Mehrere Mieter im Vertrag, verjährt der Anspruch?

  • Hallo. ich bewohne seit ca. 30 Jahren eine Wohnung, die ich damals zusammen mit einem Partner gemeinsam bezogen habe. Der Mietvertrag wurde auf beide Namen ausgestellt. vor ca. 25 Jahren (+-3Jahren) ist der Partner ausgezogen und seit dem habe ich alle Kosten der Wohnung alleine gestemmt. Den Partner habe ich ich aus den Augen verloren, wusste noch nicht mal, wo dieser lebt.
    Ich bin noch Mieter der Wohnung und habe aus finanziellen Gründen einen Untermieter. Nun meldete sich der Partner und erhebt (wohl gemerkt nach weit mehr als 20 Jahren) Ansprüche auf die Wohnung, weil ein Angehöriger dort wohnen soll.

    Meine Fragen: Wie verhält es sich mit dem Anspruch an die Wohnung nach so vielen Jahren ohne Zahlung eines Euros/Mark)? Ist es mir zuzumuten, den Angehörigen in der (derzeit vollständig bewohnten) Wohnung aufzunehmen?
    Gibt es eventuell Verwirkungen, nachdem der Anspruch auf die Wohnung nicht mehr wirksam ist?

    Ich danke schon einmal für die Unterstützung.

    Gruß
    K.

  • Hallo Klpe1957,
    vorab: Die Wohn- oder auch Abwesenheitszeiten sind ohne Bedeutung, ebenso, wer von Euch beiden die Miete zahlt(e). Ihr beide seid nach wie vor gesamtschuldnerisch mit allen Rechten und Pflichten im MV. Da gibt es m.W. weder Verjährungen oder Gewohnheitsrechte. Soweit die mietrechtliche Seite.
    Wie es sich mit evtl. Untermietern verhält, weiss vlt. jemand sonst. Notfalls entscheidet das Gericht.

  • Rechtlich gesehen ist der Ex-Partner immer noch Mieter mit allen Pflichten und Rechten. Er selbst hat immer noch Anspruch auf Nutzung der Wohnung.

    Dort einen Angehören "einzuquartieren" aus meiner Sicht nicht.

    Dazu bräuchte er ja die Zustimmung des Vermieters. Und die kann dieser z. B. wegen Überbelegung verweigern.

    Zitat

    Der Mietvertrag wurde auf beide Namen ausgestellt.

    Das kann im Falle einer Kündigung zum Problem werden. Denn diese müssen alle Personen der jeweiligen Vertragspartei erklären, sonst ist sie unwirksam.

  • Zitat

    Nun meldete sich der Partner und erhebt (wohl gemerkt nach weit mehr als 20 Jahren) Ansprüche auf die Wohnung, weil ein Angehöriger dort wohnen soll.

    In dem Fall kannst Du die anteiligen Mietforderungen rückwirkend geltend machen, zumindest die der letzten 3 Jahre.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo. Danke für die Infos, ich werde sie meinem Anwalt zur Bestätigung geben. Die Möglichkeit der rückwirkenden Mitforderungen könnte das Problem lösen.
    Andere Frage zum gleichen Thema: Wenn jemand über 20 Jahre nicht mehr in der Wohnung gelebt hat und plötzlich wieder Anspruch erhebt, muss ich das wirklich dulden und ggf. ein Zimmer freiräumen? Ich kann das schwer nachvollziehen, Mietvertrag hin oder her.

    Danke für eure Hilfe,
    K.

  • Zitat

    Wenn jemand über 20 Jahre nicht mehr in der Wohnung gelebt hat und plötzlich wieder Anspruch erhebt, muss ich das wirklich dulden und ggf. ein Zimmer freiräumen? Ich kann das schwer nachvollziehen, Mietvertrag hin oder her.

    Ja, musst Du. Er/sie ist Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • In dem Fall kannst Du die anteiligen Mietforderungen rückwirkend geltend machen, zumindest die der letzten 3 Jahre.

    Hast du dafür ein Link, Urteil oder eine Quelle? Danke dir!

  • Den hätte ich auch gerne... da beide Mieter jeder für sich gesamtschuldnerisch für die Einhaltung des Mietvertrages haftet, bedarf es zum "Innenausgleich" zwischen den Mietern eine Vereinbarung. Gobt es eine solche "Kostenausgleichsvereinbarung" nicht, gibt es auch keine Berechnungsgrundlage. Im Gegenteil würde ich, wäre ich der ausgezogene Mieter, mit konkludentem Handeln argumentieren. Da der verbleibende Mieter nie eine Ausgleichszahlung gefordert hat, hat er den Auszug und die finanzielle Nichtbeteiligung stets geduldet.

