Beiträge von anonym2

    Hallo,

    dieser Fall hier sagt mir wieder einmal: NIEMALS eine VERMIETETE Wohnung/Haus kaufen (wenn ich nicht alles so belassen will, wie es ist.)

    Irgendwie habe ich immer wieder das Gefühl, dass manche Mieter einfach vergessen, dass es eben nicht IHR Eigentum ist, sondern sie die Wohnung gegen einen Mietzins VORÜBERGEHEND anmieten. Wenn nun der Eigentümer "etwas anderes" mit seinem Eigentum machen will, gehen die Mieter auf einmal auf die Barrikaden und beanspruchen die Wohnung für sich.

    Ich kann das wirklich nicht verstehen und werden auch weiterhin meine leer stehende Wohnung in meiner selbst genutzen Immobilie niemals vermieten (maximal an Austauschstudenten oder ähnliches). Diesen Ärger erspare ich mir.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Leipziger82,

    ich präzisiere meine Aussage: "....eher das Gegenteil ist der Fall - es sei denn, die Wohnung ist bereits zum maximal erzielbaren Mietpreis vermietet."

    Oft ist dies nämlcih nicht der Fall - und wie du richtig erkannt hast, möchte sich ein Investor nicht viel rumplagen (sprich: Mieterhöhungen durchsetzen.) Lieber kauft er eine unvermietete Wohnung und kann gleich mit seinem "Wunsch-Mietpreis" vermieten (natürlich im Rahmen der gesetzlichem Möglichkeiten). Auch kann er den Mietvertrag selbst mitgestalten und muss keinen bestehenden Mietvertrag (mit möglichen individuellen Vereinbarungen) übernehmen.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo LeahKatharina,

    ich würde einfach ganz klar die Wahrheit sagen und die Situation erklären. Vermieter wissen durchaus, dass es eben auch "schwierige" Vermieter gibt.

    Du kannst als Nachweis, dass du die Miete immer pünktlich bezahlt hast, Kontoauszüge vorlegen (wenn du onlineBanking machst, kann man sogar direkt nur die Mietzahlungen ausdrucken - ohne, dass auch andere private Ausgaben sichtbar sind).

    Bezüglich der nie stattgefundenen Party könntest du ein Schreiben aufsetzen und die ehemaligen Mieter um Unterschrift bitten, dass deine Aussage der Wahrheit entspricht.

    Alles etwas umständlich, aber durchaus eine Möglichkeit.

    Nachtrag: möglicherweise kann auch deine Bank eine Übersicht über deine gesamten Mietzahlungen an den Vermieter erstellen und ausdrucken - kostet vielleicht was, aber du hast den Nachweis dann ja auch für andere Wohnungsgesuche parat.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo TinaK,

    1. Vertragspartner (als Mieter) ist dein Stiefvater. Ergo kann auch nur er -und nicht du- kündigen.
    2. Der letzte Abschnitt der 2. Seite des Schreibens lässt meiner Meinung nach eher darauf schließen, dass DEIN STIEFVATER einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen hat (und keinen mit Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit). Hierzu wäre es allerdings hilfreich, den Mietvertrag hier mal anonymisiert reinzustellen, um den genauen Wortlaut bezüglich der Mietzeit/-beginn/-ende erkennen zu können.
    3. Das Schreiben ist ganz eindeutig eine ABMAHNUNG und KEINE Kündigung.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo mr-gold,

    also meiner unverbindlichen Meinung nach, würde ich eher deiner (!) Interpretation folgen.

    Hintergrund: Es steht nicht da: ".. einmalig um ein weiteres Jahr ..."

    Wenn man nun also davon ausgeht, dass du schon mal verlängert hast, so gilt ja dein Mietvertrag weiter (normales, laufendes Mietverhältnis). Während dieser Laufzeit kannst du also (immer wieder) rechtzeitig vor Ablauf den gültigen, laufenden Mietvertrag verlängern.

    Dein Zitat: "Der Mieter hat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter, die diesem 6 Monate vor Mietende
    zugehen muss, die Fortsetzung des Mietverhältnisses um ein weiteres Jahr herbeizuführen (Verlängerungsoption)."

    Mein Augenmerk würde hier auf "Mietende" liegen: da du bereits verlängert hast, gab es ja noch kein Mietende (das "alte" Mietende ist ja hinfällig geworden)- das "neue" Mietende liegt in der Zukunft und kannst du somit wiederum um ein weiters Jahr hinauszögern.

    Ist eine knifflige (Auslegungs-)Sache - wahrscheinlich was für die Richter;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Guten Morgen, bastiehst83,

    was genau steht denn im Mietvertrag bezüglich des Zimmers (Größe des angemieteten Zimmers oder z.B. Lage in der (WG-) Wohnung).

    Ist es ein 1-Zi-Appartement oder ein WG-Zimmer?

    Gruß,
    anonym2

    Hallo chacoon,

    zu Beginn möchte ich kurz anmerken, dass es ganz sicher nicht dein Ernst sein kann, eine Mieterhöhung um sage und schreibe 15,-- EUR nach 9 Jahren unveränderter Miete als "unangemessene Mieterhöhung" zu betiteln.

