Hallo!
Ergänzend zu Leo2 folgende Information, denn es scheint nicht Jedem
klar zu sein:
Alles anzeigenMieter haben für eine gemietete Wohnung als Nebenpflicht aus dem
Mietvertrag eine Obhutspflicht und Sorgfaltspflicht zu beachten.
Diese Pflichten umfassen, dass die Wohnung, auch mitvermietete
Einrichtung der Wohnung (z.B. Einbauküche, auch ein Toilettenbecken,
Bodenbelag usw.), pfleglich und schonend zu behandeln sind.
Auch ein zur Wohnung gehörender Balkon oder Terrasse fällt unterdie Sorgfaltspflicht:
Balkon, Terrasse - Witterungsschäden durch Regen, Schnee, Eis
Diese Pflichten beinhalten auch, dass die Wohnung regelmäßig zu lüftenund zu beheizen ist.
Zur Obhutspflicht des Mieters gehört auch die Reinigung der Wohnung,verbunden mit der Pflicht zur Müllentsorgung, damit kein Ungezieferbefall
entsteht, und z.B. auch das Schließen der Fenster, wenn ein Unwetter aufzieht.
Womit wir dann bei den Obhutspflicht des Mieters während der
Abwesenheit wären.
Alles anzeigenWährend der Mietzeit obliegt Ihnen eine Obhutspflicht für die Mietsache,
d.h. die Wohnung ist pfleglich zu behandeln - das gilt auch für längere
Zeiten einer Abwesenheit, z.B. wegen Urlaub:
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Sie sollten dafür sorgen, dass während Ihrer Abwesenheit möglichst keine
Schäden eintreten. Obhutspflichten - dazu gehören Vorsorgemaßnahmen
gegen Wasserschäden wie das Schließen der Fenster bei starkem Regen,
das Freihalten von Balkonabflüssen von Laub, auch ggf. das Abstellen des
Wassers in der Wohnung.
auch das Vermeiden von Frostschäden im Winter:
Winterurlaub, Abwesenheit, Beheizung - Wohnung kontrollieren
Bei Abwesenheit, Urlaub - dem Vermieter Schlüssel überlassen?
Sie sind bei Abwesenheit verpflichtet, für eine ausreichende Kontrolle der
Wohnung zu sorgen und für Notfälle dem Vermieter den Zutritt zur
Wohnung zu ermöglichen.
Gruß