Grundsätzlich ist der Vermieter für Reparaturen zuständig. Er ist in der Beweislast, wenn er sich das Geld vom Verursacher zurückholen will. Der Mieter ist jedoch in der Pflicht, einen Schaden zu melden, sobald er davon weiß. Allerdings ist hier die Beweisführung ohnehin quasi unmöglich.
Beiträge von Schweinchenfan
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Es wäre hilfreich, wenn du die Abrechnung anonymisiert ohne persönliche Daten oder Firmennamen einstellen würdest.
Für einen nicht vorhandenen Heizkörper darf natürlich kein Verbrauch geschätzt werden. Außerdem hast du einen Anspruch darauf, dass die Räume ohne elektrische Zuheizung warm werden.
Heizkosten sind schwer von Haus zu Haus zu vergleichen, dazu gibt es viel zu große Unterschiede. Ein Anhaltspunkt sind die Energieausweise, allerdings geben auch die keine konkrete Auskunft über die Kosten einer bestimmten Wohnung. Es macht also wenig Sinn, darüber zu grübeln, wie viel man in einer anderen Wohnung an Kosten hatte, außer man erwägt einen Umzug.
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Es kommt darauf an. Du darfst die Rechnungen einsehen und musst nur die Kosten aufkommen, die für deine Monate 2019 in Rechnung gestellt wurden. Dies ist bei allen Positionen grundsätzlich möglich. Unsere Heizungswartung wird beispielsweise auch im September durchgeführt und für das gleiche Kalenderjahr umgelegt.
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Hast du in den anderen Räumen Heizkostenverteiler an den Heizkörpern? Oder kannst du mal ein Bild von dem Gerät machen?
Es gibt Messgeräte für die Rohre, diese nennen sich Wärmemengenzähler und diese messen ständig die Temperaturdifferenz von Vor- und Rücklauf, erfassen also im Gegensatz zu Heizkostenverteilern an den Heizkörpern die tatsächlich verbrauchte Energie. Das ist ein anderes Prinzip für die Verbrauchserfassung, aber durchaus ein sehr gutes und wenn möglich, würde ich immer Wärmemengenzähler einbauen lassen. Wenn ich den fachgerechten Einbau voraussetze, ist das eine korrekte Art, den Verbrauch zu erfassen.
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Falls du es noch nicht getan hast, kannst du dir das o.g. Urteil des BGH komplett durchlesen. Bis dahin hat die Rechtsprechung die Kündigung wegen Eigenbedarf zu Wohnzwecken ausgelegt. Das BGH Urteil geht auch darauf hinaus, dass das berechtigte Interesse die verfassungsrechtlich gesicherte Berufsfreiheit ist und das ein gleichwertiger Kündigungsgrund ist.
Wie das in deinem Fall genau zu nennen ist, ob das noch Wohnen oder berufliche Nutzung ist, soll ein Anwalt entscheiden.
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Bist du Eigentümer oder Mieter in der Anlage? Die Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung wechseln, ebenso den Hausmeister oder einfach eine Hand über die Vergabe von Aufträgen haben. Solange jedoch die Mehrheit der Eigentümer mit dem Vorgehen einverstanden ist, lässt sich da kaum etwas ändern. Ein Mieter hat hier keine Entscheidungsbefugnis, dieser kann nur prüfen, ob die Arbeiten überhaupt umlagefähig sind.
Was heißt, er erhält Gefälligkeiten? Du meinst, er führt die Aufträge aus oder wie?
Dann könnte man noch darüber nachdenken, ob das ganze korrekt läuft, denn wer solche Rechnungen stellt, muss dies auch als Gewerbe oder mindestens als Anzeige beim Finanzamt anmelden.
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Entscheidend ist, was mit vermietet wurde. Wenn dir anstelle des Balkons die Terrasse vermietet wurde, hast du tatsächlich keinen Anspruch darauf, die Gartenstücke zu nutzen. Wenn diese allerdings nur über deine Terrasse erreichbar sind, stellt sich die Frage, wer diese pflegen soll. Oder hast du es schriftlich bekommen, dass du diese Beete pflegen sollst? Das würde meiner Meinung nach auch die Bepflanzung mit einschließen.
Zum Teich stellt sich die Frage, welche Tiere du mit der Wasserstelle anlocken willst. Nicht dass sich dort dann auch unerwünschte Gäste tummeln. Da du eine Trinkstelle für Tiere nicht mit chemischen Mitteln behandeln kannst, benötigst du außerdem eine Reinigung/Pumpe im Sommer, damit dir dein Miniteich nicht in kürzester Zeit kippt und unangenehmen Geruch verbreitet. All dies kann später auch mietrechtliche Konsequenzen haben.
