Mietvertrag von gemeinsamer Wohnung kündigen

  • Hallo,

    bei uns im Mietvertrag steht unter §5 Mietdauer und Kündigung:

    (1) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    (2) Das Mietverhältnis kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die fristlose kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    (3) Die fristlose Kündigung richtet sich nach Nr. 8 AVB, die ordentliche Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    Nehmen wir an einer von uns beiden müsste / wollte kündigen wie ginge das? Geht das einfach so? Mit / ohne Einwilligung des Vermieters oder Mietparteien?

    Liebe Grüße

  • Deskar:

    "Die fristlose kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen."
    - Ich kenne keine solchen bzgl. der Fristlosen.

    "Die fristlose Kündigung richtet sich nach Nr. 8 AVB,"
    - Allgemeine Versicherungsbedingungen...?

    "Nehmen wir an einer von uns beiden müsste / wollte kündigen wie ginge das?"
    - Njet. Es können nur ALLE im MV genannten Mieter zusammen zum selben Termin kündigen.

  • Zitat

    Die fristlose Kündigung richtet sich nach Nr. 8 AVB

    Was bitte ist AVB?

    Zitat

    Nehmen wir an einer von uns beiden müsste / wollte kündigen wie ginge das?

    Nach deutschem Mietrecht nicht. Da kann nur die PARTEI Mieter als ganzes kündigen. Nicht einzelne Personen davon.

  • Und wenn sich eine Person strikt weigern würde zu kündigen, die andere aber auszieht udn erstere den Mietzahlungen nicht nachkommt müsste zweitere Person ja auch haften. Fair klingt das nicht :/

    AVB = Allg. Vertragsbestimmungen, die sollte ich hier auch irgendwo rumliegen haben.

  • Das heißt ein Ausscheiden / eine Kündigung von nur einem Mieter ist nicht möglich?


    Einer von beiden Mietern kann zwar ausziehen, bleibt jedoch mit allen Rechten und Pflichten im MV.

  • Und wenn sich eine Person strikt weigern würde zu kündigen ...

    Dann kann die andere Person sie auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Dann ersetzt das Urteil die Zustimmung.


    Zitat

    AVB = Allg. Vertragsbestimmungen,

    Wäre interessant was da, besonders unter Nr. 8, drin steht.

  • Wäre interessant was da, besonders unter Nr. 8, drin steht.

    8. Fristlose Kündigung

    Das Wohnungsunternehmen kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

    a) der Mieter, oder diejenigen, welchen der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmachung des Wohnungsunternehmens einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzen, der die Rechte des Wohnungsunternehmens in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belassen oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden.

    b) der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfriedenso nachhaltig stört, dass dem Wohnungsunternehmendie Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden können.

    c) 1. Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teules des Mietzinses, der eine Monatsmiete übersteigt, in Verzug ist oder

    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietrinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.

  • 8. Fristlose Kündigung

    Das Wohnungsunternehmen kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

    a) der Mieter, oder diejenigen, welchen der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmachung des Wohnungsunternehmens einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzen, der die Rechte des Wohnungsunternehmens in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belassen oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden.

    b) der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfriedenso nachhaltig stört, dass dem Wohnungsunternehmendie Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden können.

    c) 1. Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teules des Mietzinses, der eine Monatsmiete übersteigt, in Verzug ist oder

    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietrinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.

    Ah ja, das entspricht in etwa § 543 BGB. Eigentlich unnötig das noch mal in die "AVB" aufzunehmen.

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