Vermieterin unauffindbar

  • aus meiner Sicht bist Du mit dem 1. einschreiben fristgerecht raus

    wenn sich jetzt 16 monate lang niemand gerührt hat musste selber wissen ob Du da weiteren Gespenstern hinterherrennen willst

    nur mM. :cool:


    daher versteh ich nicht wg. Kaution (auch egal) und weshalb Du danach weiter angewiesen hast. Egal.... ja ich hab tatsächlich gedacht Du hättest nochmal an VM angewisen .... so Ms kommt gleich angepaddelt

    Einmal editiert, zuletzt von Tiger888 (4. Januar 2016 um 14:17) aus folgendem Grund: ps

  • ...Noch 2 Jahre auf Verjährung zu spekulieren (auch wenn die Chance recht groß sein mag) ist mir zu riskant. Deshalb war meine Eingangsfrage(n), ob meine ....

    sehr unwahrscheinlich dass man hier spekulieren müsste

    ein Restrisiko besteht immer


    Vj nach Bgb glaube mindest. 3 Jahre

  • Kaution gibts keine.

    Aus MEINER Sicht bin ich zu 100% bei deiner Einschätzung.

    Sowohl hier, als auch bei einem - über zig Ecken bekannten Anwalt für Mietrecht - und einer Auskunft bei einem "Onlineanwalt" kam jedoch wiederholt:" eine nicht zugestellte Kündigung ist nicht 100% wasserdicht und anfechtbar"

    Ich möchte einen Deckel auf die Sache machen und juristisch 100% wasserdicht abschließen. Das ist scheinbar zeitnah nicht mit "aussitzen" machbar.

  • Ich möchte einen Deckel auf die Sache machen und juristisch 100% wasserdicht abschließen. Das ist scheinbar zeitnah nicht mit "aussitzen" machbar.


    In der Gegend, wo ich ein geerbtes MFH verwalte, wird anscheinend alles ausgesessen...:mad:

  • Du hast 17mal versucht die VM zu kontaktieren

    wer immer 100% will, bekommt am Ende oft Nix

    musste selber wissen!

    1. Ob 17 oder 1000x: wenn juristisch nicht einwandfrei, wohl belanglos?
    2. Wennn sich schon die jur. Rechtslage nicht mit meinem pers. Rechtsempfinden deckt, darf und MUSS ich davon ausgehen, dass ein Nachkommen meiner auferlegten Pflichten auch zu 100% zu dem vorausgehenden Ziel führt.

    Abschließend...

    Ich hatte hier um Hilfe gebeten, weil ich juristisch nicht bewandert bin und Möglichkeiten erfragen wollte. Möglichkeiten, welche nicht in ein "vielleicht" enden, sondern einen definitiven Abschluss.

    Ohne Frage schätze und honoriere ich die Zeit derjenigen, die hier Antworten schreiben.

    Ohne Frage darf hier niemand eine Rechtsberatung geben. Alles nachvollziehbar.

    Was ich jedoch bedenklich finde: Begriffe wie "Verjährung" in den Raum werfen und später mit "Vj nach Bgb glaube mindest. 3 Jahre" weiter ausführen.

    Ratschläge ein Ziel nicht zu 100% erreichen zu wollen/sollen, da womöglich am Ende "Null %" rauskommen, erscheinen mir schon grenzwertig.

    Ich bin in keinem Landwirtschaftsforum, wo ich auch mit 90% der maximal möglichen Kartoffelernte zufrieden sein kann - besser als nix zu ernten.

    Ich dachte in der Gesetzgebung gäbe es klare(re) Grenzen und eine Kündigung ist

    a) zu 100% rechtskräftig oder
    b) zu 100% nicht rechtskräftig.

    Wenn dem so ist, wäre alles <100% wohl eine Null und Nichtig?

    Nochmals...vielen Dank für die investierten Mühen!!!!!

  • bzgl. Verjähung würde ich im BGB nachlesen oder vllt findest Du spezielle Urteil im kontext

    die Vj tritt ja sozusagen nur dann in Kraft, wenn Du nicht zugestellt hast, das hast Du aber mehrfach getan & versucht

    Daher halte ich einen Rechtsanspruch auf weiterzahlung, insbesondere in der Gesamtbetrachtung, seitens des VM für nicht gegeben

    nur mM.

  • bzgl. Verjähung würde ich im BGB nachlesen oder vllt findest Du spezielle Urteil im kontext
    die Vj tritt ja sozusagen nur dann in Kraft, wenn Du nicht zugestellt hast, das hast Du aber mehrfach getan & versucht
    Daher halte ich einen Rechtsanspruch auf weiterzahlung, insbesondere in der Gesamtbetrachtung, seitens des VM für nicht gegeben
    nur mM.


    Tiger,
    Du kannst ja, wenn Du willst, ganz vernünftig schreiben. Wäre schön, wenn das auch ohne Beleidigungen und unangemessene Ausdrucksweisen gehen würde.

  • ...
    Zugangsverhinderung
    .... so kommt es darauf an, ob und inwieweit der Empfänger dafür Sorge tragen muss, dass Erklärungen ihn erreichen. Im allgemeinen nimmt man eine solche Obliegenheit dann an, wenn der Empfänger damit rechnen muss, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen an ihn gerichtet werden. ... Wenn nun aber eine solche Obliegenheit seitens des Empfängers besteht und dieser entweder den Zugang absichtlich vereitelt oder aber es aus Nachlässigkeit unterlässt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Erklärungen erreichen können, dann muss er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ...) so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung rechtzeitig zugegangen wäre. ....


    :cool:

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