Eigenbedarf Kündigung und Frage zu Fristen

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall und würde gerne wissen wie ich jetzt am besten vorgehen soll:

    Ich habe letzten Herbst eine Wohnung gekauft, die vermietet war, die ich nun gerne selbst nutzen möchte. Ich habe dem Mieter im Februar eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschrieben. Die Frist war hier 3 Monate, da er seit 2016 in der Wohnung lebt (also zum 1. Mai). Nun ist dieser Zeitpunkt bald da und laut seiner Aussage hat er noch keine neue Wohnung gefunden, nicht einmal Antworten o.ä. bekommen. Er bekommt Sozialhilfe vom Amt und auch die Miete wird vom Jobcenter überwiesen, daher sollte er ja eigentlich auch Hilfe vom Amt bekommen, oder?

    Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen um ihn möglichst schnell aus der Wohnung zu bekommen?

    Ich nehme an als erstes einen schriftlichen Widerspruch der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache, oder?

    Ich Wohne zur Zeit selbst in einer Mietwohnung und wollte eigentlich mit meiner Freundin zusammenziehen. Mir entsteht ja so gesehen ein Schaden solang er noch nach der Frist in der Wohnung ist, da ich ja ungewollt weiter meine Miete zahlen muss, obwohl das nicht gewollt war, oder liege ich hier falsch?

    Gibt es eventuell Mietvereine o.ä. an die er sich wenden kann um die Sache zu beschleunigen?

    Gruß

    C0dR

  • Gibt es eventuell Mietvereine o.ä. an die er sich wenden kann um die Sache zu beschleunigen?

    Mietvereine helfen nur Mietern :D

    Du solltest erstmal prüfen, ob deine Kündigung formell wirksam war, also ausreichend begründet, weil nur dann wurde das Mietverhältnis beendet.

    Du solltest nach dem Ablauf der Kündigungsfrist nochmal eine zwei wöchige Frist zur Herausgabe setzen, ist diese verstrichen die Sache einem Anwalt übergeben, der eine Räumungsklage anstrengt. In der Fristsetzung auch noch gleich der Fortsetzung des Mietverhältnisses Widersprechen. Dabei kannst du auch nochmals das persönliche Gespräch suchen.

    Schadensersatz grundsätzlich ja, aber nicht vergessen, du hast auch die Mieteinnahmen.

  • Hallo!


    Nun ist dieser Zeitpunkt bald da und laut seiner Aussage hat er noch keine neue Wohnung gefunden, nicht einmal Antworten o.ä. bekommen.

    Nein, in so kurzer Zeit (3 Monate) ist es einem Leistungsbezieher fast unmöglich eine neue

    Wohnung zu finden. Besonders in einer Großstadt mit hohen Mieten und fehlenden

    Sozialwohnungen. Da ist eine Eigenbedarfskündigung eine Katastrophe für den

    Leistungsbezieher. Sie bekommen heute nur noch sehr schwer Wohnungen.

    Er bekommt Sozialhilfe vom Amt und auch die Miete wird vom Jobcenter überwiesen,

    Und? § 22 SGB II scheint unbekannt zu sein, auch das die Miete nur übernommen

    wird, soweit sie angemessen ist. Jede Stadt hat andere Kosten der Unterkunft.

    daher sollte er ja eigentlich auch Hilfe vom Amt bekommen, oder?

    Nein, bekommt er nicht, muss sich Wohnung selber suchen. Der Mieter muss bei

    einem Umzug auch die Angemessenheit beachten. Vor Abschluss eines Mietvertrag

    ist dieser dem Jobcenter vorzulegen und es wird geprüft, ob die Miete angemessen ist.

    Ist sie es nicht bekommt er keine Kostenzusage zur Übernahme der Miete.

    Keine Mietübernahme, keine Kaution, keine Umzugshilfe, nichts.

    Mir entsteht ja so gesehen ein Schaden solang er noch nach der Frist in der Wohnung ist, da ich ja ungewollt weiter meine Miete zahlen muss, obwohl das nicht gewollt war, oder liege ich hier falsch?

