Beiträge von Schweinchenfan

    Der Heizenergieverbrauch ist das Einzige was tatsächlich stimmt, da wir nach den ersten Schreck 2018, wo wir eigentlich normale 2 kWh Heizenergieverbrauch hatten, extrem sparsam waren und der Witter sehr mild war. Hinzu kommt noch das wir DG wohnen mit vielen Fenster, wo zwar viel Wärme weg kann, aber bei milden Temperaturen und Sonne auch viel rein geht. Wir haben jedenfalls nicht gefroren ....

    Bei der der Heizenergie bin ich mir deshalb 100 % sicher, da ich einen eigenen WMZ in der Wohnung für meinen Verbrauch habe. Für Warmwasser hab ich allerdings nur den Zähler für den Wasserverbrauch, jedoch keinen WMZ.

    Nein, das kann absolut nicht sein. Selbst mit einem Passivhaus hättet ihr bei der Wohnfläche einen Bedarf um die 1000-1500 kWh. Selbst in MWh habe ich da erhebliche Zweifel. Das würde bedeuten, es wäre wirklich extrem gut gedämmtes Dach mit 5-fach-verglasten Dachfenstern und ausschließlich dort saniert. Denn der Rest des Hauses braucht einen üblichen Wert von ca. 90 W/m² im Jahr, wenn ich den Einkauf pauschal auf die Wohnfläche verteile. Ihr angeblich davon nur 10 %. Das kann man meiner Meinung nach mit sparsam heizen und solaren Gewinnen nicht erklären. Es wurde auch (wenn ich die Berechnung von unten annehmen) ein nicht unerheblicher Teil der eingekauften Energie nicht erfasst bei der Heizung.

    Der Wärmemengenzähler fürs Warmwasser ist Pflicht, ist aber meiner Meinung nach nicht so entscheidend in dieser Abrechnung. Da das Volumen des Warmwassers bekannt ist, könnte man über die Formel einen vernünftigen Wert berechnen. Dies ist hier allerdings sicher nicht passiert, denn die Werte passen nicht oder jemand konnte überhaupt nicht rechnen. Entweder wurde der Wert geraten oder in irgendeiner Form erfasst, allerdings ziemlich sicher nicht korrekt. Bei einer üblichen Warmwassertemperatur von 60-70 Grad wären das 10-12 MWh in 2017, 15-18 MWh in 2018 und 13,7-16 MWh in 2019 nach der Formel. Die Werte in der Abrechnung passen dazu nicht im Ansatz, in keiner. Die 90 MWh würden eine Temperatur von über 300 Grad Celsius für das Warmwasser bedeuten, also physikalisch unmöglich und auch nicht über Leitungsverluste zu erklären.

    Als Ansatz würde ich als Mieter Einsicht in die gesamten erfassten Verbräuche, d.h. Ableseprotokolle, sowie die Abrechnungen der Versorger nehmen. Und das für mehrere Jahre, um zu vergleichen, ob nur ihr beispielsweise bei der Heizung so wenig braucht oder ob es hier eine Systematik gibt, v.a. wenn ihr andere im Haus kennt und deren Nutzungsverhalten einschätzen können. Ggf. könnt ihr auch einen Blick auf den Einbau der Wärmemengenzähler nehmen und mit eurem vergleichen, denn ich habe bisher nicht nur einen falsch eingebauten Wärmementenzähler gesehen. Meist sind eher Heizkostenverteiler fehleranfällig, die völlig falsch angebracht wurden, aber auch bei WMZ kann es passieren.

    Diese Abrechnungen sind alle voller Fehler und sehr zweifelhaft.

    Ein Verbrauch an Heizenergie von unter 1 kWh ist vollkommen unmöglich. Was auch immer die als Gesamtverbrauch erfassten Einheiten sein sollen, für mich macht es in Relation zur gekauften Energiemenge keinen Sinn.

    Die Kosten für die Warmwasser-Bereitung sind üblicherweise wie die Heizkosten 70/30 Verbrauch/Fläche aufzuteilen, es könnte aber auch anders vereinbart sein.

    Ich weiß allerdings auch nicht so richtig, wie man hier beim Vermieter weiterkommen soll. Eine solche Abrechnung (egal welches Jahr) zeugt davon, dass man nicht die geringste Ahnung davon hat, was man da auszurechnen versucht. Deshalb auch da Chaos mit falschen Einheiten, ganz ohne Einheiten und mit völlig unplausiblen Mess(?)werten. Deshalb vermutlich auch die großen Schwankungen.

    Auch interessant, dass das Haus seit 2017 geschrumpft ist.

