Es kommt auf deinen Mietvertrag an. Ist Gartennutzung vereinbart?
Beiträge von Schweinchenfan
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Unabhängig davon, ob die Vermieterin Geld hat oder nicht, muss sie ihren Teil des Vertrages einhalten und dazu gehört die Instandhaltung der Mietsache. Dementsprechend muss sie für Reparaturen oder Neuanschaffungen, wenn keine Reparatur möglich ist, aufkommen. Eine Ausnahme sind die Kleinreparaturen, diese beziehen sich jedoch auf Gegenstände, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen.
Dennoch ist es natürlich schwierig durchzusetzen, wenn sich die Vermieterin nicht kümmert und man gerne eine mangelfreie Wohnung hätte.
Es müssen nicht alle Gegenstände explizit im Mietvertrag erwähnt sein. Ein WC, Waschbecken, Duschkabine... steht da auch nicht explizit. Allerdings sieht man in einem solchen Fall, dass es sehr sinnvoll ist, alles genau aufzulisten. Dann würde sich die Frage nach Markise und Kühlschrank nicht stellen. Wenn sie bei Anmietung vorhanden waren, gelten sie i.d.R. als mitvermietet, wenn nichts abweichend vereinbart wurde.
Weiterhin gilt allgemein: Reparaturen, die du beauftragst, musst du selbst zahlen, außer es ist Gefahr im Verzug oder der Vermieter in Verzug. Dann kannst du selbst beauftragen und mit der Miete verrechnen. Allerdings ist das durchaus mit Risiken verbunden, sowohl auf den Kosten sitzen zu bleiben als auch mit der Miete in Verzug zu geraten und eine Kündigung zu riskieren. Deshalb würde ich bei diesen Fällen Rücksprache mit einem Anwalt, ggf Mieterbund, halten.
Zur Sache mit den Rauchmeldern braucht man nicht viel schreiben, sie müssen da sein und auch korrekt gewartet werden.
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Zunächst kann man einen Blick in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) werfen.
Diese klärt die Frage, ob der Vermieter im Hinblick auf die Nutzungsänderung tätig
werden müsste.Gewerbliche und freiberufliche Nutzung in Wohngebieten
A Unzulässig/ausnahmsweise zulässig:- in Allgemeinen Wohngebieten und Reinen Wohngebieten, wenn der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Wohnhaus steht, die grundsätzlich zulässige, nicht störende gewerbliche Nutzung und/oder die freiberufliche Tätigkeit als unzulässig oder nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt ist (zur allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit gewerblicher Nutzung in Reinen Wohngebiete vgl. § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO -, in Allgemeinen Wohngebieten vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO. Zu Gebäuden und Räumen für freie Berufe und deren Zulässigkeit in den Baugebieten vgl. § 13 BauNVO).
- Tätigkeiten, die einen verstärkten, in Wohngebieten unerwünschten, weil „störenden“ Ziel- und Quellverkehr erwarten lassen.
B Zulässig in Wohnungen:
- „Wohnartige“ Nutzungen,
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- deren damit verbundene Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden können;
- in Eigentumswohnungen, wenn die selbe Wohnung zugleich als Wohnung genutzt wird;
- auch wenn sie in Wohneinheiten ausgeübt wird, die nicht mit dem eigenen Wohnen in Verbindung stehen.
- wenn nicht bereits mehr als die Hälfte der Wohnfläche eines Wohnhauses in Anspruch genommen wird.
- bis zu einer von der Rechtsprechung bislang sehr uneinheitlich angegebenen Begrenzung der Höchstfläche einer Wohnung.
- Freie Berufe und vergleichbare Berufe, solange sie eigenverantwortlich tätig sind; dann auch, wenn sie fachlich vorgebildete angestellte Arbeitskräfte beschäftigen.
C Im Regelfall zulässige (freiberufliche) Tätigkeiten (auch) in Wohnräumen:
Arztpraxis, Anwaltspraxis, Masseur, Fußpflege, Hebamme, Krankenschwester, Auktionator, Hausverwalter, Vermessungsingenieur, Architekt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter, Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist, Dolmetscher, (...).
In den meisten Fällen stellt somit die gewünschte Nutzung kein Problem dar. Für den
Fall, dass die Wohnung Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, könnte es jedoch auch
Einschränkungen geben, die nur eine untergeordnete gewerbliche Tätigkeit zulassen
und die der Vermieter unabhängig von öffentlichen Vorschriften einzuhalten hat. Dies
geht aus der Fragestellung nicht hervor.
Damit kommen wir zum Mietrecht und hier ist die Frage nicht so eindeutig zu beantworten.