    Schaden? Du zahlst für deine Wohnung zwar Miete, bekommst aber vom

    Jobcenter für die Wohnung deines Mieters doch Miete. Dafür einen

    Leistungsbezieher durch Verursachen von Kosten in die Verschuldung

    zu treiben, mag zwar dein gutes Recht sein. Moralisch mag man da

    allerdings geteilter Meinung sein. Entschuldige meine Offenheit!

    Gruß



  • Vielen Dank für all die Antworten, das hat mir gut geholfen.

    [...]

    Du solltest nach dem Ablauf der Kündigungsfrist nochmal eine zwei wöchige Frist zur Herausgabe setzen, ist diese verstrichen die Sache einem Anwalt übergeben, der eine Räumungsklage anstrengt. In der Fristsetzung auch noch gleich der Fortsetzung des Mietverhältnisses Widersprechen. Dabei kannst du auch nochmals das persönliche Gespräch suchen.

    [...]

    Ich werde es dann erstmal damit versuchen, vielen dank :)

  • Hallo!

    Vielen Dank für all die Antworten, das hat mir gut geholfen.

    Ich werde es dann erstmal damit versuchen, vielen dank :)

    Wobei zu hoffen ist, dass der Versuch dahingeht das persönliche Gespräch zu suchen

    und sich nach den Problemen zu erkundigen, die der Mieter bei der Wohnungssuche

    hat. Ich möchte hier abschließend erneut darauf hinweisen, dass es für Leistungsberechtigte

    in manchen Städten nicht möglich ist innerhalb von drei Monaten eine neue Wohnung

    zu finden.

    Durch eine Räumungsklage entstehen Kosten, die sich vielleicht bei gutem Willen

    und Unterstützung des Mieters letztendlich vermeiden lassen würden. Recht zu haben

    und Recht zu bekommen heißt nicht, dass es manchmal sinnvoll ist es auch umgehend

    durchzusetzen.

    Gruß



  • Ich habe letzten Herbst eine Wohnung gekauft, die vermietet war, die ich nun gerne selbst nutzen möchte.

    Wurde hier erstmals Wohnungseigentum begründet? Weil dann kann eine Sperrfrist entstanden sein, die sich sowieso an einer Eigenbedarfskündigung hindert.

  • Hallo!

    Ergänzend zum Beitrag von @darkshadow folgende Informationen:

    Dringende Empfehlung das zu prüfen.

    Gruß



  • Danke für den Hinweis darkshadow und Grace, ich hab das nochmal gecheckt und die Wohnungen sind schon 2012 aufgeteilt worden und sind schon länger Eigentum. Der Mieter ist ja aber erst 2016 eingezogen, daher sollte ja §577a nicht zutreffen oder?

  • Hallo!

    Ergänzende Informationen zum Thema:

    1. Eigenbedarfskündigung - Informationen für Vermieter

    2. Eigenbedarfskündigung - Sozialklausel und Härtefall

    Einfach mal gründlich durchlesen, Empfehlung von mir. Es können hier Fakten vorliegen,

    die wir nicht kennen. Wenn eine Formalie nicht beachtet wurde, könnte die Kündigung

    nicht rechtswirksam sein. Sozialklausel und unterschiedliche Sperrfristen in den

    Bundesländern könnten vorhanden sein in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt

    und Härtefall, weil Leistungsbezug.

    Gruß



  • Der Mieter ist ja aber erst 2016 eingezogen, daher sollte ja §577a nicht zutreffen oder?

    Soweit der Mieter erst danach eingezogen ist, ist der Wortlaut ja eindeutig, es gibt aus diesem Grund keine Sperrfrist.

    Aber wie Grace sagt, es gibt viele Tücken und Situationen, die eine Umsetzung deutlich erschweren.

    Daher bleibt es ratsam das Gespräch mit dem Mieter zu suchen und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

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