    Dass der Vermieter die Grundsteuer noch addiert, ist in Ordnung.

    Was soziale Abgaben sind, musst du deinen Vermieter fragen. Je nachdem, was es ist, kannst du entscheiden, ob du dafür zahlen musst oder nicht. Evtl sind das die Sozialabgaben für die Hausreinigung, Gartenpflege etc, wenn diese als Minijobber direkt bei der WEG angestellt sind. Aber das ist nur eine Vermutung von mir. Wegen den sonstigen Betriebskosten von 51 ct braucht man kein Fass aufmachen.

    Sind die Umlageschlüssel im Mietvertrag so vereinbart? Allerdings ist das eher eine formale Sache, da sich die Miteigentumsanteile meist an der Wohnfläche orientieren.

    Knapp 2€/m2 Vorauszahlung im Monat sind für ein solches all-inclusive-Paket einfach zu wenig. 3-4 € sind da deutlich realistischer. Die Kostenpositionen sind nicht zu hoch, sondern im üblichen Rahmen.

    Was mir auffällt, sind extrem hohe Müllgebühren. Ich vermute, dass die Mülltonnen von ein Dienstleister für die Abholung bereit gestellt wird oder das Abfuhrunternehmen diese Dienstleistung anbietet?

    Ansonsten finde ich diese Abrechnung auch soweit noch im Rahmen. Es ist ja wirklich alles inklusive, sogar Straßenreinigung, Kabelfernsehen usw. Die Heizkosten sind auch nicht arg hoch, besonders für Fernwärme. Für dieses Paket sind 4€/m2 in Monat ein normaler Preis.

    Meiner Meinung nach ist die Antwort nicht unbedingt darin zu suchen, ob drei Rechnungen korrekt sind. Wenn nicht gerade alles gleichzeitig kaputt gegangen ist, hast du den Mangel nicht unverzüglich gemeldet und damit überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, dass es eine teurere Rechnung wurde. Ansonsten wären es immer drei Einzelrechnungen gewesen.

    Allerdings ist hier entscheidender, was überhaupt als Kleinreparatur zählt. Der Gegenstand muss dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Üblicherweise zählen dazu keine Absperrventile, denn die nutzt man eher selten. Gleiches gilt, falls beim Spülkasten das Innenleben betroffen war. Den Spülkasten öffnet man nicht ständig.

    Der verstopfte Abfluss ist meiner Meinung wieder etwas anders. Wenn du der Verursacher der Verstopfung warst, musst du die Kosten unabhängig von der Höhe tragen. Wenn der Verursacher nicht bekannt ist, trägt die Kosten der Vermieter.

    Du hast grundsätzlich Anspruch auf die Funktionsfähigkeit, die bei Mietbeginn bestand, d.h. mit funktionsfähigem Außenfühler.

    Wenn allerdings kein Interesse des Vermieters daran besteht, den Mangel zu beheben, kann man nur versuchen, über eine Mietminderung Druck zu machen. Die Einschätzung, zu welcher Mietminderung der Mangel berechtigt ist aber einem Anwalt vorbehalten. Ich kenne mich mit Nachtspeicheröfen nicht aus, aber vermute aufgrund des Zeitversatzes von Heizen und Speichern, dass der Außenfühler nicht ganz so entscheidend ist wie bei einer Zentralheizung, die dann die Wärme erzeugt, wenn sie benötigt wird. Der Außenfühler kann auch nicht abends ahnen, wie am nächsten Tag mittags die Temperatur ist. Allerdings ist das nur eine Vermutung meinerseits.

    Theoretische Alternative wäre noch eine Ersatzvornahme, wenn der Vermieter in Verzug gesetzt wurde. Dann könntest du selbst die Reparatur beauftragen und das Geld vom Vermieter fordern/mit der Miete verrechnen. Das dürfte hier aber ein sehr heißes Eisen sein, wenn die Reparaturversuche anscheinend bereits scheiterten, sodass ich persönlich davon die Finger lassen würde.

    Wenn du eine Änderung der Situation erreichen möchtest, dann in deinem Interesse nur mit der Unterstützung eines Anwalts. Nicht berechtigte Mietminderungen können zu einer Kündigung führen.

    . Was ist wenn der Vermieter es jetzt nicht abholt und das Einschreiben nach 7 Werktagen, von der Post, wieder zurückgeschickt wird. Ist die Kündigung dann hinfällig oder ist dann rechtskräftig ??

    Bzw , wenn das Schreiben zurück kommt, von der Post, ob ich zum Vermieter hinfahre und so wie es ist in den Briefkasten rein werfe. Was ist dann ?