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Eine konkrete Rechtsberatung ist in einem Forum nicht möglich, sodass wir hier keine genaue Einschätzung deiner Situation machen können. Dazu müsstest du einen Anwalt fragen, dem du den Mietvertrag vorlegen kannst,.
Grundsätzlich ist es möglich, eine Mietwohnung zu kündigen, wenn man die Räume für berufliche Zwecke braucht. Siehe dazu auch das Urteil des BGH Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 330/11. Dies ist dann jedoch keine Eigenbedarfskündigung, sondern stellt ein eigenes berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB dar. Dies erwähne ich, da in manchen Mietverträgen eine abschließende Aufzählung von möglichen Kündigungsgründen durch den Vermieter enthalten ist, die meist eine Kündigung für berufliche Zwecke nicht einschließt. Es gilt hier also, den Vertrag genau zu prüfen. Ebenso betrifft dies eine mögliche erleichterte Kündigung, die ebenfalls ausgeschlossen sein könnte.
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Ich verstehe es so, dass du frühestens nach 12 Monaten, d.h. am 1.1.21 zum 31.03.21 kündigen kannst.
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Hast du einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter geschlossen? Wenn nicht, hast du einen Mietvertrag bis 30.11. und musst dann die Wohnung zurückgeben.
Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Nachmieter betrifft dich nicht. Es ist das Problem des Vermieters, wo er den Wohnraum ab 15.09. zur Verfügung stellt. Natürlich vorausgesetzt, dass ihr keinen wirksamen Aufhebungsvertrag geschlossen habt.
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Ohne die Abrechnung gesehen zu haben, kann man das nicht beurteilen. Um dazu etwas sagen zu können, benötigen wir die vollständige Abrechnung in annonymisierter Form, idealerweise im Vergleich dazu die Abrechnung des vorherigen Vermieters.
Grundsätzlich ist ein Gewerbe vorab herauszurechnen, allerdings nicht in allen Einzelfällen.
Der BGH hat entschieden, dass nach den tatsächlichen Begebenheiten abzurechnen ist. Es gilt also herauszufinden, ob es 75 oder 74,06 m² sind.
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Das kann passieren, wenn die Prüfung eigentlich im Januar stattfinden sollte, aber eine Prüfung im Januar aus irgendwelchen Gründen nicht möglich. Da das Intervall von 12 Monaten nicht überschritten werden darf, muss die Prüfung vorgezogen werden und damit ins Kalenderjahr, in dem bereits die Prüfung im Januar stattgefunden hat.
Du hast das Recht, die Belege einzusehen und dementsprechend zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt. Ist es nicht so, kannst du anschließend die Details in Einzelfall prüfen lassen, z.b. beim Mieterbund oder Anwalt.
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Es wäre am besten, wenn du deine Abrechnung mit allen Seiten anonymisiert einstellst, sodass wir uns hier ein Bild machen können.
Ich habe jedoch eine Vermutung, wie dies zusammenhängen kann. Wie die Verwaltung sagt, wird im anderen Haus das Warmwasser aufbereitet. Dazu ist natürlich Frischwasser (und folgerichtig auch Abwasser) nötig, dieses wird jedoch nicht über euren Hausanschluss gezogen, sondern über den des Nachbarhauses, da dort die Heizung steht. Deshalb ist die Rechnungsadresse eine andere. Der Verbrauch ist dennoch der, der über deine Warmwasserzähler erfasst wurde.
Für das Warmwasser als solches gibt es keine klassische Rechnung, sondern die Heizkostenabrechnung. Dort wird dann errechnet, was die Aufbereitung kostet, also der Verbrauch an Gas/Öl/Fernwärme etc für das Erhitzen. Diese solltest du ebenfalls bekommen haben.
Grundsätzlich kann diese Abrechnung vollkommen richtig sein. Dass man im letzten Jahr das Wasser nicht in Rechnung gestellt hat, kann verschiedene Gründe haben. Schlicht vergessen (ist uns auch schon passiert), es wurde keine Rechnung der Wasserwerke gestellt in dem Jahr usw.
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Ist diese Klausel vollständig abgeschrieben? Oder gibt es noch eine Passage zur außerordentlichen Kündigung?
