Diese Fragen beantwortet HartzIV-Forum.org
Beiträge von MixMash
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Das Problem mit diesen Ortungsgeräten für Stromleitungen hatte ich auch schon. Die taugen alle nichts. Unseres hat auch andauernd gepiept...
Ich würde auch sagen, du haftest selber für die Schäden.
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Das denke ich auch. Es wird ja bei der Wohnungsbesichtigung noch kein Mietvertrag o.ä. geschlossen.
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Ich glaube komplett einbehalten, wäre gar nicht gerechtfertigt, weil der Schaden nach deinen Beschreibungen gar nicht so hoch ausfallen kann. Und ein Jahr nach Auszug immer noch keine Kaution erhalten zu haben finde ich ganz schön unverschämt. Da solltest du dich vielleicht mal an einen Anwalt wenden.
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So wie sich das aus dem Mietvertrag anhört bist du selber dafür verantwortlich und musst auch die Kosten tragen.
Eine Entschädigung, wenn du mal ausziehst, weil du die Wohnung optisch aufgewertet hast, wirst du wohl nicht bekommen.
Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar.
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Grundsätzlich ist der Vermieter in den meisten Bundesländern verantwortlich für den Einbau und die Wartung, wenn ich das richtig verstanden habe. Verletzt er wiederholt seine Pflichten z.B zur Instandhaltung der Rauchmelder würde ich wie folgt vorgehen.
Zunächst ein Schreiben mit einer Frist von 2 Wochen aufsetzen in denen er sich um die Reparatur des Rauchmelders zu kümmern hat bzw wenigstens einen Termin mit der Reparaturfirma zu vereinbaren. Hält er diese Pflicht nicht ein, kannst du den Vermieter abmahnen.
Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung.
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Da bei euch die Miete an die örtliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) angepasst werden soll, ist die Mieterhöhung grundsätzlich zulässig, denke ich. Bei eurer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung könnt ihr euch darüber informieren wie hoch diese gerade ist.
Vorraussetzungen:
- Miete darf in den letzten 3 Jahren um nicht mehr als 20% bzw. 15% angestiegen sein
- Mieterhöhung muss schriftlich mitgeteilt werden
- Begründung für die Erhöhung (z.B. Mietspiegel)
- Mieter muss Angaben zum aktuellen Mietspiegel des Ortes erhalten
- Miete kann nach Erhalt des Schreibens nach 2 Kalendermonaten erhöht werden
Alle meine Beiträge stellen meine Meinung dar. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Aussagen sind nicht garantiert und stellen keine Rechtsberatung dar.
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Wenn du den Kühlschrank sozusagen mitgemietet hast und somit für ihn bezahlst hast du auch Anspruch darauf ihn ordnungsgemäß nutzen zu können. Wenn du das nicht kannst, hast du Anspruch auf einen neuen bzw. auf Schadensersatz würde ich sagen.
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Das Schreiben kannst du selber aufsetzen. Dafür brauchst du keinen Anwalt. Sollte dein Vermieter der Frist nicht nachkommen. Könntest du rechtliche Schritte einleiten, da der Vermieter dir nicht nachweisen kann, dass du für den Mangel verantwortlich bist. Da hättest du wahrscheinlich ganz gute Chancen aber ob sich die Anwaltskosten für die 80€ rechnen, sei mal dahin gestellt.
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Da ihr die Rollläden in Eigeninitiative und aus eigener Tasche gezahlt habt, ist der Vermieter nicht dafür verantwortlich. Er muss sie weder instand halten noch dafür sorgen, dass neue beschafft werden, wenn diese durch neue Fenster nicht mehr weiter verwendet werden können.
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ich habe am 07.05. von der Baugesellschaft meine neue Wohnung übernommen.
Seit dem besteht euer Mietverhältnis?
Du solltest ein Schreiben mit einer Frist, bis deine Möbel kommen, zur Ausbesserung aufsetzen und es per Einschreiben an den Vermieter schicken. Wenn dieser der Frist nicht nachkommt, kannst du versuchen Mietminderung zu beantragen. Dazu müsst ihr allerdings zunächst eine Mängelanzeige stellen.
Mieter haben Anspruch auf Mietminderung, wenn die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung durch einen Mangel oder aufgrund einer fehlenden
Eigenschaft eingeschränkt ist.
Meine Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar.
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Selbstverständlich darf er das nicht vorschreiben. Demnächst schreiben einem die Vermieter noch vor, was man sich zu essen kochen darf ...

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Du solltest dich jetzt unbedingt an einen Anwalt wenden.
Dein Vermieter hat absolut das Recht dir eine fristlose Kündigung auszusprechen, da du seine Wohnung unerlaubt untervermietet hast.
Natürlich hat er nicht ganz fair gehandelt aber leider hast du kaum etwas gegen ihn in der Hand. Sieht eher schlecht für dich aus.
Mit der Untermieterin musst du das jetzt natürlich noch klären. Entweder sie zieht freiwillig aus oder euer Vertragsverhältnis verfällt mit Inkrafttreten der fristlosen Kündigung. Wobei dann die Frage ist, ob du ihr gegenüber schadensersatzpflichtig bist.
Also du siehst, etwas komplizierter, also wende dich bitte an einen Anwalt für Mietrecht und kläre mit ihm die weiteren Schritte.
Alle meine Beiträge stellen meine Meinung dar. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Aussagen sind nicht garantiert und stellen keine Rechtsberatung dar.
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Ich würde dir auch den Auszug empfehlen, wenn du im jetzigen Zustand nicht mehr dort wohnen möchtest, denn rechtlich ist da wahrscheinlich nicht viel zu holen, da ihr, wie schon gesagt wurde, gleichberechtigte Mieter seid.
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Ein Hausverbot darf erteilen, wer das Hausrecht innehat. Im Fall Vermieter-Mieter ist das Hausrecht des Mieters stärker als das Eigentumsrecht des Vermieters. So kann zum Beispiel der Mieter dem Vermieter ein Hausverbot für die Wohnung (!) aussprechen. Es sei denn, ,es handelt sich um eine private Wohnung. (Quelle: Internet)
Eine fristlose Kündigung kann nur mit besonderem Grund ausgesprochen werden:
- andauernde Lärmbelästigung
- unerlaubte Untervermietung der Wohnung
- erhebliche Gefährdung der Mietsache
- vertragswidrige Nutzung der Mietsache
- Mietrückstände
Meine Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar.
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Ich denke
5. Was genau möchtest du jetzt? Deine Miete zurück, wieder einziehen?
Ich denke Succinylcholin möchte seine Miete zurück, die er dem Vermieter dank Amt nun doppelt gezahlt hat. Wozu auch jedes Recht besteht.
Das mit den Schlüsseln verstehe ich auch nicht. Wende dich am besten an einen Anwalt und klage dir die Miete notfalls ein.
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Du müsstest aber im Vorhinein schriftlich über die anstehenden Umbauarbeiten, den Zeitraum und die damit verbunden Einschränkungen informiert worden sein.
Da du nun auch nicht mehr deinen kompletten "Wohnnraum", sprich den Garten nutzen kannst, ist durchaus über eine Mietminderung nachzudenken, wenn sich der Zeitraum noch länger hinzieht.
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