    Die Kündigung ist nachweislich nicht beim Vermieter angekommen und damit hinfällig. Es gibt keine Pflicht, Einschreiben bei der Post abzuholen oder persönlich anzunehmen. Aus diesen Grund sollte man eine Kündigung nie per Rückschein zustellen, sondern immer nur als Einwurf-Einschreiben.

    Wenn du das Schreiben persönlich in den Briefkasten wirfst, dann ist die Kündigung eingegangen, du solltest am besten einen Zeugen dafür mitnehmen, der auch den Inhalt des Schreibens kennt. Die Frist für eine Kündigung zum 31.01.2021 ist allerdings nicht gewahrt, da die Kündigung ja nun nach dem 3. Werktag eingeht. Der Mietvertrag endet dann zum 28.02. Man kann natürlich den Vermieter freundlich darauf hinweisen, dass man die Kündigung bereits per Einschreiben fristgerecht verschickt hatte und darauf hoffen, dass er sich kulant zeigt, wenn die Kündigung einen Tag verspätet (also heute) eingeht.

    Du hast das Recht, die Belege einzusehen, die der Abrechnung zu Grunde liegen. Außerdem kannst du gerne die beiden Abrechnungen im Vergleich anonymisiert hier posten und wir schauen sie uns auch einmal an.

    Denkbar ist, dass die neue Heizungsanlagenlage beispielsweise über Contracting bereitgestellt ist. Das ist bei Mietshäuser, aber auch Eigentümermeinschafen sehr im Kommen. Üblicherweise kostet die Anlage selbst dann nichts und es gibt einen Komplettpreis für den Brennstoff, der de facto die Bereitstellung der Anlage bezahlt. Diese liegen natürlich deutlich höher als übliche Brennstoffkosten. Das kannst du aus den Belegen sehen oder danach fragen.

    Preissteigerungen bei Dienstleistungen haben leider in den letzen Jahren stark zugenommen. Teilweise werden fixe Verträge über einige Jahre geschlossen, die die Preise konstant halten. Nach Auslaufen des alten Vertrages findet dann eine deutliche Preisanpassung statt. Darüber muss der Vermieter nicht informieren.

    Ich hatte bewusst nach dem Heizung-System gefragt. Meistens muss da nichts getrennt werden. Im ungünstigen Fall muss an jeden Heizkörper und ab jede Wasserentnahmestelle ein entsprechender Zähler. Die kann man kaufen oder mieten, bei Miete zahlen die Nutzer (auch der Mieter).

    Ansonsten hängt es von den geschlossenen Verträgen ab. Üblicherweise ist mit Nießbrauch die Übernahme aller öffentlichen und privaten Lasten verbunden, aber das kann auch anders vereinbart werden. In der Rechtsprechung geht es seit neuem auch in diese Richtung, dass der Eigentümer in der Pflicht ist. Zudem hat darf der Nießbraucher dann auch keine großen Umbauten machen. Er darf nicht darüber entscheiden, ob eine neue Heizung oder Fenster eingebaut werden. Das obliegt den Eigentümern.

    Am besten sollte ein Anwalt konsultiert werden, der die vertraglichen Voraussetzungen prüft und das, bevor Tatsachen geschaffen werden. Sonst wird es noch teurer.

    Ich beschränke mich nun auf das mietrechtlich relevante. Die Streitereien sollen hier nicht Thema sein.

    Wie wird das Haus denn beheizt? Zentralheizung? Welcher Energieträger? Heizkörper oder Fußbodenheizung?

    Stromversorgung trennen auf zwei Zähler sollte man, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Je nach Aufbau der Elektrik ist dies einfach oder quasi unmöglich machbar. Dementsprechend muss man sich dann eine Lösung überlegen, am besten mit dem Elektriker vor Ort.

    Falls das Verhältnis der im Haus wohnenden Partei mit den Eltern noch gut ist, kann man darüber nachdenken, dass die dort wohnende Partei als Vermieter auftritt und man damit alle Optionen des Zweifamilienhauses nutzt, in dem eine Wohnung vom Vermieter selbst genutzt wird. Dann könnte man sich rechtlich jegliche Kosten für Verbrauchserfassungen sparen und hätte den Vorteil der erleichterten Kündigung, d.h. ohne berechtigten Grund.

    Aber ist meine Methode, die Kaltmiete durch die Quadratmeter zu teilen, denn falsch? Ich habe was von sechs Euro irgendwas gelesen für geförderte Wohnungen.

    Was würde denn in so einer Berechnung noch extra stehen, was nicht schon im Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung zu lesen ist?

