Beiträge von Andreas Ehret

    Guten Abend,

    es ist nicht statthaft, Gebühren für die Ablesung- und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei den Hauskosten (kalte Betriebskosten) zu verteilen.

    Die Heizkostenverordnung verlangt, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nach Fest- und Verbrauchskosten (meistens: 30% Grund- und 70% Verbrauchskosten) verteilt werden müssen.

    Die Rechnung über ~ 900 € müsste in der Umlage auf "warme" und "kalte" Betriebskostenanteile aufgeteilt werden.

    Hier ist unbedingt die Rechnung einzusehen. Die Summe von 900 € wirkt - wenn Sie nur Ablese- und Abrechnungskosten betrifft -
    recht hoch. Sind hier evtl. Gebühren für die Wartung / Miete von Geräten beinhaltet, müssen diese aus Gründen der Nachvollziehbarkeit gesondert aufgeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Exakt,

    die Erfassungsrate, sprich das Verhältnis zwischen gelieferter Energie (35 Mwh) und des 70%igen Verbrauchskostenanteils
    für Heizung (17 Mwh) ist aus meiner Sicht plausibel.

    Auf den Bildern der techem-Abrechnung ist mir nur bei den Wasser- und Abwassergebühren etwas aufgefallen. Mir ist nicht
    bekannt, welcher m³-Preis für Wasser und Abwasser seitens des Lieferanten / Stadtwerke berechnet wird. Hier wäre es vielleicht sinnvoll zu prüfen, wie viel Wasser die Liegenschaft insgesamt bezogen hat und wie viel davon tatsächlich durch die Wohnungswasserzähler erfasst wurde. Möglicherweise liegen hier zu hohe Messdifferenzen vor. Da ich nicht weiß, wo Sie leben kann der Einheitspreis jedoch durchaus realistisch sein. Die Preise für Frisch- und Abwasser variieren stark, je nach Versorger.

    Abgesehen davon konnte ich in der vorliegenden Abrechnung nichts außergewöhnliches feststellen.

    Bitte prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung welche Sie ergänzend zu dieser Abrechnung erhalten haben / werden. Gerade bei den "kalten Betriebskosten" ist ein großes Fehlerpotential gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Guten Abend,

    der Ansatz hinsichtlich des Wärmezählers ist richtig. Hier kann aber "höhere Gewalt" dazu geführt haben, dass der Zähler verspätet eingebaut werden konnte und der Erfassungszeitraum deshalb einfach zu gering war. Der schwarze Peter landet in solchen Fällen häufig bei dem Subunternehmer, welcher für das Abrechnungsunternehmen die Zähler "fristgerecht" montieren soll.

    Ich würde Ihnen davon abraten, Ihre Vorrauszahlungen zu reduzieren. Ob die Energiekosten und Witterungsverhältnisse im laufenden Abrechnungszeitraum derart "günstig" bleiben, bleibt abzuwarten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Guten Abend,

    der Einheitspreis je gemessene kWh (lt. Wärmezähler) kann - aus diversen Gründen - nie mit dem Einheitspreis je gelieferte kWh übereinstimmen. Hierfür sind sog. Mess- und Bereitstellungsverluste verantwortlich.

    Sie müssen beachten, dass Ihr anteiliger Abrechnungszeitraum in die Heizperiode fällt. Hier sind knappe 2 MWh Verbrauch durchaus realistisch.

    Als offene Frage bleibt, wie mit den Leerstehenden Wohnungen umgegangen wurde. Wurden diese beheizt? (ca. 20 °C) Dann wäre zu prüfen, ob die dort installierten Messgeräte entsprechende Verbrauchseinheiten aufgewiesen haben, die "vergessen" wurden. Dies wirkt sich auf den Einheitspreis aus.

    Wenn diese nicht beheizt wurden, kann es sich auf die umliegenden Wohnungen auswirken. (auskühlen der einen Wohnung führt dazu, dass nebenliegende Wohnungen mehr heizen müssen)

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Guten Abend,

    ab einer "Fehlquote" von 30% sollte unbedingt eine vollständige flächenabhängige Abrechnung erstellt werden.

    Die Kostenverzerrung durch die Schätzung ist in dieser Form nicht tragbar.

    Wie bereits oben richtig geschrieben ist der Verweis auf § 9a der Heizkostenverordnung hier nicht zweckmäßig da keine
    verwertbare Vergleichsgrundlage vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

    Guten Abend,

    aus meiner Erfahrung ist es wichtig, die von Ihnen beschriebenen Unklarheiten schriftlich festzuhalten und den Vermieter zu bitten, diese zu erläutern bzw. mögliche Mängel zu prüfen und zu beseitigen. Hitzige Disskussionen führen selten zu einem positiven Ergebnis. Wenn sich auf dem schriftlichen Weg keine Einigung erreichen lässt und die Angelegenheit - wie in Ihrem Fall - emotional wird, hilft es einen unparteiischen Experten zu beauftragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

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