    Hier zeigt sich wieder einmal, dass die netten Vermieter am Ende immer die "Dummen" sind. Man sollte als Vermieter tatsächlich alle Mieterhöhungsmöglichkeiten (relativ) voll ausschöpfen....

    Ob das Schreiben deines Vermieters allen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens erfüllt, möchte ich nicht abschließend beurteilen. Es erscheint mir nicht umfassend genug erläutert...und ob dass Datum 01.08. korrekt ist, hängt davon ab, wann du das Schreiben erhalten hast.

    Im BGB § 558 ff. steht eigentlich alles, was du wissen musst....

    insbesondere für dich:
    BGB §558a: "(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt."

    Gruß - mit Kopfschütteln-
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Isabeau,

    das ist wirklich eine ungewöhnliche Konstellation.

    Da ihr aber keine WG-Räume angemietet habt - wo man dies evl. akzeptieren müsste - bin ich mir ziemlich sicher, dass ihr den Zugang zum Haus - und damit ja direkt zu euren angemieteten Wohnräumen verweigern könnt. Im Prinzip könntet ihr den Schließzylinder der Haustür austauschen.

    Ihr habt also nur die 4 Zimmer usw. angemietet und dürft die DG-Wohnung nicht nutzen. Der Eigentümer kann im Gegenzug aber auch nicht die DG_Wohnung betreten/nutzen, da er ja eure Mieräume betreten müsste.

    Vorausgesetzt natürlich, im Mietvertrag ist nichts über eine derartige Erlaubnis eurerseits über die Nutzung der DG-Whg. durch den Vermieter festgehalten worden.

    So meine unverbindliche Einschätzung der Situation. Da sich noch kein anderer User dazu geäußert hat, scheint es wirklich eine schwierig zu beurteilende Situation zu handeln. Notfalls also bitte einfach ein Erstgespräch bei einem Fachanwalt für Mietrecht in Anspruch nehmen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo,

    Also noch einmal für mein Verständnis:

    Wenn man zur Haus(!)tür reinkommt, steht man dann in einem (Allgemein-)Treppenhaus, von dem aus es 2 abschließbare(!) Wohnungstüren zu euren Räumen und (!) zu den Räumen des "alten" Vermieters gibt?

    Sind in den von dir beschriebenen "4 Zimmern" die Räumlichkeiten des "alten" Vermieters mit inbegriffen?
    Wenn nicht, habt ihr ja doch kein EFH gemietet, sondern nur die 4-Zi-Wohnung mit Garten zur Alleinnutzung. Nichtsdesotrotz muss die von euch angemietete Wohnung abschließbar sein. Solange das nicht geändert wurde, müsst ihr - meiner bescheidenen Meinung nach- den neuen Eigentümer nicht durch eure Räume lassen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Isabeau66,

    magst du vielleicht den Mietvertrag mal anonymisiert (also ohne Namen und Adresse) hier einstellen? Man muss sich das mal genau anschauen, was ihr exakt angemietet habt.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    Wir gingen erst von 12 Monaten laut Mietvertrag aus, aber der neue Eigentümer hat uns dann eines besseren belehrt.

    Wie darf man das verstehen? Was genau steht in eurem Mietvertrag (bezüglich Mietdauer/Kündigungsauschluss od.ä.)?

    Wenn ihr das komplette Haus gemietet habt, müsst ihr den neuen Vermieter auch nicht in dem oberen Raum wohnen lassen. Eine Mietwohnung /Miethaus muss in sich abgeschlossen sein.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo luisamd,

    Hallo Ihr Lieben,

    meine Vermieterin hat mir vor dem Einzug ein Übergabeprotokoll gegeben, auf welchem auch die ganzen Zählerstände vermerkt sind, mit dem Versprechen, dass die Begehung der Wohnung und die damit verbundene Aufnahme der Mängel, noch stattfinden wird. Nun ist dies schon fast zwei Jahre her und die besagte Begehung hat selbstverständlich nicht stattgefunden, da Madame angeblich keine Zeit hat./

    1.: Man unterschreibt so etwas nicht! Das MUSS einem der gesunde Menschenverstand sagen! (Ausnahme, die ich gelten lassen würde: du bist noch sehr jung und es war deine erste Wohnungaanmietung)

    2.: Versprechen sind "Schall und Rauch"- gerade bei Personen, die man nicht kennt! Nur Schriftliches zählt im Ernstfall.

    3.. Hast du denn unmittelbar nach Einzug, als du die Mängel bemerkt hast, SOFORT interveniert und NACHDRÜCKLICH darauf bestanden, dass die Mängel beseitigt werden?

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Chaya,

    ich möchte dir ein wenig Mut machen;)

    Ihr seid noch sehr jung. Die Vorstellungen von Alt und Jung gehen sowohl bei Sauberkeit, als auch bei Lautstärke von Musik oft sehr weit auseinander. Sicher geht ihr arbeiten oder studieren, habt also weniger Zeit - die Rentner dagegen sind den ganzen Tag zuhause und haben mehr als genug Zeit.

