Anpassbarkeit und Maximum einer Heizkostenpauschale

  • Guten Tag,

    mal angenommen Vermieter und Mieter vereinbaren mit Abschluss des Mietvertrages eine Heizkostenpauschale (z.B. 1 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche), jedoch stellt der Mieter im Verlauf des Mietverhältnisses fest, dass ihm diese deutlich zu hoch erscheint.

    Bei dem Gebäude handelt sich um ein 4 Parteien Haus, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. Die Heizungsanlage wird über eine Erd-Wärme-Pumpe versorgt. Somit wären nach §11 (3) 3. a) die Voraussetzung für die Abrechnung durch eine Heizkostenpauschale gegeben, richtig?

    Im Mietvertrag wurde außerdem vereinbart, dass die Pauschale für eine Partei vom Vermieter erhöht werden darf, wenn der Verbrauch dieser Partei 25% des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes überschreitet.

    Nun liegt der Verbrauch dieser Partei, durch optimale Ausnutzung der Heizleistung, deutlich unter 25% des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes. Zu dem ergibt sich bei der Umrechnung der über das Jahr geleisteten Pauschale und der verbrauchten Wärmeleistung ein kWh-Preis von 0,42 EUR.

    Der Vermieter begründet diesen Preis mit der guten Dämmung des Gebäudes und der dadurch entstandenen Baukosten, die refinanziert werden sollen. Für das Gebäude ist ein Energieausweis auf Passivhaus-Niveau vorhanden. Jedoch entspricht weder die tatsächliche Bauweise, noch der Verbrauch einem Passivhaus. Der Gesamtverbrauch liegt mehr als das doppelte über den maximalen Wert eines Passivhauses.

    Welche Möglichkeiten hat der Mieter dagegen vorzugehen?
    Ist es auch möglich die Pauschale mit Begründung des niedrigen Verbrauchs oder eines überzogenen kWh-Preises zu senken?
    Gibt es eine Maximum oder eine zwingende Berechnungsgrundlage für eine Heizungspauschale?

  • Ich habe die HeizkostenV sogar schon um die 10x rauf und runter gelesen, aber ich bin kein Jurist. Ich kann keine Stelle finden die bei einem Mehrfamilienhaus die Heizkostenpauschale verbietet.

    §2 wird von §11 (1) 3. a) in dem Fall aufgehoben bzw. finden die §§3-7 deswegen keine Anwendung. Meiner Meinung nach ist damit der Weg frei für eine Heizkostenpauschale, auch in einem Mehrfamilienhaus.

    Wie gesagt, ich bin kein Jurist. Deswegen wäre ich sehr dankbar über genaue Stelle und wie und warum sie so zu interpretieren ist.

    Vielen Dank im Voraus.

    Einmal editiert, zuletzt von michaB (13. Januar 2019 um 16:54)

  • Hallo!

    Bitte auf eine sachliche Basis zurückkehren!

    Meiner Meinung nach ist damit der Weg frei für eine Heizkostenpauschale, auch in einem Mehrfamilienhaus.

    :?: Heizkosten-Vorauszahlung, meinst du das? Schaue dir doch bitte diese

    Links noch einmal genau an und formuliere danach deine Fragen:

    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)

    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

    Gruß




  • Ok, ich formuliere nochmal genau meine Fragen.

    1. Ist eine Heizkostenpauschale in dem eingangs beschriebenen Fall rechtmäßig?Und wenn nicht, warum genau? ( Wie im vorherigen Beitrag beschrieben ist sie es meiner Meinung nach in dem Fall )

    2. Gibt es irgendwas, was die berechnung und/oder die Höhe einer Heizkostenpauschale rechtlich bindend regelt?

    3. Die erhöhung der Pauschale bei gestiegenen kosten ist nach meiner Recherche möglich. Ist die Senkung der Heizkostenpauschale ebenfalls möglich? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

    4. Kann man in dem eingangs beschriebenen Fall, bei einem kWh Preis von 0,42 EUR rechtlich gegen Wucher vorgehen?

    Der durchschnittliche Preis für Fernwärme liegt bei 0,13 EUR. Damit wäre der Durchschnittspreis mit weit über 300% überschritten worden.

