Beiträge von der-Mieter

    "Beim Aufstellen von Möbeln an den Außenwänden ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten"
    -> Ich glaube nicht, dass man dies mietvertraglich verlangen kann. Auch wenn das natürlich sinnvoll ist, kann man dem Mieter doch nicht vorschreiben, wo und wie er seine Möbel aufstellen darf. Und was gilt alles als Möbel? Ein kleines Beistelltischchen schon oder erst die 3x2 Meter Schrankwand?

    "hat der Mieter die Besichtigung (...) an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr zu gestatten."
    -> Auch da bin ich mir nicht sicher ob das zulässig ist.

    "Bei Durchführung von Arbeiten besteht diese Verpflichtung während der Arbeitszeit der betreffenden Handwerker"
    -> also theoretisch auch nachts, am Wochenende oder wann immer die Arbeiter nunmal arbeiten wollen? Oder nur während "üblicher" Arbeitszeiten? Auch diese Formulierung halte ich für zu schwammig.

    ->Das mit den Schlüsseln wurde ja schon weiter iben geschrieben. Denn selbstverständlich darf ein Mieter sich hundert Nachschlüssel machen (sofern es ein ganz normales Schloss ist).

    -> 90% von dem was im Vertrag steht, ist ohnehin Gesetz. Eigentlich müsste man dies nicht noch alles ausführlich schrieben, denn es kann von einem Mieter auch verlangt werden, dass er selbst mal einen Paragraphen nachschlägt. Da würde ich also noch einiges abkürzen und jeweils nur knapp drauf eingehen.

    Eine Kündigung muss immer von allen Mietern unterschrieben sein. Erst dann ist sie gültig. Wenn also die Kündigung erst im Juli (durch alle Mieter) erfolgte, so endet das Mietverhätnis am 31. Oktober.

    "Nun wollen sie uns aber erst einen Monat später rauslassen, ist das rechtens?"
    Das wäre natürlich Freiheitsberaubung. Selbstverständlich dürft ihr eure Wohnung jederzeit verlassen - sogar ausziehen. Aber der Mietvertrag besteht weiterhin -mit allen Rechten und Pflichten- bis zum Vertragsende.

    Arbeiten für welche sie IN die Wohnung muss, muss die Vermieterin natürlich rechtzeitig mit Dir absprechen, damit Du entsprechend planen kannst und auch jemand da ist.
    Wenn das also so kurzfristig für dich nicht klappt, kann sie nicht drauf bestehen.
    Anderseits wäre es ja dein Schaden, wenn du die Arbeiten behinderst, nur weil es dein Recht ist. Schließlich tut Dir deine Vermieterin ja was gutes, wenn z.B. schadhafte Stellen am Fenster ausgebessert werden.

    Was die Arbeiten AUSSERHALB der Wohnung betrifft, so wäre eine Vorankündigung sicher nett gewesen. Allein schon wegen der Beeinträchtigungen durch das Gerüst - aber auch im Hinblick auf Lärm und Schmutz.
    Eine Verpflichtung besteht meiner Meinung nach, dazu aber nicht. Und 7:00 Uhr entspricht auch üblichen Arbeitszeiten.

    "Folgende Kosten sind in der Nebenkosten-Abrechnung von der Hauptmieterin zum Vermieter aufgeführt:"

    Alles übliche Nebenkosten, die vertraglich auf den Mieter umgelegt werden können. Deshalb wäre erstmal zu klären, ob Sie überhaupt zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet sind. Was steht dazu genau im Vertrag? Wurden Vorauszahlungen geleistet?
    Erst falls eine solche Vereinbarung existiert (was üblicherweise der Fall ist), können die Kosten umgelegt werden. Allerdings hat man dann auch das Recht in die Belege zu sehen und ggf. Fehler zu beanstanden (falls z.B. Reinigung abgerechnet, aber nicht ausgeführt wurde)

    ...Meine Vermieterin hielt es allerdings für notwendig die Kontaktnummer anzurufen, die ich ihr bei Einzug gegeben hatte, ...

    Na dann. Wenn die Vermieterin also die Kontaktdaten nutzt, die Du ihr gegeben hast. Vielleicht wusste sie nichtmal, dass dort nur die Eltern sind und wollte eigentlich Dich erreichen.

    Zitat:
    "Also, es ist kein typisches, mehrstöckiges MF Haus und inwieweit man die Einliegerwohnung, in der der Sohn wohnt, als Einliegerwohnung bezeichnen kann, weiss ich nicht. Der Sohn(single, ohne eigene Familie) ist Familienmitglied und wohnt direkt unter seinen Eltern. Meine Wohnung ist neben dem Haus unter den Garagen."
    - Egal, wie veschachtelt das Haus ist: Wv. Briefkästen, wv. Klingeln?

    Und noch wichtiger als die Anzahl der Klingeln, ist die Frage ob der Sohn eine eigenständige Wohnung bewohnt.
    Hat er z.B. nur ein Zimmer im Keller, gilt es nicht als eigene Wohnung. Hat er dort aber auch ein Badezimmer und eine Kochecke ist es eine eigene Wohnung.

    "Aber was mich Interessiert man darf eigentlich noch keine Miete erhöhen solange man nicht im Grundbuch steht, das ist richtig oder?"

