Geschätzte Heizkosten

  • Hallo,

    ich habe meine Betriebskostenabrechnung erhalten und habe ein paar Fragen, vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen:

    • Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen (5 x 2 Raum und 5 x 3 Raum)
    • Bezugsfertig nach komplett Sanierung am 01.10.2013
    • Einzug der Mieter gestaffelt zum 01.11.2013/15.11.2013/01.12.2013/15.12.2013 usw.
    • Abrechnungszeitraum 01.01. - 31.12. eines Kalenderjahres

    Nun zur eigentlichen Schilderung…..

    Bei Unterzeichnung des Mietvertrages haben alle Mieter zugestimmt, das ausnahmsweise eine Betriebskostenabrechnung für mehr als 12 Monate erstellt wird (nämlich für den Zeitraum vom 01.11.2013 - 31.12.2014) da die Ablesekosten für die Monate November und Dezember 2013 genauso hoch sind wie für ein ganzes Jahr und natürlich auf die Mieter umgelegt werden.

    Nun wurden Anfang 2015 von der Ablesefirma per Funk die gesamten Werte der einzelnen Wohnungen ermittelt. Hierbei stellte sich heraus, dass die Heizkostenzähler der rechten Seite des Hauses (alles die 2 Raumwohnungen) keine Werte anzeigten. Der Fehler liegt bei der Montage der Heizungsanlage, hier wurden irgendwelche Kabel vertauscht (laut Aussage der Heizungsfirma).

    Ein paar Monate später erhalten die Mieter ihre Abrechnungen, daraus ersichtlich ist, dass die Heizkosten für die 2 Raumwohnungen geschätzt wurden und zwar anhand der Mietdauer (wie oben erwähnt sind alle Parteien verstreut eingezogen). Lediglich die linke Haushälfte wurde nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die Rechnungslegung der Heizkosten erfolgte im Verhältnis 30% Grund- und 70% Verbrauchskosten. Die Grundkosten sind unstrittig, lediglich die Verbrauchskosten werden angezweifelt.

    Also die Verbrauchswerte wurden angeblich so ermittelt:

    * Gesamtkosten abzüglich der 5 funktionierenden Zähler
    * aus dem Zwischenergebnis wurde ein Wert pro Tag ermittelt (keine Ahnung wie)
    * Der Wert pro Tag wurde auf die Mieter nach Wohndauer aufgeteilt (wer also zum 01.11.2013 eingezogen ist hat ca. 70 EUR mehr verbraucht als jemand der erst zum 15.11.2013 eingezogen ist

    Eine Schätzung anhand von Vorjahreswerten kann nicht durchgeführt werden da das Haus erst zum 01.11.2013 bezogen wurde. Auch eine Schätzung anhand von Vergleichswohnungen fällt aus da alle 2 Raumwohnungen vom Geräteausfall betroffen sind.

    Als Mieter ist es echt schwierig die Berechnungsgrundlage der Ablesefirma zu verstehen (hier wurde anscheinend mit den Gradzahltagen gearbeitet).

    Nun ergibt sich für eine WG die mind. 2 Zimmer regelmäßig beheizt und einer von 1 Person bewohnten Wohnung ein identisch hoher Verbrauch (ca. 550,00 EUR für 14 Monate mit Fußbodenheizung) was jedoch tatsächlich nicht der Fall sein kann und auch nicht so ist. Es wurde lediglich das Wohnzimmer sporadisch beheizt, also wirklich gespart.

    Ist eine derartige Schätzung tatsächlich in Ordnung? Besteht für den Mieter die Möglichkeit 15 Prozent des geschätzten Verbrauches in Abzug zu bringen? Der Mieter hat den Ausfall der Zähler (sind immerhin die Hälfte aller Zähler) ja nicht verschuldet und hätte auch nicht erkennen können das diese defekt sind. Mittlerweile wurde die Heizungsanlage angeblich repariert. Wie sollte der Mieter hier vorgehen oder macht es keinen Sinn diesbezüglich etwaige Anstrengungen zu betreiben???

    Auf eure Anregungen und Meinungen bin ich gespannt.

    Viele Grüße

  • Hallo,

    kann keine verbrauchsabhängige Umlage der Heizkosten erfolgen, kann eine Schätzung gemäß § 9a Heizkostenverordnung erfolgen.
    Das Problem ist aber, dass hierfür vorhergehende Heizkostenabrechnungen bzw. vergleichbare Wohnungen vorhanden sein müssen.