    Grace

    Vielen Dank für die Links zur HeizkostenV. Bei diesen Links handelt es sich genau um die Verordnung, die ich in meinem vorherigen Beitrag erwähnt hatte.

    Einmal editiert, zuletzt von michaB (13. Januar 2019 um 18:54)

  • 1. Nach deinen Schilderungen könnte eine solche Ausnahme vorliegen.

    2. Ja, euer Vertrag legt es rechtlich bindend fest.

    3. Eine flexible Heizkostenpauschale sollte grundsätzlich möglich, jedoch wurde solche nicht vereinbart werden. Man könnte noch an eine Störung der Geschäftsgrundlage denken § 313 BGB, jedoch auch hier extrem unwahrscheinlich, insbesondere haben sich die Begebenheiten nicht verändert.

    4. Wucher nein, da es an der Zwangslage fehlen wird.

    Insgesamt sehe ich hier keine rechtlichen Grundlagen der Vertragsanpassung, da ihr ja die Pauschale bestätigt habt und mit der auch eingezogen seid.

  • Hallo!

    ;) Ich glaube, dass die nächsten Informationen die Angelegenheit

    klären.

    Diese Pauschale ist nur in Ausnahmefällen möglich:

    Bitte wende dich an deinen ortsansässigen Mieterverein, oder falls

    Rechtsschutzversicherung, nimm eine Rechtsberatung in Anspruch.

    Lasse das bitte prüfen!

    Gruß



  • 1. Nach deinen Schilderungen könnte eine solche Ausnahme vorliegen.

    2. Ja, euer Vertrag legt es rechtlich bindend fest.

    3. Eine flexible Heizkostenpauschale sollte grundsätzlich möglich, jedoch wurde solche nicht vereinbart werden. Man könnte noch an eine Störung der Geschäftsgrundlage denken § 313 BGB, jedoch auch hier extrem unwahrscheinlich, insbesondere haben sich die Begebenheiten nicht verändert.

    4. Wucher nein, da es an der Zwangslage fehlen wird.

    Insgesamt sehe ich hier keine rechtlichen Grundlagen der Vertragsanpassung, da ihr ja die Pauschale bestätigt habt und mit der auch eingezogen seid.

    Zu 2.

    Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass man sich mit dem HeizkostenV so viel Mühe macht um die Mieter zu schützen um dann mit den Ausnahmen den Vermietern einen vollständigen Freibrief zu erteilen. Meine, bisher leider nicht rechtliche untermauerte, Recherche besagt dass die Pauschale anhand einer Kostenkalkulation berechnet werden muss. Der Vermieter kann angeblich nicht eine beliebige Summe X pro m2 eintragen.

    Zu 3.

    Die Erhöhung wurde vereinbart und die Senkung zumindest nicht ausgeschlossen.

    Zum Nachsatz

    Es handelt sich nicht um meine Person in diesem Fall.

    Hallo!

    Bitte wende dich an deinen ortsansässigen Mieterverein, oder falls

    Rechtsschutzversicherung, nimm eine Rechtsberatung in Anspruch.

    Lasse das bitte prüfen!

    Gruß

    Vielen Dank nochmal für den Link. Schade dass dort keine Quellen angegeben sind. Es wird von Gesetz bzw. Gesetzgeber gesprochen ohne explizit Gesetz und Paragraph zu nennen.

    Kommentar der Anwältin der Rechtschutzversicherung. "Es gilt das was im Vertrag steht ... Ich kenne die Heizkostenverordnung nicht ... dann muss ein Gutachten erstellt werden". Hat die betroffene Person verständlicherweise leider nicht wirklich weitergebracht.

    Leider konnte ich mit meinen Suchfähigkeiten bisher auch nicht sonderlich helfen und hatte die Hoffnung in einem Forum jemanden zu finden, der sich mit der Thematik auskennt.

  • Hallo!

    Kommentar der Anwältin der Rechtschutzversicherung. "Es gilt das was im Vertrag steht ... Ich kenne die Heizkostenverordnung nicht ... dann muss ein Gutachten erstellt werden". Hat die betroffene Person verständlicherweise leider nicht wirklich weitergebracht.