Deshalb einige allgemeine Informationen:
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen ein berechtigstes Interesse des Vermieters, dass die
vertraglich vereinbarte Nutzung eingehalten wird. Aus diesem Grund ist in den meisten
Fällen die Zustimmung des Vermieters für die gewerbliche Nutzung nötig.
Zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht bestehen Unterschiede, viele davon
zum Vorteil des Wohnungsmieters. Gewerbemietrecht ist für Vermieter meist vorteilhafter.
Außerdem könnte, je nach Lage, der Mietpreis für Wohnungen erheblich unter (oder über)
denen von Gewerbemieträumen liegen, sodass der Mieter sich hier auch ggf. Vorteile
verschaffen könnte, indem er einen Vertrag über Wohnraum abschließt. Im Allgemeinen
wird bei gemischter Nutzung darauf abgestellt, welche vorrangige Nutzung vertraglich
vereinbart ist, um zu beurteilen, ob ein Wohnraum- oder Gewerbemietvertrag vorliegt.
Die Mietsache ist vertragsgemäß zu nutzen, sodass hier evtl. ein Konflikt bestehen könnte.
Mir ist jedoch kein Gerichtsurteil für einen Fall bekannt, in dem eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart/genehmigt wurde und die Fläche dann ausschließlich gewerblich genutzt wurde.
Da es in diesem Fall durchaus um eine existentielle Frage geht, sollte dies im Einzelfall durch
einen Anwalt geprüft werden und ggf. eine Änderung des Mietvertrages auf die tatsächlich
geplante Situation in Erwägung gezogen werden.
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Wenn die Küche wie bei dir mit vermietet ist, muss der Vermieter für die Instandhaltung aufkommen. Auch Reparaturkosten müsstest du nicht tragen, außer sie wurden unter eine evtl Kleinreparatur fallen. Dies ist aber bei verschmorten Kabeln im Herd sicher nicht der Fall.
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Nehmen wir an, der Hauptmietvertrag wird wirksam gekündigt, dann endet dein Besitzrecht an der Wohnung. Du müsstest die Wohnung also ebenfalls räumen. Je nach Vertragsgestaltung deines Mietvertrages wird dieser nicht unbedingt gekündigt. Dein Mietvertrag ist deshalb auch nicht unwirksam. Dennoch bleibt natürlich die Frage, wie dein bisheriger Vermieter seinen Teil des Vertrages zukünftig einhalten können soll, wenn die Wohnung geräumt werden muss.
Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert, eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten anzustreben. In diesem Zuge sind dann auch die Fragen bzgl Entrichtung der Miete und der Kaution zu klären.
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In der konkreten Situation dürfte es helfen, die Schulden zu bezahlen. Ansonsten könnte evtl auch eine Mietminderung möglich sein, da die Mietsache einen Mangel aufweist.
Wenn es nicht vertraglich zugesichert ist, hast du keinen Anspruch auf einen eigenen Stromzähler. Das ist zwar üblich, aber man kann es nicht verlangen, wenn die Situation bei Vertragsabschluss bekannt war.
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Mir ist in diese Richtung nichts bekannt, dass es zukünftig eine Veränderung der Definition geben sollte. Für bestehende Verträge gilt das dann vermutlich ohnehin nicht. Du warst ja mit den Konditionen einverstanden. Eine Ausnahme hier ist ja der Berliner Mietendeckel, allerdings ist da ja die Verfassungsmäßigkeit bereits in gerichtlicher Prüfung.n
Wenn dir die Kosten zu hoch sind, dann solltest du eine andere Wohnung suchen.
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Ja, die Zahl der Mieter spielt keine Rolle.
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Als Neubau um Sinne der Mietpreisbremse gelten alle Gebäude, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet wurden. Dies trifft auf die oben genannte Wohnung zu und damit ist diese von der Mietpreisbremse ausgenommen. Somit gibt es keine Vorgaben, wie der Mietpreis angesetzt werden darf.
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Wenn die Zeitabrechnungszeiträume dem jeweiligen Kalenderjahr entsprechen, sind 2017 und 2018 bereits fällig, 2019 jedoch erst bis 31.12.2020. Bei anderen Abrechnungszeitraum immer 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode.
Wenn du bereits ausgezogen bist, hast du bist gut Erstellung der Abrechnung das Recht, die Vorauszahlungen zurückzufordern. Evtl. rückt dann die Vermieterin mit den Abrechnungen heraus, ansonsten bleibt nur die Klage.
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Es gibt keine gesetzliche Mindestmietdauer, nur die Kündigungsfrist. Es können jedoch vertraglich Kündigungsausschlüsse vereinbart werden..
