müssten diese Erhöhung sowie die beiden Erhöhungen aus 2023 und 2022 in jedem Fall auf jegliche Erhöhung, also auch auf die geforderten 15 Prozent (Kappungsgrenze unserer Stadt), angerechnet werden
Nein. Denn die Kappungsgrenze gibt es nur bei der Erhöhung auf die ortsübliche Höhe nach §558 BGB, nicht bei der Regelung der Staffelmiete.
Was wäre dann der Sinn des Mietspiegels?
Der Mietspiegel kann die Höhe der ortsüblichen Miete bilden, muss er aber nicht zwingend. Sowohl der Mietspiegel als auch die 3 Vergleichswohnungen sind im Sinne des §558a BGB nur die formelle Begründung des Mieterhöhungverlangens, nicht mehr und nicht weniger. Die tatsächliche Höhe im Ort kann davon abweichen. Das macht es nicht einfach zu entscheiden, ob der geforderte Betrag in Ordnung geht. Denn im Rechtsstreit würde der Richter einen Gutachter beauftragen, was entsprechend teuer werden kann wenn man verliert. Das Risiko hat der Vermieter natürlich auch.