungen nach dem Index dürfen gemäß der Regeln des §557b BGB vereinbart werden. Allerdings bezieht sich dieser Index auf den allgemeinen Index und nicht speziell auf das Öl. Um die schwankenden bzw. steigenden Ölpreise aufzufangen, hilft das so direkt nichts.

    ob ich die Rechnungen für Heizöl im Verhältnis zu den Wohnflächen umlegen könnte

    Das wird oftmals so gemacht in Einliegerwohnungen.

    Da ist aber das Problem, dass die Lieferungen nicht regelmäßig ein Mal pro Jahr kommen.

    Das ist kein Problem. Man kann aus den Rechnungen, sowie dem Anfangs- und Endbestand des Jahres den Verbrauch und somit die Kosten ausrechnen.

    Andere Ideen?

    Den Installateur fragen, wie viel Aufwand es macht, für beide Wohneinheiten jeweils einen Wärmemengenzähler einbauen zu lassen.

    Schaut sämtliche Kontoauszüge durch um zu überprüfen, ob die Zahlungen tatsächlich fehlen. Wenn ja, überweist ihr das Geld. Wenn nein, gebt ihr dem Vermieter eine Kopie des Kontoauszugs als Nachweis.

    Aber das Vorgehen ist doch eigentlich naheliegend, oder?

    Die Kosten für das gesamte Jahr müssen zunächst nach einem geeigneten Verteilerschlüssel (meist das Verhältnis der Wohnfläche) auf die wohnungen verteilt werden, und dann im nächsten Schritt wird der Betrag zeitanteilig auf den Nutzungszeitraum herunter gerechnet.

    Ein Vermieter hat nicht die Pflicht, eine Korrektur einer Abrechnung zu machen, wenn materielle Fehler enthalten sind, sondern im Sinne des §556 III BGB hat er nur die Pflicht, eine gültige Abrechnung zu erstellen. Man hat als Mieter daher gar keinen Anspruch, eine neue Abrechnung zu bekommen.

    In der Praxis zieht man daher den fehlerhaften Betrag einfach selbst ab (sofern man das kann, weil der Fehler nicht so kompliziert ist). Im Fall eines Guthabens besteht die Möglichkeit, im Sinne des §387 BGB nach vorheriger Forderung, Fristsetzung und Ankündigung der Aufrechnung den Betrag von der Mietzahlung abzuziehen.

    Wie du nun vorgehen möchtest, musst du selbst entscheiden, da wir hier nur die theoretischen Möglichkeiten diskutieren können. Mahnbescheid ist selbstverständlich auch möglich, doch die Aufrechnung dürfte wahrscheinlich die einfachere Methode sein.

    nur Abrechnung nach Fläche und/oder nach gemessenem Verbrauch zulässig?

    Nach der Heizkostenverordnung müssen 30 bis max. 50% der Kosten nach der Wohnfläche abgerechnet werden, der Rest nach Verbrauch. Der Vermieter muss also Messgeräte anbringen, um den Verbrauch zu erfassen.

    Die übrigen Nebenkosten blieben unberührt

    Bei den kalten Nebenkosten kommt es darauf an, was im Vertrag vereinbart ist. Steht dazu nichts drin, so gilt die gesetzliche Bestimmung, und das ist entweder nach der Wohnfläche, oder nach Verbrauch da wo es Messgeräte gibt.

    Mit dem Strom für die Wohnung ist es nochmal etwas Spezielles. Denn dieser gehört nicht zum Katalog der üblichen Betriebskosten. Wenn der Vermieter dazu im Vertrag nichts vereinbart ist, würde er im Streitfall vor Gericht wahrscheinlich sogar auf den Kosten komplett sitzen bleiben. Aber so weit muss es ja nicht kommen, man will ja seinen Verbrauch zahlen, nur eben auf eine korrekte Weise.

    darf der Vermieter die Wohnung einfach so ohne Ankündigung betreten?

