Ist die Frist zur Stellung der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2019 - 30.06.2020 verlängerbar, da die Eigentümerversammlung aufgrund von Corona auf den 22.06.2021 verschoben werden musste und erst anschließend eine NKA angefertigt wurde, obwohl die Zahlen der Hausverwaltung schon im November 2020 vorgelegen haben?
Ich finde diese Frag spannend und bin gespannt, was andere dazu meinen:
Grundsätzlich gibt es vom BGH meines Wissens nach bisher zwei relevante Urteile in dieser Hinsicht:
- der Vermieter braucht keine beschlossene Hausgeldabrechnung, um mit dem Mieter abrechnen zu können. BGH, Beschluss v. 14.3.2017, VIII ZR 50/16 Er hätte es also auch auf Basis der Zahlen mit dem Mieter abrechnen können.
- es wäre Aufgabe des Vermieters gewesen, den Verwalter zur Erstellung der Hausgeldabrechnung und Beschluss durch die WEG zu bewegen, damit ihm hier kein eigenes Verschulden zuzuschreiben ist. 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/1 An dieser Stelle ist es aber Tatsache, dass seit November 2020 bis zum späten Frühjahr 2021 Eigentümerversammlungen praktisch kaum möglich waren. Es gibt zwar inzwischen einige digitale Lösungen dafür, aber das ist sicherlich nicht für alle Gemeinschaften und Hausverwaltungen eine Option, genauso wenig wie der Beschluss der Abrechnung als Umlaufbeschluss. Aus meiner Sicht ist es daher nicht dem Vermieter zuzuschreiben, dass der Beschluss über die Hausgeldabrechnung nicht rechtzeitig vorlag. Wenn die Abrechnung unmittelbar nach Beschluss der Hausgeldabrechnung erstellt wurde, könnte man hier durchaus die Ansicht vertreten, dass der Vermieter diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Ich gehe davon aus, dass dieser Streitfall die deutschen Gerichte beschäftigen wird, da es sicherlich in 2020 zu sehr vielen verspäteten Abrechnungen kam. Sei es, weil Anfang/Mitte letzten Jahres vermutlich viele Hausverwaltungen nicht wie üblich arbeiten konnten, da Mitarbeiter im Homeoffice, ggf. schlechter Ausstattung, mit Homeschooling und Kinderbetreuung beschäftigt waren, Eigentümerversammlungen nicht wie geplant stattfinden konnten oder auch Ablesungen nicht wie üblich stattfanden usw. Es ist durchaus spannend, wie die Gerichte hier dennoch die Vermieter in der Pflicht sehen oder ob man ihnen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände auch Zugeständnisse bzgl. der starren Einhaltung der Frist macht.