Abgelehnter Nachmieter

  • Guten Tag,

    mein Partner wurde beruflich versetzt, daher haben wir uns auf die Suche nach einem Nachmieter gemacht. Das war uns auch deshalb wichtig, weil wir unsere Küche verkaufen möchten. Bei den Besichtigungen haben wir die Interessenten einen Kaufvertrag für die Küche unterschreiben lassen, der die Klausel enthielt, das er erst in Kraft tritt, wenn ein Mietverhältnis zwischen dem Käufer uns unserer Vermieterin entsteht.
    Nun haben wir eine geeignete Nachmieterin gefunden. Sie verdient genug Geld, hat tadellose Umgangsformen, kommt aus Südamerika, aber spricht fehlerfrei deutsch und ist seit 10 Jahren in Deutschland. Unsere Vermieterin hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht so ein Kulturenmischmasch im Haus haben will.
    Nun habe ich gelesen, dass wenn die Vermieterin aus zweifelhaften Gründen einen Nachmieter ablehnt, sie für Schaden aufkommen muss, der durch das nicht entstehende Mietverhältnis zustande kommt. Bedeutet das, wir müssen ab dem Termin, für den der Nachmieter den Mietvertrag unterschrieben hätte, keine Miete mehr zahlen, können die Küche in der Wohnung lassen und können noch von der Vermieterin den Kaufpreis verlangen? Immerhin wäre der Kaufvertrag ja in Kraft getreten, wäre der Mietvertrag unterschrieben worden.
    Ich hoffe, es weiß jemand Rat.
    Vielen Dank schonmal.

  • Hallo,

    Zitat

    Nun habe ich gelesen, dass wenn die Vermieterin aus zweifelhaften Gründen einen Nachmieter ablehnt, sie für Schaden aufkommen muss, der durch das nicht entstehende Mietverhältnis zustande kommt.

    Da hast Du etwas falsches gelesen. Solange Du keine echte (!) Nachmieterklausel im Mietvertrag hast (was ich bezweifle), kann der Vermieter jeden Nachmieter von Dir ablehnen, auch wenn es sich um Angela Merkel persönlich handelt.

    Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht einen Nachmieter zu stellen, bzw. muss der Vermieter keinen akzeptieren. Schäden, die Dir hieraus entstehen, können dem Vermieter auch egal sein.

    Zitat

    Unsere Vermieterin hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht so ein Kulturenmischmasch im Haus haben will.

    Das könnte einen Verstoß gegen das AGG darstellen, was aber nicht heißt, dass die Dame die Wohnung bekommt. Vielmehr könnte sie Schadenersatzforderungen stellen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ist der Mietvertrag befristet, wenn ja bis wann, oder mit einem Kündigungsverzicht der noch läuft, wenn ja wie lange noch?

    Trifft beides nicht zu ist dem Mieter zuzumuten die 3monatige Kündigungsfrist einzuhalten.

    Zitat

    Nun habe ich gelesen, dass wenn die Vermieterin aus zweifelhaften Gründen einen Nachmieter ablehnt, sie für Schaden aufkommen muss, der durch das nicht entstehende Mietverhältnis zustande kommt.

    Sicher in einem Buch der Gebrüder Grimm.

  • Erste Frage, hast du den Grund der Ablehung schriftlich? Sonst brauchen wir hier gar nichr weiter zu theoretisieren. Evtl. Ansprüche sehe ich aber selbst dann auf Seiten der Nachmieterin.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (15. September 2015 um 13:08)

  • Total falscher Ansatz. Wenn im Mietvertrag die Stellung eines Nachmieters nicht vereinbart ist, bestimmt immer noch der Vermieter, wen er als Mieter nimmt. Das alte Märchen mit den 3 vorgeschlagenen Nachmietern sollte doch mittlerweile ausgerottet sein.

    Zitat

    Nun habe ich gelesen,


    Wo gelesen, in der Bäckerblume? Und der geplatzte Kaufvertrag mit der Küche ist doch auch Nonsens. In Bezug darauf hat ihr nur die Pflicht die Küche bei Auszug zu entfernen, Rechte habt ihr keine.

  • Sonst brauchen wir hier gar nichr weiter zu theoretisieren.

    Das brauchen wir auch nicht wenn es ein ganz "normaler" unbefristeter Mietvertrag ohne noch laufenden Kündigungsverzicht ist.

    Übrigens hätte der Vermieter falls Nachmieterstellung in Frage käme eine Überlegungs-/Prüfungsfrist von bis 3 Monate.

  • Nun habe ich gelesen, dass wenn die Vermieterin aus zweifelhaften Gründen einen Nachmieter ablehnt, sie für Schaden aufkommen muss, der durch das nicht entstehende Mietverhältnis zustande kommt.


    Wo, bitte, hast Du das gelesen?

  • Das brauchen wir auch nicht wenn es ein ganz "normaler" unbefristeter Mietvertrag ohne noch laufenden Kündigungsverzicht ist.

    Übrigens hätte der Vermieter falls Nachmieterstellung in Frage käme eine Überlegungs-/Prüfungsfrist von bis 3 Monate.


    Ja, aber falls solch eine Grund tatsächlich schriftlich vorliegt stellen sich schon Fragen bezgl. Gleichbehandlung der Nachmieterin usw. Ich wüsste zwar nicht wer so was auch noch schriftlich gibt, aber fragen kann man ja mal?

  • Zitat

    Ja, aber falls solch eine Grund tatsächlich schriftlich vorliegt stellen sich schon Fragen bezgl. Gleichbehandlung der Nachmieterin usw. Ich wüsste zwar nicht wer so was auch noch schriftlich gibt, aber fragen kann man ja mal?

    Das ist aber ein völlig anderes Thema. Ob sich eine Person aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG im Umkehrschluss auch das Recht zum Vertragsabschluss erwirkt, wage ich zu bezweifeln.
    Dem Verstoß steht ja grundsätzlich immer noch die Vertrags-, bzw. Personenfreiheit gegenüber.

    Hier geht es meiner Meinung nach ausschließlich um Schadenersatzforderungen.

    Selbst wenn die Dame hierdurch einen Anspruch auf die Wohnung erstreitet, heißt das ja längst nicht, dass der Mietvertrag auch innerhalb von 3 Monaten zustande kommen muss.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hier geht es meiner Meinung nach ausschließlich um Schadenersatzforderungen.

    Selbst wenn die Dame hierdurch einen Anspruch auf die Wohnung erstreitet, heißt das ja längst nicht, dass der Mietvertrag auch innerhalb von 3 Monaten zustande kommen muss.


    Ja das sehe ich auch so. Die Forderungen/Hoffnungen des Fragestellers waren doch schon vom Tisch, dachte ich?

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