Eigenbedarfskündigung

  • Ich habe heute von dem Anwalt meines Vermieters folgenden Brief erhalten:


    Sehr geehrte Frau XXX,
    ausweislich beigefügter Vollmachtzeige ich die rechtliche Vertretung Ihres Vermieters, Herrn YYY an.

    Gegenstand meiner Beauftragungist das mit Ihnen seit ca. zwei Jahren bestehende Mietverhältnis.Dieses wird aus den Ihnen bereits von meinem Mandantengenannten Gründen hiermit ausdrücklich und wirksam
    ordentlich gekündigt wegen Eigenbedarf
    und zwar zum 28.02.3011

    Das für die ordentliche Kündigung ausreichende berechtigte Interesse (§573 Abs. 2 Nr.2 BGB) begründet sich wie folgt:Mein Mandant wohnte bekanntlich zunächst im Obergeschoss des Hauses,in dem Sie im Erdgeschoss wohnen. Nachdem seine Eltern 2009 verstarben, zog er in deren Haus. Dieses Haus hat er aber nunmehr verkauft und zwar im Juni 2010.

    Seitdem wohnt mein Mandant wieder in seiner alten Wohnung im Obergeschoss,ist ihm aber ein weiteres wohnen dort nicht zu zumuten,da er aufgrund einer schweren Operation am Bein große Beschwerden und Schmerzen beim Treppen steigen hat. Er möchte daher in das Erdgeschoss ziehen,welches Sie bewohnen und wird deshalb den Mietvertrag für Ihre Wohnung wegen Eigenbedarfs in Person meines Mandanten gekündigt.

    Sie wohnen seit rd. zwei Jahren in dem Haus,so dass die Kündigungsfrist drei Monate abzüglich drei Tagen Karenzzeit beträgt. Sollte die Frist fruchtlos ablaufen,so würde ich meinem Mandanten Räumungsklage empfehlen müssen.

    Ich weise darauf hin,dass Sie gem. § 574 BGB gegen die hiermit ausgesprochene Kündigung Widerspruch einlegen können. Dies können Sie aber nur dann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie und Ihren bei Ihnen lebenden achtjährigen Sohn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,die auch unter Würdigung der Interessen meines Mandanten durch nichts zu rechtfertigen ist.

    Ferner teile ich Ihnen noch mit,dass die Tochter meines Mandanten, Frau AAA, seit kurzem geschieden ist und wieder nach ... zu ihrem Vater ins Haus ziehen möchte. Diese wird daher das Obergeschoss,welches zur Zeit noch von meinem Mandanten bewohnt wird, belegen.

    Kurzum: Das gesamte Haus Wird von meinem Mandanten und seiner Tochter bewohnt werden, er wohnt im Erdgeschoss und seine Tochter im Obergeschoss.

    Es sollte Ihnen möglich sein,bis Ende Februar 2011 eine Ersatzwohnung zu beschaffen, zumal der Landkreis für Sie und Ihren Sohn als Kostenträger zur Verfügung steht.

    Der Fortsetzung des Mietverhältnisses wird schon jetzt und hiermit ausdrücklich widersprochen.

    Sollte es Ihnen möglich sein,die Wohnung schon vor der genennten Frist verlassen zu können,so wird um Nachricht gebeten,denn mein Mandant möchte aufgrund seiner Beschwerden und der Scheidung seiner Tochter so bald als möglich in das Erdgeschoss und seine Tochter in das Obergeschoss einziehen.

    Mit freundlicher Empfehlung
    XYZ

    Erstmal vorweg: Ich möchte gerne Widerspruch einlegen,nur weiß ich nicht,ob ich dafür einen Anwalt brauche oder nicht. Zum Schreiben:

    - Ich habe bisher keine ordentliche schriftliche Kündigung erhalten
    - Das Mietverhältniss beträgt erst ein Jahr
    - er hat das Haus im Oktober 2010 verkauft
    - Mein Vermieter hatte eine OP am Bein,wodurch er auch nicht so gut laufen kann. Er sagte mir jedoch,dass er gerne in das EG will,damit er seinen Hund nachts einfach mal so raus lassen könne. Zudem kommt hinzu,dass er starker Alkoholiker ist und somit das eher der Grund,warum ihm das Treppen steigen schwer fällt. Seine Bein-OP (Bruch) hatte er auch diesem Konsum zu zuschreiben.
    - Die Tochter meines Vermieters ist schon seit 2009 geschieden. Sie hat noch nie bei Ihrem Vater gewohnt und aufgrund des nicht sehr guten Verhältnisses der beiden glaube ich kaum, dass sie hier einziehen wird.
    - Ist die Scheidung denn Grund genug dafür,dass sie hier einzieht? Sie war bisher immer eigenständig,ist ca. 32 Jahre alt.


    Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichem Gruß
    schnuckileinw30


  • bestehende Mietverhältnis.Dieses wird aus den Ihnen bereits von meinem Mandantengenannten Gründen hiermit ausdrücklich und wirksam
    ordentlich gekündigt wegen Eigenbedarf und zwar zum 28.02.3011.
    - Ich habe bisher keine ordentliche schriftliche Kündigung erhalten


    Hallo Schnuckilein,
    die Kündigung hast Du ja (s.o.) erhalten.
    Ich würde ausziehen, denn ich habe nicht den Eindruck, dass Du dort zufrieden bleibend wohnen könntest.
    Ob sich eine Auseinandersetzung lohnt, kann nur ein im Mietrecht spezialisierter RA sagen. Vielleicht bekommt Du über den Sozialleistungsträger (den Du sowieso kontaktieren solltest) einen Beratungsschein.

  • So, jetzt ist folgendes. Mein Vermieter kommt nun ganz kleinlaut an und möchte gerne, dass ich dort wohnen bleibe. Muss der Brief auch vom Anwalt kommen? Er möchte ja am liebsten gleich einen neuen Mietvertrag machen, aber das ist ja nunmal gar nicht rechtens,oder?

  • Wieso einen neuen Mietvertrag? Es existiert doch bereits einer.

    Wenn Sie in der Wohnung bleiben möchten, sollte Sie sich vom Vermieter die Rücknahme der Eigenbedarfskündigung schriftlich geben lassen. Dies muss nicht vom Anwalt kommen.

  • ER möchte in einem neuen Vertrag auch mit rein schreiben,dass ich in Zukunft den Garten machen soll,etc... Aber das sieht ja dann so aus,als ob er nur deswegen gekündigt hätte und das ist doch, soweit ich weiß,rechtswidrig?

  • Nun, es ist Ihre freie Entscheidung, ob Sie einen neuen Mietvertrag (unter Umständen auch mit schlechteren Bedingungen) mit dem Vermieter eingehen. Zwingen kann er Sie dazu nicht, da ja bereits ein Mietvertrag existiert.

    Da Sie allerdings die Erdgeschsswohnung bewohnen, kann ich mir nicht vorstellen, dass in dem bestehenden Vertrag keine Regelung zur Gartenpflege getroffen wurde. - Und: wer nutzt denn den Garten?

  • Nein,es wurde keine Regelung getroffen. Es geht auch nur um den Vorgarten.


    Sowas lässt sich unter homos sapiens mündlich regeln und, wenn es denn sein "muss", durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum MV.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (26. November 2010 um 14:23)

  • Der Meinung bin ich eigentlich auch :) Vor allem,weil ich den das ganze Jahr über,außer ein-zweimal gem acht habe... Ich hoffe aber,der kommt jetzt langsam mal in die Puschen,hab ja noch nichts schriftlich wegen Kündigungsrücknahme. Zählen im Notfall auch Zeugen? Hatte ja meine Eltern hier,als er das gesagt hat.

  • Auch wenn Ihr Vermieter sich Ihnen mündlich anderweitig geäußert hat. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist derzeit noch wirksam, sofern Sie nicht zurück gezogen wird. Und dies sollte dann schriftlich geschehen. Sich auf Zeugen zu verlassen, ist immer eine schlechte Idee. Im Ernstfall hängt es dann immer davon ab, wie ggfls. ein Richter das beurteilt.

    Sollte Ihr Vermieter von sich aus nicht kurzfristig schriftlich reagieren, sollten Sie ein Schreiben an den Anwalt aufsetzen, in der Sie der Eigenbedarfskündigung widersprechen. In dem Schreiben können Sie sich auf das mündliche Gespräch und die dafür vorhandenen Zeugen berufen. So setzen Sie Ihren Vermieter dann unter Zugzwang

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