Verpflichtungen des Vermieters - Übergabe der Mietsache und Fragen

  • Hallo , ich wollte in xxxxxxxxx den Bundesfreiwilligendienst machen und habe ab 01. Juli eine Zusage erhalten.

    Als nächstes habe ich mir eine Wohnung gesucht und eine Zusage erhalten.

    Der Vermieter hat mir nun einen Mietvertrag zugesandt. Der Mietvertrag gilt ab 01. Juli und die Miete soll ab 01. Juli bezahlt werden.

    Unter Sonstiges soll aber vereinbart werden, dass wenn die Übergabe der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn vom Vermieter an den Mieter nicht gewährleistet werden kann, dann wird dies ca. 14 Tage vorher vom Vermieter angezeigt. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall bis zur tatsächlichen Übergabe der Mietsache.

    Sollte sich der Mietbeginn um mehr als 8 Wochen verzögern, ist der Mieter berechtigt, den bereits unterzeichneten Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen späterer Übergabe der Mietsache werden ausgeschlossen. Dem Mieter ist dieses Risiko bekannt.

    Mich verunsichert diese Bestimmung, weil ich dadurch keine wirkliche Gewährleitung habe, dass ich am 01.07 in diese Wohnung einziehen kann. Oder ist dieser Satz Standart?

    Immerhin muss ich am 01.07 mit dem Freiwilligendienst beginnen. Mache ich mir da unnütze Sorgen ? Ist das nicht eine widersprüchliche Bestimmung zu § 535 BGB Abs.1 ?

    Also ich habe halt Angst, dass ich ab 01.07 keinen Zugang zur Wohnung bekomme und dann in eine Pension ziehen muss, obwohl ich für die Mietwohnung Miete zahle.

    Danke

    Angabe nicht relevant Datenschutz

    Grace

  • Würdet Ihr solch einen Mietvertrag unterschreiben , oder einen anderen Vermieter aufsuchen ?

    Ich würde mal sagen, dass es eh klar ist, dass der Inhalt des Vertrages im Widerspruch zum Bgb steht.

    Aber durch meine Unterschrift stimme ich dem ja zu und muss dann die Folgen tragen ? Im Vertrag ist ja von einem Risiko die Rede.

    :|

    Wen kann man denn als Laie noch fragen ?

    Danke

    Gruß

  • Würdet Ihr solch einen Mietvertrag unterschreiben , oder einen anderen Vermieter aufsuchen ?

    Ganz ehrlich: Ich würde mir eine andere Wohnung suchen.

    Ich behaupte mal, dass diese Klausel in Gänze unwirksam ist.

    Sollte sich der Mietbeginn um mehr als 8 Wochen verzögern, ist der Mieter berechtigt, den bereits unterzeichneten Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

    Sobald Du am vertraglich vereinbarten Mietbeginn die Schlüssel nicht erhältst, kannst Du sofort fristlos kündigen und nicht erst nach 8 Wochen.

    Schadenersatzansprüche könntest Du - sofern ein finanzieller Schaden entstanden ist - auch geltend machen.

    Laut § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache, zu dem vertraglich vereinbarten Termin zu gewähren. Das ist die Hauptpflicht des Vermieters.

    Wie soll er dem nachkommen, wenn er nicht einmal einen eindeutigen Mietbeginn benennt?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank

    Nach Rücksprache mit der Wohnbaugesellschaft hieß es , dass es sich hierbei um eine Standartformulierung handeln würde und der Vertrag aus diesem Grunde nicht abgeändert werden könnte.

    Ich kann das allerdings nicht überprüfen,weil ich keinen Mieter kenne, der dort eine Wohnung mietet. Deshalb suche ich mir nun einen anderen Vermieter.

    Gruß

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