    ;) Das hier schon ein Anwalt für Mietrecht involviert ist hast du in deinem

    Eingangs-Thema nicht geschrieben, vergessen?

    "Es gilt das was im Vertrag steht

    Genau diesen kennen wir nicht und wissen nicht, was dort festgehalten

    wurde.

    Gruß



  • Es war leider keine Anwälting für Mietrecht, sondern nur die vermittelte der Rechtsschutzversicherung.

    Die relevanten Auszüge wurden eingangs beschrieben. Mögliche Steigerung bei Mehrverbrauch von 25%. Senkung würde nicht explizit ausgeschlossen. Vereinbarung einer Heizkostenpauschale mit 1EUR pro m2.

    3. Eine flexible Heizkostenpauschale sollte grundsätzlich möglich, jedoch wurde solche nicht vereinbart werden. Man könnte noch an eine Störung der Geschäftsgrundlage denken § 313 BGB, jedoch auch hier extrem unwahrscheinlich, insbesondere haben sich die Begebenheiten nicht verändert.

    Insgesamt sehe ich hier keine rechtlichen Grundlagen der Vertragsanpassung, da ihr ja die Pauschale bestätigt habt und mit der auch eingezogen seid.

    Nochmal zu 3.

    Bezieht sich die Änderung der Begebenheiten auch auf bauliche Änderungen? Der Vermieter hat im Nachhinein einen Lüftungskanal für eine Dünstabzugshaube ohne Wärmerückgewinnung installiert. Allerdings nicht in allen Wohneinheiten, so dass der Mieter beim Gesamtverbrauch meiner Meinung nach zusätzlich benachteiligt wird.

  • So, ich habe mich mal ein wenig Belesen. Das folgende steht unter der Bedingung, das die Pauschale bei dir rechtswirksam vereinbart worden ist, also eine Ausnahme der Heizkostenverordnung vorliegt.

    Dann ist § 560 BGB einschlägig. Denn die Heizkostenverordnung modifiziert ja diese Regelung dahingehend, das eine Pauschale nicht möglich ist.

    § 560 BGB sieht einen Anspruch auf Minderung vor, wenn die Betriebskosten entsprechend gesunken wird. Man muss also nachweisen, dass die Kosten gesunken sind, entweder weil etwas billiger geworden ist oder man weniger verbraucht hat. Dabei sind alle Betriebskosten zu Berücksichtigen. Der Anspruch ergibt sich aus Gesetz und bedarf keiner vertraglichen Regelung, wie etwa die Erhöhung.

    Jetzt kommt aber das Problem, die Betriebskosten müssen sich verändert haben, bei einer grundsätzlich zu hoch angesetzten Pauschale besteht kein Anspruch auf Minderung, wenn sich die Kosten nicht reduziert haben, vgl: BGH v.16.11.2011, VIII ZR 106/11

    Entschuldige meine erste Antwort.

  • Vielen lieben Dank. Das hilft mir schonmal sehr weiter.

    Es handelte sich um Erstbezug. Um in dem Fall überhaupt eine Änderung nachweisen zu können, müsste man Verbrauch mit Kalkulation der Vermieters vergleichen. Sofern das rechtlich möglich ist.

    Außerdem habe ich noch einen Tipp bekommen. Ist scheint sehr wohl auch der Tatbestand von Wucher erfüllt zu sein. Es gibt dazu ein Urteil bei dem der Mieter nur anhand einer geringeren Differenz (40%) gescheitert ist.


    Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 10.11.2015 - 67 S 369/15 -

  • Ist scheint sehr wohl auch der Tatbestand von Wucher erfüllt zu sein.

    Es wäre ein Tatbestandsmerkmal erfüllt, der des groben Missverhältnis. Jedoch muss auch ein Defizit vorlegen, etwa eine Zwangslage usw. diese wäre hier nicht zu erkennen.

    Außerdem müsste man sowieso konkrete Berechnungen anstellen, die sind Ortsabhängig, da reicht ein einfacher Durchschnittswert nicht aus.

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