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Ergänzend zum Beitrag von @darkshadow folgende Informationen:
Alles anzeigenNach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 577a liegt der Umwandlungsfall
dann vor, wenn die Wohnung nach Abschluss von einem Mietvertrag und
nach Übergabe der Wohnräume an den Mieter, in Eigentum umgewandelt wurde.
Darüber hinaus muss die Wohnung verkauft werden. Nur die Aufteilung des
auses in Wohneigentum reicht nicht aus. Dem Gesetz nach müssen für einen
Umwandlungsfall folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der betroffene Mieter wohnt in der Wohnung.
- Die Wohnung wurde nach dem Einzug des Mieters in Wohneigentum umgewandelt.
- Die Wohnung wurde nach der Umwandlung in Wohneigentum vom Eigentümer an einen Dritten verkauft.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Käufer für die Eigentumswohnung den Eigenbedarf nicht sofort anmelden, sondern muss die Sperrfrist abwarten. Alle Kündigungen innerhalb der Kündigungssperrfrist wären unwirksam.
Dringende Empfehlung das zu prüfen.
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Vielen Dank für all die Antworten, das hat mir gut geholfen.
Ich werde es dann erstmal damit versuchen, vielen dank
Wobei zu hoffen ist, dass der Versuch dahingeht das persönliche Gespräch zu suchen
und sich nach den Problemen zu erkundigen, die der Mieter bei der Wohnungssuche
hat. Ich möchte hier abschließend erneut darauf hinweisen, dass es für Leistungsberechtigte
in manchen Städten nicht möglich ist innerhalb von drei Monaten eine neue Wohnung
zu finden.
Durch eine Räumungsklage entstehen Kosten, die sich vielleicht bei gutem Willen
und Unterstützung des Mieters letztendlich vermeiden lassen würden. Recht zu haben
und Recht zu bekommen heißt nicht, dass es manchmal sinnvoll ist es auch umgehend
durchzusetzen.
Gruß
Hallo!
Nun ist dieser Zeitpunkt bald da und laut seiner Aussage hat er noch keine neue Wohnung gefunden, nicht einmal Antworten o.ä. bekommen.
Nein, in so kurzer Zeit (3 Monate) ist es einem Leistungsbezieher fast unmöglich eine neue
Wohnung zu finden. Besonders in einer Großstadt mit hohen Mieten und fehlenden
Sozialwohnungen. Da ist eine Eigenbedarfskündigung eine Katastrophe für den
Leistungsbezieher. Sie bekommen heute nur noch sehr schwer Wohnungen.
Er bekommt Sozialhilfe vom Amt und auch die Miete wird vom Jobcenter überwiesen,
Und? § 22 SGB II scheint unbekannt zu sein, auch das die Miete nur übernommen
wird, soweit sie angemessen ist. Jede Stadt hat andere Kosten der Unterkunft.
daher sollte er ja eigentlich auch Hilfe vom Amt bekommen, oder?
Nein, bekommt er nicht, muss sich Wohnung selber suchen. Der Mieter muss bei
einem Umzug auch die Angemessenheit beachten. Vor Abschluss eines Mietvertrag
ist dieser dem Jobcenter vorzulegen und es wird geprüft, ob die Miete angemessen ist.
Ist sie es nicht bekommt er keine Kostenzusage zur Übernahme der Miete.
Keine Mietübernahme, keine Kaution, keine Umzugshilfe, nichts.
Mir entsteht ja so gesehen ein Schaden solang er noch nach der Frist in der Wohnung ist, da ich ja ungewollt weiter meine Miete zahlen muss, obwohl das nicht gewollt war, oder liege ich hier falsch?
Schaden? Du zahlst für deine Wohnung zwar Miete, bekommst aber vom
Jobcenter für die Wohnung deines Mieters doch Miete. Dafür einen
Leistungsbezieher durch Verursachen von Kosten in die Verschuldung
zu treiben, mag zwar dein gutes Recht sein. Moralisch mag man da
allerdings geteilter Meinung sein. Entschuldige meine Offenheit!
Gruß
Hallo!
sondern auch das Treppenhaus. Es wurde alles weggeschmissen. Komplette Schuhschränke mit Inhalt.
Es gibt eine Brandschutzverordnung der Bundesländer. Hausflure sind
Flucht- und Rettungswege. Die sind freizuhalten, um den Einsatz von
Sanitäter/Arzt oder Feuerwehr nicht unnötig zu behindern. Jedes
Treppenhaus ist anders und weist andere Besonderheiten auf. Grundsätzlich
muss immer ein Fluchtweg von mindestens einen Meter Breite frei bleiben.
Der Vermieter ist für den Brandschutz in seinem Mietshaus verantwortlich.