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Wie schon geschrieben, ist das reine Verhandlungssache. Dass Betriebskosten anteilig übernommen werden müssen, ist durchaus üblich, ob es eine mietfreie Zeit gibt, ist sehr unterschiedlich. Wenn du ohnehin erst zum 31.10. aus der bisherigen Wohnung ausziehen musst und dir der eine Monat für die Renovierung reicht, musst du dieses Angebot ja nicht annehmen.
Inzwischen ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Wohnung, die bei Übergabe unrenoviert war, auch unrenoviert zurückgegeben werden darf und der Mieter zwischenzeitlich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Für dich ist dann nur wichtig, dass dieser Zustand entsprechend dokumentiert wird.
Diskussionen könnte jedoch hervorrufen, wenn der Vermieter dir eine mietfreie Zeit zugesteht und dies als angemessene Entschädigung für deine Renovierung sieht, denn den Gegenwert von "ein bisschen streichen", "eine Handvoll Bohrlöcher"... "hätte ja beim Maler auch maximal 200€ gekostet". Damit würde die Wohnung wie renoviert vermietet und müsste auch so zurückgegeben werden. Ob die erlassene Miete angemessen ist, darüber streitet man sich dann am Ende evtl. vor Gericht. Aus diesem Grund weise ich vor dem Gespräch mit dem Vermieter vorab darauf hin, welche Fallstricke in einer mietfreien Zeit lauern können und worauf die beim Vertrag genau achten solltest. Wie ihr euch dann einigt, bleibt eure Sache.
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Ich rate auch zum Anwalt. Selbst wenn die Befristung gültig ist, gibt es durchaus Möglichkeiten. Es werden durchaus Kündigungen von solchen Zeitmietverträgen akzeptiert, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages für den Mieter nicht zumutbar ist. Ein Beispiel könnte eine solche Trennung sein, wenn man sich einer alleine die Wohnung/das Haus nicht leisten kann und auch kein Untermieter gefunden werden kann, weil es von der Raumaufteilung nicht geht usw. Das ist jedoch immer die Betrachtung eines Einzelfalls und der genauen Umstände.
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Sind die Nachbarn mit im Haus oder nur ihr und der Vermieter?
Grundsätzlich kann nicht einfach so im Nachhinein eine Hausordnung erlassen werden, diese muss Bestandteil des Mietvertrages sein. Wenn es allerdings nur ein Zweifamilienhaus ist, also der Vermieter und ihr, ist es jedoch in den meisten Fällen möglich.
Wie die Hausordnung gestaltet wird, ist Sache des Vermieters. Natürlich darf er sich selbst andere Rechte zugestehen als den Mietparteien.
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In meiner Studentenwohnung hatte ich das auch, so selten scheint das nicht vorzukommen, wenn Kalt - und Warmwasser ungedämmt direkt nebeneinander verlegt sind und dann evtl noch von wärmedämmendem Ziegelmauerwerk umgeben sind. Leider ist das vom Vermieter auch nicht mal eben zu beheben, denn dazu müsste er die Leitungen erneuern.
Grundsätzlich ist das ein Mietmangel, der zur Minderung berechtigt. Mir ist aber nur ein Urteil eines Amtsgerichtes in Berlin mit einem ähnlichen Sachverhalt bekannt, das sogar 10% zuspricht. Allerdings ist dies nicht allgemein gültig und erscheint mir sehr mieterfreundlich. Allein solltest du die Mietminderung nicht durchziehen, denn wenn du zu stark minderer, schaffst du womöglich früher oder später einen Kündigungsgrund.
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Damals nicht.
Jetzt schon.Deswegen ist die Wohnung viel kleiner als im Mietvertrag angebgeben
Wie alt ist denn der Mietvertrag? War damals noch eine andere Berechnungsverordnung die Grundflage für die Wohnfläche? Nach einem BGH-Urteil 2019 ist die bei Vertragsabschluss geltende Verordnung maßgeblich.
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Proaktiv muss das nicht gesagt werden, der Makler könnte sich evtl auch darauf berufen, dass Planungen, wo Schulen und Kitas gebaut werden, sehr lange vor dem Bau öffentlich zugänglich sind und ihr das hättet wissen können und euch sicherlich informiert habt. Gerade wenn ein größeres Baugebiet/Sanierungsgebiet entsteht, ist damit zu rechnen und wenigstens eine Recherche wert.
Wer in die anderen Gebäude einzieht, kann der Makler hat nicht wissen.
Wegen dem Kündigungsverzicht könnt ihr ja mit dem Vermieter reden. Frisch sanierte Wohnungen lassen sich üblicherweise gut vermieten, sodass man vielleicht eine Einigung finden kann.
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