Kündigung durch den Vermieter / Altvertrag

  • Hallo,

    nach fast 20 Jahren Miete wurde uns letzte Woche durch den Vermieter gekündigt.
    Erst nur mündlich und gestern (6.7.) übergab er uns die Kündigung schriftlich (mit Datum vom 3.7.).
    Wir hatten ihm schon beim ersten Gespräch mtigeteilt, dass wir von einer längeren Kündigungsfrist ausgehen
    Laut §573c BGB, beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter ja 9 Monate (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html)

    Jetzt sind wir aber doch unsicher, da in unsrem Mietvertrag vom 5. September 1995 folgendes steht:

    "
    Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 1995, es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien unter Angaben des Kündigungsgrundes mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
    "

    Was ist nun bindend?

    Vielen Dank für eure Hilfe,
    Joe

  • Bindend ist die gesetzliche Regelung. Und die besagt da sich für den Vermieter die Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren jeweils um 3 Monate verlängert.

    Zugang der schriftlichen Kündigung am 6.7.15, da nach dem 3. Werktag, bedeutet das die Kündigungsfrist mit dem 1.8.2015 beginnt und am 30.4.2016 endet.

    Das im Kündigungsschreiben der 3.7.2015 steht und die Kündigung zuvor mündlich angekündigt wurde, ist völlig irrelevant.

    Relevant für die Wirksamkeit der Kündigung wäre noch der Kündigungsgrund.

    Was gibt denn der Vermieter als solchen an?

    Übrigens können Miete ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen.

  • Ok, dass das Kündigungsschreiben Formfehler hat, haben wir auch schon bemerkt.
    Als Küdigungsgrund steht nur 'Eigenbedarf', aber nicht warum und für welche Person er die Wohnung benötigt.
    Allerdings wollen wir dem Vermieter jetzt erstmal klar machen, dass er mit 9 Monaten planen muss und nicht mit 3 Monaten.
    Zur Zeit ist das Verhältnis zum Vermieter noch in Ordnung und wir wollen es nicht unnötig aufheizen (Vermieter wohnt im selben Haus).

  • (Vermieter wohnt im selben Haus).

    handelt es sich um ein Zweifamilienhaus? Wenn ja, kann der Vermieter auch grundlos kündigen.
    Ansonsten gilt - wie schon erwähnt - die Frist von 9 Monaten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    Als Küdigungsgrund steht nur 'Eigenbedarf', aber nicht warum und für welche Person er die Wohnung benötigt.

    Damit ist die Kündigung per se unwirksam.

    Neben der Person für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, muß auch der genaue Grund genannt werden.

    Zitat

    Allerdings wollen wir dem Vermieter jetzt erstmal klar machen, dass er mit 9 Monaten planen muss und nicht mit 3 Monaten.

    Dann weißt ihn höflich aber bestimmt auf § 573c Abs. 1 und 4 hin.

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam

  • Zitat

    Wie definiert man Zweifamilienhaus?

    Ein Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wenn der Vermieter davon eine Wohnung bewohnt, kann er Euch auch ohne Grund kündigen (Vgl. § 573a BGB).

    Es ist halt die Frage, ob Ihr gegen die Kündigung an sich vorgehen wollt, oder nur gegen die Fristen. Bei ersterem habt ihr mittelfristig keine Chance.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • ...
    Es ist halt die Frage, ob Ihr gegen die Kündigung an sich vorgehen wollt, oder nur gegen die Fristen. Bei ersterem habt ihr mittelfristig keine Chance.

    Also das wir ausziehen ist für uns geklärt, uns geht es um die Fristen. In 3 Monaten eine Wohnung/Haus zu finden und umzuziehen scheint sehr sportlich bzw. utopisch für den Tübinger Raum.

  • Noch was: Bei einer Kündigung nach § 573a (also die erleichterte Kündigung in einem Zweifamilienhaus) verlängert sich die Kündigungsfrist übrigens sogar auf 12 Monate.
    Ist der Eigenbedarf also vorgeschoben und es wird nach dem o.g. Paragraphen gekündigt, habt Ihr sogar länger Zeit für die Wohnungssuche.

    Ansonsten beträgt die Frist definitiv 9 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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