    Eine offen stehene Tür ist keine Einladung, dass man herein kommen kann. Selbst wenn gar keine Tür vorhanden wäre, dürfte man es nicht einfach so. Es ist wahrscheinlich der Straftatbestand des Hausfriedenbruchs erfüllt und ein Eingriff in die Privatsphäre des Mieters.

    Hat der Mieter diesen Schaden [an der Dunstabzugshaube] zu beheben?

    Wenn nachgewiesen kann, dass der Schaden schon bei Einzug bestand, sieht es für die Forderung des Vermieters schlecht aus.

    Ist der Mieter dazu verpflichtet, die Leuchte wieder funktionsfähig zu bekommen?

    Nein. Das ist eine Instandhaltung, für prinzipiell der Vermieter verantwortlich ist. Streng nach Gesetz genommen müsste man noch nicht mal das Leuchtmittel austauschen, was viele nicht wissen.

    Muss der Mieter für die Reparaturzahlungen [für den Boden] aufkommen?

    Nach der Beschreibung scheint es eine normal übliche Verschlechterung zu sein und keine Schuldhaftigket des Mieters dahinter stehen, was dann grundsätzlich zulasten des Vermieters ginge.

    Wie soll der Mieter jetzt auf diese Mail reagieren?

    Ich denke, das kannst du jetzt selbst entscheiden mit den obigen Informationen. Die Frage ist aber doch erst mal, ob du überhaupt antworten möchtest oder nur zurück schreiben, dass du nicht bereit bist, über die Punkte zu diskutieren, da der Vermieter rechtswidrig in der Wohnung war. Man muss ja nicht gleich Anzeige erstatten, es gibt noch andere Wege, dem Vermieter seinen Fehler unter die Nase zu halten.

    Du solltest zunächst die Meinung von anderen einholen, z.b. von Freunden etc. Man selbst hat manchmal wirklich ein anderes Empfinden als andere. Wenn diese das bestätgen, könntest du eine Firma kommen lassen, die das Geräusch beurteilt. Oder du machst dich mit den Freunden zusammen selbst auf die suche nach der Quelle.

    Eine Mietminderung sollte immer mit einem Anwalt abgesprochen werden. Ist die Höhe nicht berechtigt, kann man Probleme bekommen.

    Wenn das Pfeifgeräusch durch einen PC-Fan übertönt werden kann, dann muss es sehr leise sein.

    Die Lautstärke allein hilft hier nicht weiter. Auf Dauer kann auch ein sehr leises Geräusch zu einer Belästigung werden.

    Leipziger82

    Da bringst du jetzt etwas durcheinander. Abflussprinzip bedeutet, dass der Vermieter die Kosten abrechnet zu dem Zeitpunkt, wo er die Rechnung bezahlt, und das unabhängg davon, wann die Leistung erbracht wurde.

    Hat der Vermieter also beispielsweise eine Rechnung im Februar erhalten und bezahlt, obwohl die Leistung im November erbracht wurde, dann darf sie abgerechnet werden. Und genau das ist die Situation, die in dieser Frage beschrieben wird, wie du selbst zitiert hast.

    Nur für den Brennstoff ist das Leistungsprinzip zwingend vorgeschrieben. Hierbei muss also errechnet werden, was im Abrechnungsjahr tatsächlich verbraucht wurde. Aber bei allen anderen Kosten ist das Abflussprinzip zulässig.

    Diese Rechnung, um die es hier geht, darf nach dem Abfussprinzip abgerechnet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Betrag in dem Jahr in die NK Abrechnung aufgenommen wird, indem der Vermieter das Geld abgeführt hat. natürlich muss der Betrag mit dem auf der Rechnung überein stimmen. Bei Wartungsverträgen sollte man auch darauf achten, dass keine Reparaturen enthalten sind, sondern wirklich nur die turnusmäßige Wartung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!