Hallo,
Zur Zeit ist meine Lebenspartnerin geschäftlich unterwegs und daher haben wir unsere gemeinsame Wohnung in eine WG umgewandelt. Zu diesem Zwecke haben wir unser Wohnzimmer untervermietet.
Nun ergibt sich aber das Problem, dass ein Zusammenleben mit dem aktuellen Untermieter nicht in für mich nicht im erträglichen Maße möglich ist.
Daher würde ich mich auf § 573 c Abs 3 BGB (...kurze Kündigungsfrist. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig..) berufen da das Zimmer nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 (..Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat..) ausgestattet sein sollte.
Hier liegt aber mal wieder der Teufel im Detail, das ehemalige Wohnzimmer beinhaltet nach Vertrag ein Sofa, Tisch, Lowboard, Deckenlampe, Fernseher, Steinwand und eine sehr hochwertige Heimkino Anlage.
Reichen diese Gegenstände aus, damit § 549 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird? Denn Bett und einen Schrank hat der Untermieter selbst mitgebracht.
Aktuell ist meine Problem dass ich schnellstmöglich kündigen will. Alternative Gründe wären die ständig verspäteten Mietzahlungen welche erst auf Anfrage überwiesen werden, ständiger Besuch zu jeder Tags und Nachtzeit (da zur Zeit kein geregeltes Arbeitsverhältnis mehr) und keinerlei Beteiligung an Pflichten welchen in einer WG auftreten. Zusammenleben also unmöglich.
Also, finde ich auch anders als über § 573 c Abs 3 BGB eine möglichst schnelle Variante das Mietverhältnis zu beenden?
mfg