    Letztendlich ist DAS aber auch kein Mietrecht mehr sondern Zivilrecht, und wird wohl wahrlich nur per Richter entschieden werden können, wer wem wieviel schuldet odfer nicht.

    Mietrechtlich gesehen sind beide im Mietvertrag, und beide hätten Anrecht auf Nutzung der Wohnung.

  • Zitat

    Den hätte ich auch gerne... da beide Mieter jeder für sich gesamtschuldnerisch für die Einhaltung des Mietvertrages haftet, bedarf es zum "Innenausgleich" zwischen den Mietern eine Vereinbarung.

    Beide Hauptmieter haben im Innenverhältnis eine GbR geründet. Diese "Vereinbarung" muss nicht schriftlich geschlossen werden, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - durch konkludentes Handeln erfolgen.

    Zitat

    Im Gegenteil würde ich, wäre ich der ausgezogene Mieter, mit konkludentem Handeln argumentieren.

    Hier beißt sich die Katze in den Schwanz: Mietforderungen können Deiner Meinung nach nicht geltend gemacht werden, da man sich hier auf konkludentes Verhalten berufen kann, auf der anderen Seite kann der Partner aber wieder einziehen?

    Könnte man sich hier dann nicht ebenso auf ein konkludentes Verhalten berufen, wonach der Partner ausgezogen ist und demnach alle Rechte an der Mietsache verwirkt sind?

    Ich würde hier mal den Gang zum Anwalt empfehlen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • ...zum Anwalt gehen!

    Habe ich gemacht, aber nun streiten sich die Anwälte und die handeln nur nach dem geltenden Recht, nicht aber nach "Sinn und Verstand" und schon garnicht menschlich/moralisch!
    Nochmal die Ausgangslage:
    - Ich habe die Wohnung 1986 mit der damaligen Freunding bezogen (beide im Mietvertrag)
    - 199x ist sie unbekannt verzogen und hat auch den Vermieter nicht benachrichtigt.
    - Ich bin bis heute weiterhin in der Wohnung und habe seit dem alle Kosten und Pflichten alleine beglichen.
    - 2015 habe ich einen Untermieter aufgenommen, aus finanziellen Gründen, da ich noch einen 2. Wohnsitz habe.
    - Nun 2015!! erhebt die Freundin Anspruch auf die Wohnung (für ihren Sohn) und versucht diesen Anspruch, mit einem Anwalt, einzuklagen.
    - Da dies nicht geht, (ich und mein Untermieter wohnen ja schließlich da), will sie aus dem Mietvertrag raus und verlangt die Kündigung der Wohnung. Ich will aber nicht kündigen! Nun droht sie mit Klage!
    - Ich habe dafür, das ihr Name im Mietvertrag steht, einen fianziellen Ausgleich angeboten, dies wurde abgelehnt.


    Aktuell lasse ich es auf die Klage der Kündigung ankommen, um meinem Untermieter noch ein wenig Zeit zu lassen, eine neue Wohnung zu finden. Toll, es ist grade aus beruflichen Gründen nach HH gezogen. Der Vermieter ist auch angeschrieben, ob er mit der Streichung des Namens der Freundin aus dem Mietvertrag einverstanden ist oder ggf. eine Ersatzperson akzeptiert. Antwort steht aus.


    Hat noch jemand einen Vorschlag, bevor ich meine Möbel aus der Wohnung räume!

    Danke
    Klaus
    -

  • Klpe1957,

    "Habe ich gemacht, aber nun streiten sich die Anwälte und die handeln nur nach dem geltenden Recht, nicht aber nach "Sinn und Verstand" und schon garnicht menschlich/moralisch!"
    - Richtich, Klaus, denn Streiten macht Spass und bringt Bares ein...:o Recht und Gesetz kennen übrigens keine Sentimentalitäten.

  • Klpe1957,

    "Habe ich gemacht, aber nun streiten sich die Anwälte und die handeln nur nach dem geltenden Recht, nicht aber nach "Sinn und Verstand" und schon garnicht menschlich/moralisch!"
    - Richtich, Klaus, denn Streiten macht Spass und bringt Bares ein...:o Recht und Gesetz kennen übrigens keine Sentimentalitäten.

    Wenn sich aber Vernunft nicht mehr zum Recht passt, wird es ernst! Wer am streiten Spaß hat, ist ein Masochist.

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