Auszug. Vermieter verlangt komplette Renovierung.

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem.
    Mein Mietvertrag lief bis zum 30.09.15. Ich bin vor 2 Jahren dort eingezogen und es war ein Erstbezug bei Neubau.

    Mein Vermieter verlangt nun von mir, die komplette Wohnung zu streichen. Ich habe aber lediglich die farbige Wand wieder weiß gemacht sowie alle Löcher zugemacht und geweißt.

    Der Mietvertrag ist etwas undurchsichtig. Es ist ein Mietvertrag von Haus und Grund, wo die standardmäßige Formulierung der Schönheitsreperaturen drin steht. Nun hat mein Vermieter unter sonstiges handschriftlich folgende Ergänzung getroffen
    "Schönheitsreperaturen sind nicht vereinbart. Nach Auszug ist das Mietobjekt vollrenoviert, in weiß gestrichen sowie mängelfrei wie bei Einzug übernommen zurückzugeben".

    Meines Wissens nach ist das nicht gültig, da die Schönheitsreparaturen im normalen Vertrag drin stehen und NICHT durchgestrichen sind.

    Darüberhinaus unterstellt er mir nun Mängel, die definitv nicht stimmen. Er unterstellt mir beispielsweise ich hätte eine Fuge lackiert um Dreck zu überdecken. Das stimmt aber nicht. Das gesamte Fugenmaterial in der Wohnung ist beschädigt und abgebröckelt. Den Mangel habe ich ihm schon vor einem Jahr mitgeteilt, leider nicht schriftlich.

    Desweiteren war er zur Mängelfeststellung ohne mein Einverständnis während meiner Abwesenheit noch bei bestehendem Mietverhältnis in der Wohnung.

    Ich weigere mich sowohl die gesamte Wohnung zu streichen als auch die Fugen zu säubern.

    Was haltet ihr von der Sache?

  • Klausel mit Endrenovierung:

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.03.2015 Az: VIII ZR 242/13, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheit-sreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH - Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03. Unwirksam sind ebenso alle Regelungen in Mietverträgen, die den Mieter dazu verpflichten, eine Wohnung zu renovieren, die er unrenoviert übernommen hatte.

    Quelle und mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm

  • melina87:

    "Es ist ein Mietvertrag von Haus und Grund, wo die standardmäßige Formulierung der Schönheitsreperaturen drin steht. Nun hat mein Vermieter unter sonstiges handschriftlich folgende Ergänzung getroffen
    "Schönheitsreperaturen sind nicht vereinbart. Nach Auszug ist das Mietobjekt vollrenoviert, in weiß gestrichen sowie mängelfrei wie bei Einzug übernommen zurückzugeben"."
    - Da kann man nun trefflich drüber streiten, ob letztere Individualvereinbarung die standardmäßige Formulierung der Schönheitsreperaturen wirkungslos macht.

    "Darüberhinaus unterstellt er mir nun Mängel, die definitv nicht stimmen. Er unterstellt mir beispielsweise ich hätte eine Fuge lackiert um Dreck zu überdecken. Das stimmt aber nicht. Das gesamte Fugenmaterial in der Wohnung ist beschädigt und abgebröckelt. Den Mangel habe ich ihm schon vor einem Jahr mitgeteilt, leider nicht schriftlich."
    - Beweislage...?:(

    "Desweiteren war er zur Mängelfeststellung ohne mein Einverständnis während meiner Abwesenheit noch bei bestehendem Mietverhältnis in der Wohnung."
    - Hausfriedensbruch...:( (fehlt jetzt nicht der Goldbarren...?:rolleyes:)

  • Individual kann man da eigentlich nichts nennen. Mir wurde der Vertrag so zur Unterschrift vorgelegt.
    Meines Erachtens nach ist es so nicht rechtens.

    Die Wohnung ist aber komplett weiß, es sind keine Gebrauchsspuren an den Wänden. Ich weiß absolut nicht, wieso ich eine schon komplett weiße Wohnung (die ja erst vor 2 Jahren weiß bei Erstbezug gestrichen wurde) nochmals weiß überstreichen sollte.

    Geht ihr denn ebenso davon aus, dass die Endrenovierungsklausel hier nicht gültig ist? Oder sollte ich tatsächlich nochmal ALLES Streichen??

    Ist denn nicht sowieso Fugenmaterial Vermietersache? Ich kann doch nichts dazu, dass sich Fugenmaterial komplett löst, zumal er auch Dehnungsfugen nicht beachtet hat und diese mit normalem Fugenmaterial hat verfugen lassen.

  • Zitat

    Ist denn nicht sowieso Fugenmaterial Vermietersache? Ich kann doch nichts dazu, dass sich Fugenmaterial komplett löst, zumals er auch Dehnungsfugen nicht beachtet hat und diese mit normalem Fugenmaterial hat verfugen lassen

    Dehnungsfugen sind i.d.R. mit Silikon verfugt, darauf normales Fugenmaterial streichen wäre m.E. nicht fachmännisch. Kein Wunder, wenn das darübergeschmierte Material abbröckelt. Oder wurden die Dehnungsfugen ohne Silikon, sondern nur mit Fugenspachtel ge-
    füllt? Wäre ebenso falsch.

    Eine Individualvereinbarung ist es mit Sicherheit nicht, diese muß unbedingt ausgehandelt werden.

    Wenn die Wohnung nach Auszug keineGebrauchsspuren aufweist kann ich mir schlecht vorstellen, daß Du zur Renovierung verpflichtet werden kannst -Wohndauer 2 Jahre -. Seit März d.J. gibt es in Bezug auf Schönheitspreparaturen, Renovierung etc.
    neue Bestimmungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (7. Oktober 2015 um 13:39)

  • Dehnungsfugen sind i.d.R. mit Silikon verfugt, darauf normales Fugenmaterial streichen wäre m.E. nicht fachmännisch.


    Darüber habe ich mir (noch) keine Gedanken gemacht. Steht das Haus etwa im Erdbebengebiet?:rolleyes:

  • Du bist im Recht. Du bist zu keinerlei Leistung verpflichtet. In Formularvereinbarungen ist eine Endrenovierungspflicht, die hier ja durch das handschriftliche vereinbart wurde, in jedem Fall unwirksam. Reintheoretisch kann eine Endrenovierungspflicht durch eine Individualvereinbarung vereinbart werden. ABER eine Individualvereinbarung liegt in den aller allerseltesten Fällen vor. Das BGH hat strenge Vorschriften vorgeben. Eine rein handschriftliche Ergänzung, auch unter dem Vertragspunkt "Individualvereinbarung" reicht nicht aus. Nur unter anderem, müssen beide Vertragspartner über den Inhalt der Individualvereinbarung verhandeln. Die Verhandlung ist zu dokumentieren.

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