    Beides ist hier nicht der Fall, so dass eine Schätzung gar nicht möglich ist. Ebenso wenig ist hier eine Berechnung nach Gradtagsanteilen möglich.

    Meiner Meinung nach hat hier eine Umlage aller Kosten nach m² zu erfolgen wobei hier dann 15 % von den Gesamtkosten abgezogen werden können (Vgl. § 12 Heizkostenverordnung).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke schonmal für die Antwort.

    Nun wurde ja wie oben beschrieben geschätzt. Was sollte ich jetzt hier als Mieter tun bzw. welches Ergebnis wäre besser, so wie es jetzt geschätzt ist oder wenn nach qm abgerechnet wird?

    Darf ich die 15 % jetzt schon von dem Schätzwert abziehen oder muss man auf eine korrigierte Abrechnung nach Grundfläche warten und dort dann erst die 15 % abziehen? Was ist wenn keine korrigierte Abrechnung erfolgt? Den Gang vor Gericht wollte ich gern umgehen da sonst alles ok ist mit der Hausverwaltung.

  • Zitat

    welches Ergebnis wäre besser, so wie es jetzt geschätzt ist oder wenn nach qm abgerechnet wird?

    Keine Ahnung. Das kannst Du ja problemlos durchrechnen. Einfach die Gesamtkosten durch die Gesamtwohnfläche des Hauses dividieren und mit deiner Wohnfläche multiplizieren. Dann 15% abziehen und Du hast das Ergebnis.

    Zitat

    Darf ich die 15 % jetzt schon von dem Schätzwert abziehen oder muss man auf eine korrigierte Abrechnung nach Grundfläche warten und dort dann erst die 15 % abziehen?

    Ich würde hier auf die Neuberechnung nach Wohnfläche warten.

    Zitat

    Was ist wenn keine korrigierte Abrechnung erfolgt?

    Rechne erst einmal durch, ob Du bei einer Korrektur nach m² überhaupt einen Vorteil hast. Wenn nicht, würde ich erst mit der Verwaltung sprechen, bevor ich die großen Geschütze auffahre.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Guten Abend,

    ab einer "Fehlquote" von 30% sollte unbedingt eine vollständige flächenabhängige Abrechnung erstellt werden.

    Die Kostenverzerrung durch die Schätzung ist in dieser Form nicht tragbar.

    Wie bereits oben richtig geschrieben ist der Verweis auf § 9a der Heizkostenverordnung hier nicht zweckmäßig da keine
    verwertbare Vergleichsgrundlage vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

  • Guten Abend,

    ab einer "Fehlquote" von 30% sollte unbedingt eine vollständige flächenabhängige Abrechnung erstellt werden.

    Die Kostenverzerrung durch die Schätzung ist in dieser Form nicht tragbar.

    Wie bereits oben richtig geschrieben ist der Verweis auf § 9a der Heizkostenverordnung hier nicht zweckmäßig da keine
    verwertbare Vergleichsgrundlage vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Vielen Dank für die Antwort. Habe nur noch eine Frage: Muss die Abrechnung dann für das gesamte Haus nach Fläche abgerechnet werden oder nur für die Wohnungen bei denen die Zähler nicht funktionierten? Wie setzt man danach den Abzug der 15 % beim Vermieter durch?

    Viele Grüße

  • Zitat

    Habe nur noch eine Frage: Muss die Abrechnung dann für das gesamte Haus nach Fläche abgerechnet werden oder nur für die Wohnungen bei denen die Zähler nicht funktionierten? Wie setzt man danach den Abzug der 15 % beim Vermieter durch?

    Wenn es sich bei dem Haus um eine Abrechnungseinheit handelt, sprich die Heizkostenabrechnung auf Grundlage der Wohnfläche des gesamten Hauses erfolgt ist, dann muss auch für das gesamte Haus nach Wohnfläche abgerechnet werden.

    Zitat

    Wie setzt man danach den Abzug der 15 % beim Vermieter durch?

    Dieses Kürzungsrecht ergibt sich aus § 12 (1) Heizkostenverordnung. Mit diesem Paragraphen sollte der Vermieter dann mal konfrontiert werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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