Wäre interessant was da, besonders unter Nr. 8, drin steht.
8. Fristlose Kündigung
Das Wohnungsunternehmen kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Mieter, oder diejenigen, welchen der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmachung des Wohnungsunternehmens einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzen, der die Rechte des Wohnungsunternehmens in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belassen oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden.
b) der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfriedenso nachhaltig stört, dass dem Wohnungsunternehmendie Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden können.
c) 1. Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teules des Mietzinses, der eine Monatsmiete übersteigt, in Verzug ist oder
2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietrinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.