Beiträge von FastForward


    Da Du das Mietverhältnis aber grundlos mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst, würde ich mir die Mühe einer Abmahnung und evtl. fristlosen Kündigung gar nicht machen.

    Hier liegt eben das Problem. Die gesetzliche Frist sollte ja 3 Monate betragen. Und da weitere 3 Monate für mich eine unzumutbare Belastung darstellen, suche ich eben Möglichkeiten diese zu verkürzen. Eine fristlose Kündigung/Räumungsklage/Vorschuss von Gerichts und Anwaltskosten ist für mich definitiv die geringere Mühe.

    Ich möchte lediglich meine Erfolgsaussichten abschätzen können.

    Okay, vielen Dank für die Antworten. Ich denke auch nicht dass er sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt, dennoch hätte ich es gern "wasserdicht" damit ich bei einer Räumungsklage auf der sicheren Seite bin.

    Alternativ hatte ich auch ja das Problem der verspäteten Mietzahlungen angesprochen. Diese kommen in der Regel immer erst zum 10. des Monats, was klar gegen den Mietvertrag spricht.

    Deswegen habe ich ihm auch schon letzten Monat deutlich gemacht, dass ich die Miete ab sofort pünktlich erwarte und ich sonst das Mietverhältnis kündigen muss. Eine pünktliche Zahlung ist dann auch diesen Monat nicht erfolgt.

    Besteht die Möglichkeit dieses Ermahnen als mündliche Abmahnung zu werten? Falls ja, ist eine Abmahnung auch im Mietrecht in dieser Form wirksam?

    Hallo,

    Zur Zeit ist meine Lebenspartnerin geschäftlich unterwegs und daher haben wir unsere gemeinsame Wohnung in eine WG umgewandelt. Zu diesem Zwecke haben wir unser Wohnzimmer untervermietet.

    Nun ergibt sich aber das Problem, dass ein Zusammenleben mit dem aktuellen Untermieter nicht in für mich nicht im erträglichen Maße möglich ist.

    Daher würde ich mich auf § 573 c Abs 3 BGB (...kurze Kündigungsfrist. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig..) berufen da das Zimmer nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 (..Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat..) ausgestattet sein sollte.

    Hier liegt aber mal wieder der Teufel im Detail, das ehemalige Wohnzimmer beinhaltet nach Vertrag ein Sofa, Tisch, Lowboard, Deckenlampe, Fernseher, Steinwand und eine sehr hochwertige Heimkino Anlage.

    Reichen diese Gegenstände aus, damit § 549 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird? Denn Bett und einen Schrank hat der Untermieter selbst mitgebracht.


    Aktuell ist meine Problem dass ich schnellstmöglich kündigen will. Alternative Gründe wären die ständig verspäteten Mietzahlungen welche erst auf Anfrage überwiesen werden, ständiger Besuch zu jeder Tags und Nachtzeit (da zur Zeit kein geregeltes Arbeitsverhältnis mehr) und keinerlei Beteiligung an Pflichten welchen in einer WG auftreten. Zusammenleben also unmöglich.

    Also, finde ich auch anders als über § 573 c Abs 3 BGB eine möglichst schnelle Variante das Mietverhältnis zu beenden?

    mfg

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