    Üblicherweise (es gibt jedoch auch einige Ausnahmen) handelt es sich bei geförderten Wohnungen um Kostenmieten, d.h. der Vermieter kann seine eigenen Kosten (Bau, Bewirtschaftung...) und eine festgelegte Rendite als Miete verlangen. Diese Berechnung muss er dir vorlegen, sodass du dies überprüfen kannst. Da können alle möglichen Mieten pro m² herauskommen. Es kann durchaus bei entsprechend hohen Kosten auch bis 10 € hoch gehen.

    Welche Miete in deinem konkreten Fall verlangt werden darf, können wir hier nicht prüfen.

    Wie gesagt gibt es auch Ausnahmen, je nach konkreter Förderung. Diese Informationen erhältst du aber nur beim Vermieter oder ggf. beim Amt, das für den sozialen Wohnungsamt bei dir zuständig ist. Evtl haben diese die entsprechenden Listen vorliegen.

    Ich würde das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Je nach Vertrag mit der Baufirma kann er seinen Schaden=deine Mietminderung dort geltend machen und ihm würden gar keine Nachteile entstehen.

    Objektiv dürfte die Mietminderung über den Winter deutlich kleiner ausfallen als über die Sommermonate, also nicht allzuhoch. Konkrete Beratung kann dir allerdings nur ein Fachanwalt oder Mieterverein geben, die eine Rechtsberatung durchführen dürfen.

    Dazu gibt es keine Regelungen, das ist Verhandlungssache der Vertragsparteien.

    Auf mehr als 10 Jahre rechne ich persönlich keine Küche in einer vermieteten Wohnung, eine solche eher günstige Küche (je nach Größe) eher noch kürzer.

    Bei den monatlichen Kosten handelt es sich um eine Miete, die auch nach "Abbezahlen" des Kaufpreises weiter zu zahlen ist. Darin sind auch Reparaturen einkalkuliert, und letztlich auch Rendite auf das eingesetzte Kapital oder zu zahlende Zinsen

    Gehört der Vermieterin das ganze Haus oder nur eure Wohnung?

    Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, dann ist es gut möglich, dass die Hausverwaltung in ihrer Hausgeldabrechnung den Posten Haushaltsnahe Dienstleistungen separat ausweist, damit die Eigentümer dies bei der Steuer so abgeben können. Die Kosten werden aber, wie Fruggel bereits schreibt, über Schornsteinfeger, Hausmeister usw umgelegt. Ihr solltet also genau prüfen, ob hier nicht Kosten doppelt umgelegt werden sollen.

    Danke. Steht das irgendwo im Gesetz, dass es bei fehlender Begründung unwirksam ist? Gibt es dazu einen Paragrafen? In diesem Fall steht lediglich in der Kündigung ein Satz, dass "wegen Eigenbedarf fristgerecht zum Tag xxx gekündigt wird. " Weiter nichts.

    Wie üblich sind Gesetze sehr allgemein gehalten und nicht alle Eventualitäten dort beschrieben. Dazu gibt es die Rechtsprechung. Im Gesetz wird verlangt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse zur Kündigung hat. Die Gerichte interpretieren das dann so, dass eine ausführliche Begründung angegeben werden muss, die der Mieter prüfen kann. Ansonsten ist sie unwirksam.

    In dem Fall würde aber der Mieter nicht einfach abwarten wie beschrieben, denn das wär ihm zu riskant. Er würde 2 Monate vor Ablauf des Tag X. an den Vermieter einen Widerspruch machen, in dem er mitteilt, dass das Kündigungsschreiben aus den Gründen X unwirksam sei, weil dies und jenes darin fehlt (nicht begründet ist) und daher unwirksam sei. Das kann er doch so machen, oder?

    Theoretisch kann der Mieter das machen, es macht aber rechtlich keinen Sinn und ist auch nicht weniger riskant. Warum sollte man als Mieter den Vermieter auf seine Fehler hinweisen? Dass er sie schneller korrigieren und eine wirksame Kündigung schicken kann? Den anwaltlichen Rat darf er sich auch gerne selbst einholen.

    Eine Kündigung ohne Begründung ist unwirksam. Gegen eine Kündigung, in der nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird, kann man noch am ersten Prozesstag der Räumungsklage, Widerspruch einreichen. Für den Mieter besteht bei einer Kündigung, die nur aus einem einzigen Satz besteht, keinerlei Risiko (außer, jemand würde es schaffen, eine ausführliche Begründung einschließlich Hinweis auf Widerspruchsrecht verständlich in nur einem Satz zu formulieren).

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