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Wenn du alle Arbeiten freiwillig durchgeführt hast, hast du da kaum Möglichkeiten, Bezahlung dafür zu verlangen. Du hast die Wohnung besichtigt, warst mit dem Zustand und dem Mietpreis einverstanden, ansonsten hättest du entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag dazu treffen müssen.
Solange es keine Mängel sind, die den Gebrauch einschränken, kannst du wenig unternehmen. Der Vermieter entscheidet selbst, ob er die Substanz erhalten will oder eben herunterwirtschafen will oder muss, wenn kein Geld da ist.
Grundsätzlich gibt es bei Mängeln auch die Möglichkeit der Ersatzvornahme, d.h. nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung beauftragst du selbst einen Handwerker und verrechnest die Rechnung mit der Miete. Allerdings kann ich hier nur ganz dringend zum Anwalt raten, denn da ist man schnell in einem Bereich, der bei Fehlern kündigungsrelevant ist.
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Du kannst das sicherlich beim Anwalt prüfen lassen. Oder du belässt es erst mal dabei und stimmst dem einfach nicht zu.
Vermutlich wird der Vermieter nicht wegen der Summe vor Gericht gehen, wenn ihr euch eines Tages um eine Kleinreparatur von 105€ streiten werdet. Dann kannst du dich immer noch beraten lassen, wenn dieser Fall tatsächlich mal eintreten sollte. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass ein Richter beim Amtsgericht der Argumentation des Vermieters folgt und eine Anpassung an die Inflation rechtmäßig ist. Das ist aber meine ganz persönliche Meinung.
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Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, die Reparatur zu beauftragen. Wenn die Rechnungssumme 100€ übersteigt, muss er sie komplett tragen. Ist sie darunter, muss der Mieter diese bis zum Erreichen der Jahresgrenze bezahlen.
Wenn der Mieter die Reparatur beauftragt und die Rechnung erhält, sind die genaueren Umstände zu prüfen. Grundsätzlich muss der Vermieter nicht für die Kosten einer Reparatur aufkommen, die der Mieter ohne Rücksprache beauftragt hat.
Ein Aufteilen der Rechnungen ist nicht vom Gesetz vorgesehen.
Auch Pauschalen bei den Beitragskosten können angepasst werden, wenn die Kosten nachweislich angestiegen sind. Ein Vermieter muss bei langen Mietverhältnissen nicht dauerhaft die höheren Kosten tragen.
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Mir ist nichts ungewöhnliches aufgefallen.
Wie üblich, sind die Betriebskosten als Vorauszahlung mit Abrechnung vereinbart. D.h. es kann je nach Verbrauchsverhalten von dir, durchaus zu höheren Kosten kommen. Hast du dir alte Abrechnungen zeigen lassen, ob die Vorauszahlungen realistisch sind? Die Heizkosten sind tatsächlich noch nicht enthalten? Welche Kosten sind tatsächlich enthalten? Hausmeister? Treppenhausreinigung? Nicht, dass das bisher selbst gemacht wurde und in Zukunft dazukommen könnte. Das können jeweils schnell mal 20€ im Monat zusätzlich sein.
Dass Kosten für den Strom dazukommen, ist dir bewusst?
Wenn die Rechnung nur gerade so aufgeht, würde ich es nicht machen. Kostensteigerungen bei den Betriebskosten kommen sehr häufig vor, besonders wenn einige Dienstleister beauftragt sind.
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Es muss neben Anfangs- und Enddatum ein Grund für die Befristung genannt werden, ansonsten ist sie unwirksam
Darüberhinaus muss der Mieter den Paragraphen selbst nachschlagen, den muss der Vermieter nicht erklären.
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Grundsätzlich ist es richtig, dass Pauschalen nicht abgerechnet werden. Allerdings ist nur in wenige Ausnahmefällen eine Pauschale bei den Heizkosten zulässig. Eine Ausnahme ist beispielsweise, wenn ihr in einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter wohnt. Es gibt noch ein paar weiteren Ausnahmen, beispielsweise Niedrigenergiehäuser/Passivhäuser oder Altbauten, in denen die Mieter den Verbrauch nicht beeinflussen können.
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Was sollte das mit dir zu tun haben, ob er das durfte oder nicht? Er hat den Vertrag mit dir erfüllt, er hat dir den Wohnraum zur Verfügung gestellt und du musst dafür deinen Teil des Vertrages einhalten. Dass er dabei andere Verträge nicht erfüllt hat, betrifft nur die anderen Vertragsparteien.
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