Schuhschränke, Blumenkübel, Fahrräder sollten nicht im Treppenhaus
abgestellt werden. Selbst wenn ein Meter Breite noch gewährleistet ist,
können sie im Brandfall bei starker Rauchentwicklung zur Stolperfalle
werden.
Zumal einigen Mietern sogar vorgeschrieben wurde was sie auf ihrer Terrasse stehen haben dürfen.
Leicht entflammbare Materialien, z.B. Müll/Sperrmüll haben aus Brandschutzgründen
nichts auf der Terrasse/Balkon verloren. Dazu gibt es leider keine nähere Erläuterung,
was da stand und jetzt untersagt wurde.
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Beitrag zum Thema hinzugefügt! Kann im alten Thema weiter bearbeitet
werden, um alle Zusammenhänge zu erhalten.
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Als Ergänzung Fragen und dabei § 535 BGB im Blick!
Doch wurden ja erkannt. Und auch vom Verwalter schriftlich alles festgehalten.
Und du hast das ebenfalls für deine Unterlagen schriftlich vorliegen?
Da der Vermieter alles der Wohnungsgesellschaft als Verwalter übertragen hat wurden diese bei Wohnungsübergabe angezeigt und auch letztlich noch einmal bei beiden Seiten schriftlich angezeigt
Und du hast auch diese Anzeigen ebenfalls für deine Unterlagen
schriftlich vorliegen?
Die erneute Mängelanzeige an Vermieter oder Verwalter ist von dir
ebenfalls schriftlich erfolgt und hast du hast nachweisbar die Mängel
angezeigt?
Gruß
Hallo!
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Grundsätzlicher Hinweis! Mietminderungen nur nach Rechtsberatung durchführen.
Wende dich für eine Rechtsberatung an den ortsansässigen Mieterverein. Hast du
eine Rechtsschutzversicherung, bitte einen Anwalt aufsuchen.
Gruß
Hallo!
Ergänzung als Information
Im Regelfall wird bei der Überlassung einer Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in (häufig zwischen Verwandten) in denen einen Wohnung einfach zur Nutzung – häufig aufgrund einer mündlichen Abmachung – „überlassen“ wird. Kommt es in einem solchen Vertragsverhältnis zu Störungen, so ist die rechtliche Einordnung für die Problemlösung und Ermittlung der gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidend.
Verzichtet der Vermieter auf ein Entgelt oder ist gegenseitig keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung vereinbart, so liegt im rechtlichen Sinn eine Leihe bzw. ein Leihvertrag vor. Insbesondere im Wohnungsmietrecht ist das insbesondere deshalb von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da es bei einer Leihe anders als im Mietrecht keinen „Mieterschutz“ gibt. Ist zum Beispiel die Dauer der Leihe nicht bestimmt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs 3 BGB), er braucht also noch nicht einmal eine Kündigungsfrist einzuhalten.
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Zum besseren Verständnis erneut @darkshadow
Wenn ihr den Nachstrom nicht genutzt habt, dann sollte ja auch keiner verbraucht worden sein?
Frage 1: Wie beheizt ihr eure Wohnung?
Wie bereitet ihr warmes Wasser?
wir sind vor 4 Jahren zur Miete in ein Haus eingezogen, welches 2 separate Zähler für Haushaltsstrom und Nachtstrom besitzt.
Frage 2: Wie haben bisher die jährlichen Betriebskosten und Heizkosten-Abrechnungen
ausgesehen, was wurde abgerechnet?
Was steht im Mietvertrag dazu und wurde vereinbart?
Dies kann lt. Aussage des Grundversorgers jedoch nur der Eigentümer.
Sicher, kann das nur der Eigentümer, wenn der Eigentümer mit dem Grundversorger
einen Vertrag und ihr nicht. Es bleibt die Frage, wie ihr eure Wohnung in den 4 Jahren
beheizt habt.
Gruß
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Allgemein betrachtet würde diese Vorgabe verhindern, dass der Mieter Urlaub
machen kann. Im Alltag ist so etwas keine allgemeine Übung.
Falls es da Probleme mit der Trinkwasser-Qualität gibt, sollte der Vermieter
diese beseitigen. Es ist seine Aufgabe dafür zu sorgen, nicht die des Mieters
und er kann sie auch nicht auf den Mieter übertragen.
BGH zu Legionellen - Vermieter müssen Trinkwasser kontrollieren
Legionellen überleben Wassertemperaturen über 60 Grad nicht. Es sollte daher
mindestens einmal im Jahr dafür gesorgt werden, dass durch das gesamte
Warmwassersystem einer Immobilie auf über 60 Grad erhitztes Wasser für
mehrere Minuten lang läuft.
Gruß
Hallo!
Als erstes jedoch werde ich nach der Arbeit zum Mieterschutz gehen.
Alle Unterlagen mitnehmen, Alles was du hast.
dieses werde ich morgen gern machen - vor allem die Kündigung.
Sehr gerne, mache das!
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