    Hier ein paar Tipps:
    - An welchem Tag ihr in eurer Kehrwoche die Treppe reinigt, ist allein euch überlassen.
    - Prüft die Zimmerlautstärke, indem ihr kurz ins Treppenhaus geht und prüft, ob ihr etwas (mehr, als gaaaaaanz leise) hört.
    - Wenn ihr keinen Pkw-Stellplatz im Hof gemietet habt, parkt dort nicht.
    - Saugt möglichst nicht in der Mittagspausenzeit (13-15 Uhr) -obwohl das Staubsaugen in der Wohnung zum ganz normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es geht hier in eurem Fall nur um Rücksicht.
    - Ihr müsst euch nicht an die Anweisungen der anderen Mieter halten. Versucht sie zu ignorieren und bleibt dabei immer freundlich.

    Überhaupt ist die Kunst hier, ruhig und gelassen zu bleiben, sich an alle mit dem Vermieter (!) vereinbarten Regeln zu halten und ansonsten alles ganz entspannt zu ignorieren.

    Bei Begegnungen einfach nur ein freundliches "Guten Tag " und "Auf Wiedersehen".

    Vielleicht auch nett mit den Kindern ins Gespräch kommen, wenn es sich ergeben sollte. Kinder können ganz gut zwischen Freund und Feind unterscheiden;)

    Dann merken die anderen Mieter vielleicht irgendwann, dass ihr selbstbewusste, gleichberechtigte und sogar nette;) Mieter in diesem Haus seid - und nicht die "Jungspunte", denen man erst noch das Leben in einem Mietshaus beibringen müsste.

    Ich wünsche euch viel Kraft und vor allem Gelassenheit;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Morti,

    es ist mir absolut unverständlich, warum eine pünktliche Zahlung zum vereinbarten Termin (05. des Monats) nicht mehr funktionieren sollte, nur weil der neue Arbeitgeber deines Mannes erst am 15. die Gehälter auszahlt.

    Ein kleiner Engpass (der eben aus euren Reserven zu stemmen sein muss), besteht ja eigentlich nur im 1. Monat der neuen Arbeitsaufnahme.

    Mit allen folgenden Gehaltszahlungen muss selbstverständlich dann eben so sorgfältig gehaushaltet werden, dass das Geld am nächsten 1. noch auf eurem Konto ist - und nicht für andere Dinge ausgegeben wurde.

    Das ist das kleine 1x1 der Finanz-Haushaltführung.

    Wenn ihr das nicht hinbekommt, legt euch ein weiteres Konto an, von dem ab sofort die Mietzahlungen an den Vermieter gezahlt werden. Immer am 15. des Monats zahlt ihr dort vom Gehlat Geld in Höhe der Miete ein und macht einen Dauerauftrag zur Zahlung der Miete zum vereinbarten Termin (05.d.Monats).

    Ich sehe da auch keinerlei Notwendigkeit seitens des Vermieters, sich auf eine spätere Mietzahlung einzulassen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Nachtrag:

    Hallo nochmal, Neospin,

    dein zitierter §2 Absatz 2, Punkt 2 des WoVermG bezieht sich auf die Entgeltforderung für eine Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit des Maklers (!).

    Falls der Makler aber z.B. selbst auch Wohnraum vermietet, darf er für diese Wohnung kein Entgelt (sprich Provison) erheben, da er hier auch gleichzeitig der Vermieter ist.

    In §1 Absatz 1 ist klar definiert, für wen das Gesetz gilt.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Neospin,

    der Vermieter ist NICHT Vermittler, er ist der (dein) Vertragspartner.

    Ein Vermittler "vermittelt" den Kontakt/Vertrag, ist jedoch NICHT Vertragspartner.

    Die Erstellung eines Mietvertrages gehört zu den "ganz normalen" Aufwendungen eines Vermieters, die er nicht dem Mieter auferlegen darf - schon gar nicht in dieser Höhe.

    Du müsstest also Urteile suchen, die sich auf die Erlaubnis/Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen des Vermieters (!) bezüglich der Mietvertragserstellung beziehen. Im BGB (Abschnitt Mietrecht) steht leider kein einziges Wort zu einer möglichen "Aufwendungserstattung".

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    das Urteil aus deinem Link ist schon mal nicht schlecht - allerdings "nur" ein Urteil eines "normalen" Gerichtes - kein BGH-Urteil. Leider findet sich zu gefühlt jedem Urteil irgendwo auch ein völlig gegensätzliches Urteil "normaler" Gerichte.

    Wenn man die Tatsache der "2 Mietverträge für gleichen Wohnraum" mal beiseite schiebt, wäre für dich der einzige Weg, dass du unbedingt dein Expemplar des alten Mietvertrages finden musst! Denn dann kannst du auch beweisen, dass dir schon länger die Wohnung überlassen wurde (zusammen mit deiner Mutter). Damit würde dann auch die verlängerte Kündigungsfrist für deinen Vermieter gelten.

    Ohne den alten Mietvertrag wird es aber so sein, dass die Zeit erst wieder ab neuem MV -(ab Datum der "neuen" Wohnungsüberlassung) beginnt zu laufen.

    Viele Grüße,
    anonmy2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

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