    Erst mit Eintrag ins Grundbuch (und ggf. Nachweis darüber) wird der Käufer überhaupt erst zum Vermieter. Vorher bleibt alles beim alten.
    Es könnte natürlich sein, dass im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Käufer ab sofort schon alle Rechte und Pflichten übernimmt und demnach Miete kassieren und Forderungen (wie Keller ausräumen etc.) stellen kann. Aber auch dies müsste man Ihnen erstmal nachweisen.

    Solange ich also vom alten Vermieter nicht mitgeteilt bekäme, dass ab Tag x der Käufer als Vermieter übernimmt, oder dieser den Sachverhalt durch Grundbuchauszug oder Notarvertrag nachweist, würde ich auch noch an die Bankverbindung überweisen, wie im Vertrag steht und sämtliche Forderungen des Käufers erstmal von mir weisen.

    Und bitte auf garkeinen Fall einschüchtern lassen! Auch wenn das Eigentum odrnungegemäß übergegangen ist, kann der neue Vermieter keinen neuen Vertrag und keine Kaution verlangen und auch die Miete nur mit ordentlicher Begründung/Berechnung erhöhen.

    "Wenn er die verweigert, ein Sparbuch anlegen und darauf die Miete einzahlen."

    Das würde ich nicht machen. Die Mietzahlungen sind eine Bringschuld der man nicht nachkommt indem man die Miete bei sich (auf einem Sparbuch, Konto oder Sockenschublade) bunkert.
    Wenn der Vermieter sich zum Beispiel weigert das Geld in Bar gegen Quittung anzunehmen und kein neues Konto benannt wurde, entbindet das den Mieter trotzdem nicht von seiner Bringpflicht.

    Im Zweifel sollte man das Geld lieber beim Amtsgericht hinterlegen. (Natürlich dem Vermieter mitteilen, wo das Geld hinterlegt wurde). Dann ist man seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen.

    Wer soll denn da noch durchblicken?
    Um die Sache etwas zu vereinfachen: Es kommt nur darauf an, WER mit WEM einen VERTRAG hat (egal ob schriftlich oder mündlich).

    Wer hat die Wohnung beim Eigentümer/Vermieter angemietet? Diese Person(en) haftet/n dem Vermieter gegenüber für die volle Miete der Wohnung.

    Was genau hast du, dein Freund, bzw. andere Untermieter vom Hauptmieter angemietet? Ich nehme mal an 1 Zimmer plus Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume zu einem vereinbarten Mietzins. Dann musst du (und die anderen Untermiete) auch nur diesen Teil an euren (Unter)vermieter zahlen.

    Wenn plötzlich ein Zimmer leer steht, oder ein Untermieter verschwindet, hast du damit erstmal nichts zu tun.

    Ein Abrechnungsjahr sind immer 12 Monate. Dies ist meist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.), kann aber -wie in Ihrem Fall- auch ein anderer Zeitraum sein. Hier immer 01.05.-30.04. = 12 Monate.

    Es werden also alle Kosten abgerechnet, die in dem Jahr angefallen sind. Ihr Nutzungszeitraum muss auf der Rechnung aufgeführt sein. 7,5/12 der Kosten werden dann auf Sie umgelegt. Die restlichen 4,5 Monate werden mit dem Vormieter abgerechnet.

    Nur, wenn ihr das extra so verhandelt habt. Also du das auch so wolltest.

    Wenn das schon so im Vertrag drin stand und bei den Vertragsverhandlungen nicht zur Diskussion stand, dann ist es nicht gültig.

    "Ich schließe mit ihm einen befristeten Mietvertrag über 1 Jahr ab."
    -> Wie wurde die Befristung begründet?

    "Frage 1: Wenn der befristete Mietvertrag ausläuft und der Mieter nicht ausziehen möchte, welche Mittel stehen mir zur Verfügung, um den Mieter aus meiner Wohnung zu bekommen und sie an einen anderen Mieter zu vermieten (kein Eigenbedarf)."
    -> Wenn der Befristungsgrund weiter besteht, endet das Mietverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt. Wenn der Grund nicht mehr besteht (oder kein gültiger Grund im Vertrag genannt wurde), wird der Mietvertrag automatisch zu einem unbefristeten.

    "Frage 2: Wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt, welche Mittel stehen mir zur Verfügung, den Mieter vorzeitig aus meiner Wohnung zu bekommen."
    -> Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen (z.B. fristlosen) Kündigung wegen Zahlungsverzug besteht bei befristeten, genauso wie bei unbefristeten Verträgen.

    "Frage 3: Wie oft kann ein befristeter Mietvertrag hintereinader abgeschlossen werden?"
    -> Genau einmal. Denn entweder besteht der Grund noch, oder eben nicht mehr. (siehe Antwort auf Frage 1) Nach hinten verschieben, kann man den Befristungsgrund nicht.

    Ich würde beiden Mahnbescheiden komplett widersprechen. Einfach aus dem Grund, weil die Forderung bei Zugang der Bescheide schon ausgeglichen war.
    Rein theoretisch müsstet ihr dann auch die Gebühren nicht zahlen. Aber die wird der Vermieter dann wiederum als Schadenersatz wegen der verspäteten Mietzahlung geltend machen.

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