Untermiete/Kündigung/Auslegung § 549 Abs. 2 Nr. 2

  • Hallo,

    Zur Zeit ist meine Lebenspartnerin geschäftlich unterwegs und daher haben wir unsere gemeinsame Wohnung in eine WG umgewandelt. Zu diesem Zwecke haben wir unser Wohnzimmer untervermietet.

    Nun ergibt sich aber das Problem, dass ein Zusammenleben mit dem aktuellen Untermieter nicht in für mich nicht im erträglichen Maße möglich ist.

    Daher würde ich mich auf § 573 c Abs 3 BGB (...kurze Kündigungsfrist. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig..) berufen da das Zimmer nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 (..Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat..) ausgestattet sein sollte.

    Hier liegt aber mal wieder der Teufel im Detail, das ehemalige Wohnzimmer beinhaltet nach Vertrag ein Sofa, Tisch, Lowboard, Deckenlampe, Fernseher, Steinwand und eine sehr hochwertige Heimkino Anlage.

    Reichen diese Gegenstände aus, damit § 549 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird? Denn Bett und einen Schrank hat der Untermieter selbst mitgebracht.


    Aktuell ist meine Problem dass ich schnellstmöglich kündigen will. Alternative Gründe wären die ständig verspäteten Mietzahlungen welche erst auf Anfrage überwiesen werden, ständiger Besuch zu jeder Tags und Nachtzeit (da zur Zeit kein geregeltes Arbeitsverhältnis mehr) und keinerlei Beteiligung an Pflichten welchen in einer WG auftreten. Zusammenleben also unmöglich.

    Also, finde ich auch anders als über § 573 c Abs 3 BGB eine möglichst schnelle Variante das Mietverhältnis zu beenden?

    mfg


  • Hier liegt aber mal wieder der Teufel im Detail, das ehemalige Wohnzimmer beinhaltet nach Vertrag ein Sofa, Tisch, Lowboard, Deckenlampe, Fernseher, Steinwand und eine sehr hochwertige Heimkino Anlage.

    Handelt es sich wenigstens um ein ausziehbares Schlafsofa?
    Grundsätzlich ist ein Zimmer dann als möbliert anzusehen, wenn diese mit Gegenständen versehen ist, die für eine normale Lebensführung erforderlich ist.
    Ohne Bett und Schrank könnte es hier scheitern.

    Ich empfehle die Kündigung mit drei Monaten Frist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn hier die 14 tägige Kundigungsfrist an der Nichtausstattung des Zimmers scheitern sollte, ist die Kündigung nur nach § 573a BGB möglich, hier dann mit einer um 3 Monate verlängerten Frist.

  • Okay, vielen Dank für die Antworten. Ich denke auch nicht dass er sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt, dennoch hätte ich es gern "wasserdicht" damit ich bei einer Räumungsklage auf der sicheren Seite bin.

    Alternativ hatte ich auch ja das Problem der verspäteten Mietzahlungen angesprochen. Diese kommen in der Regel immer erst zum 10. des Monats, was klar gegen den Mietvertrag spricht.

    Deswegen habe ich ihm auch schon letzten Monat deutlich gemacht, dass ich die Miete ab sofort pünktlich erwarte und ich sonst das Mietverhältnis kündigen muss. Eine pünktliche Zahlung ist dann auch diesen Monat nicht erfolgt.

    Besteht die Möglichkeit dieses Ermahnen als mündliche Abmahnung zu werten? Falls ja, ist eine Abmahnung auch im Mietrecht in dieser Form wirksam?

  • Zitat

    Besteht die Möglichkeit dieses Ermahnen als mündliche Abmahnung zu werten? Falls ja, ist eine Abmahnung auch im Mietrecht in dieser Form wirksam?

    Jein,

    Grundsätzlich ist im § 543 (3) BGB zwar nicht davon die Rede, dass eine Abmahnung in Schrift- oder Textform erfolgen soll, auf der anderen Seite ist eine mündliche Abmahnung vor Gericht nicht nachweisbar.

    Da Du das Mietverhältnis aber grundlos mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst, würde ich mir die Mühe einer Abmahnung und evtl. fristlosen Kündigung gar nicht machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Da Du das Mietverhältnis aber grundlos mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst, würde ich mir die Mühe einer Abmahnung und evtl. fristlosen Kündigung gar nicht machen.

    Hier liegt eben das Problem. Die gesetzliche Frist sollte ja 3 Monate betragen. Und da weitere 3 Monate für mich eine unzumutbare Belastung darstellen, suche ich eben Möglichkeiten diese zu verkürzen. Eine fristlose Kündigung/Räumungsklage/Vorschuss von Gerichts und Anwaltskosten ist für mich definitiv die geringere Mühe.

    Ich möchte lediglich meine Erfolgsaussichten abschätzen können.

  • Da Du das Mietverhältnis aber grundlos mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst, würde ich mir die Mühe einer Abmahnung und evtl. fristlosen Kündigung gar nicht machen.


    Aber die gesetzliche Frist beträgt in disem Fall 6 Monate! Da dürfte es zielführender sein, das Verhalten und insbesondere die verspätete Mietzahlung schriftlich anzumahnen und bei weiteren Verstößen die Kündigung in Aussicht stellen.

  • Ich wuerde auf alle Faelle versuchen, bis 15. zum Monatsende zu kuendigen. Das Gesetz spricht von ueberwiegend mit Einrichtungsgegenstaenden ausgestattetem Wohnraum, nicht von vollstaendig ausgestattetem Zimmer. Da wird in der Regel nicht nur das Zimmer selbst gezaehlt, sondern auch Kueche mit Elektrogeraeten, Garderobe / Schuhschrank im Gang, Einrichtung des Gemeinschaftsraums wenn vorhanden, Badeinrichtung, etc.

    Auf der anderen Seite gibt es aber auch die Auffassung, dass selbst ein komplett moebliertes Zimmer nicht reichen wuerde, wenn im Mietvertrag nichts von moebliert erwaehnt wird (nach Ansicht einiger Juristen kommt es nicht auf den tatsaechlichen Zustand, sondern lediglich auf die vertragliche Verpflichtung zur Ausstattung an).

    Vor Gericht ziehen wuerde ich damit also lieber nicht, zumindest nicht ohne anwaltlichen Rat. Das dauert dann aber eh ewig, da macht dann der Zeitunterschied zu einer normalen Kuendigung nicht mehr viel aus. Aber versuchen wuerde ich das auf alle Faelle auf der Basis moebliert, vielleicht zieht der Mieter ja ohne weiteren Aerger aus, zumindest gibt einem das einen gewissen Vorteil bei eventuellen Verhandlungen ueber den Auszugstermin.

    cu
    Guenni

  • FastForward:

    "Alternativ hatte ich auch ja das Problem der verspäteten Mietzahlungen angesprochen. Diese kommen in der Regel immer erst zum 10. des Monats, was klar gegen den Mietvertrag spricht."
    - Das hätteste schon längst schriftlich abmahnen sollen.

    "Deswegen habe ich ihm auch schon letzten Monat deutlich gemacht, dass ..."
    - Sowas macht man nicht "deutlich", sondern (wenn man weiss, um welche Art Zeitgenosse es sich hier handelt) mahnt es nachweislich schriftlich ab.

    "Besteht die Möglichkeit dieses Ermahnen als mündliche Abmahnung zu werten? Falls ja, ist eine Abmahnung auch im Mietrecht in dieser Form wirksam?"
    - Jein.
    Wenn Du jetzt zum Ablauf d.M. kündigst, sollteste auch gleichzeitig hilfsweise mit gesetzlicher Frist kündigen.

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