Kleinreparaturklausel wirksam?

  • Hallo,

    das ist die Kleinreparaturklausel meines Kumpels

    "Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen, wenn diese im Einzefall 75 Euro nicht übersteigen. Den in einem Kalendarjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedfoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250 Euro. Kleiner Instandhaltung sind vom Mieter nur an solchen Teilen der Mietsache auszuführen, die seinem häfigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Gas, die Heizungs-und Kocheinrichtungen, die Fenster-und Türverschlüsse sowei die Bedienungsvorrichtungen von Fenster-und Rollläden."

    Wir meinen, die ist unwirksam, der Vermieter will von nichts wissen :)

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt für uns im ersten Satz, dass der Mieter die Instandhaltung auf eigene Kosten ausgeführen muss.
    Der Satz mit "ausführen muss" kann man durchaus so verstehen, dass man nicht nur die Kosten trägt, sondern sich auch um die Beauftragung kümmert. Die korrekte/verständlichere Formulierung wäre z.B. "Der Mieter trägt die Kosten...."
    Es gilt aber : Keine Selbstvornahme der Kleinreparatur durch Mieter: BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91

    Urteil und Begründung hier
    https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1992-05-06/VIII-ZR-129_91

    Gibt es eine frischere Rechtssprechung? Ich kenne das nur so, dass der Mieter maximal die Kosten tragen soll, die Handwerker aber beauftragt der Vermieter und lässt es erledigen.
    Danke

    3 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (3. Juli 2015 um 12:04)

  • "Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen, wenn diese im Einzefall 75 Euro nicht übersteigen. Den in einem Kalendarjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedfoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250 Euro. Kleiner Instandhaltung sind vom Mieter nur an solchen Teilen der Mietsache auszuführen, die seinem häfigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Gas, die Heizungs-und Kocheinrichtungen, die Fenster-und Türverschlüsse sowei die Bedienungsvorrichtungen von Fenster-und Rollläden."

    Wir meinen, die ist unwirksam, der Vermieter will von nichts wissen :)
    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt für uns im ersten Satz, dass der Mieter die Instandhaltung auf eigene Kosten ausgeführen muss. Der Satz mit "ausführen muss" kann man durchaus so verstehen, dass man nicht nur die Kosten trägt, sondern sich auch um die Beauftragung kümmert. Die korrekte/verständlichere Formulierung wäre z.B. "Der Mieter trägt die Kosten...."
    Es gilt aber : Keine Selbstvornahme der Kleinreparatur durch Mieter: BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91

    Ich kenne das nur so, dass der Mieter maximal die Kosten tragen soll, die Handwerker aber beauftragt der Vermieter und lässt es erledigen.


    Wenn der Mieter etwas kostenpflichtig durch einen Handwerker erledigen lässt, wird er ihn auch beauftragen (müssen).
    Wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt, so besteht ja hier leicht die Gefahr, dass eine Hand die andere wäscht.
    Ich halte die Klausel für i.O., Eure Gegenargumentation jedoch für nicht i.O.

  • Ich bin selber nicht sicher, daher habe ich nachgefragt. Eindeutige Formulierung sollte m.E. so lauten

    "Der Mieter hat die Kosten für die im Mietobjekt anfallenden Kleinreparaturen zu tragen. Kleinreparaturen sind ....."

    Für mich ist aus dem Satz "Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen" nicht eindeutig erkennbar, dass ich nur die Kosten übernhemne sollte, nicht aber den Rest machen (Handwerker aussuchen, beauftragen etc). Das kann schon gegen Transparenzgebot verstoßen....

    Die Argumentation von BGH über die Unwirksamkeit der Selbstvornahme der Kleinreparaturen aus dem Jahre 1992 ist recht ausführlich und auch nachvollziebar, vor allem wegen Garantieansprüchen , siehe Begründung

    "Andererseits wären mit einer Verpflichtung des Mieters, Reparaturen bis zu 150 DM - sofern der Jahreshöchstbetrag nicht überschritten wird - selbst in Auftrag zu geben, für ihn über die Verpflichtung zur Kostentragung hinausgehende Nachteile verbunden. Abgesehen von dem zu vernachlässigenden Zeitaufwand bereits für die Erteilung des Reparaturauftrages müßte der Mieter bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen sowie außerdem für etwaige durch die Reparaturarbeiten verursachte Schäden an den Sachen des Vermieters oder Dritter einstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 aaO. unter II 5 b); ferner müßte der Mieter, falls er eine dem Vermieter obliegende Reparatur hat durchführen lassen, den ihm dann zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Derartige den Mieter als Auftraggeber treffende Pflichten und Mühen würden ihn über die Verpflichtung zur Tragung der Reparaturkosten hinaus zusätzlich belasten, wodurch von der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB in noch weitergehendem Maße abgewichen würde. Da die damit verbundenen Nachteile für den Mieter nicht als unerheblich angesehen werden können, wird hierdurch auch unter Berücksichtigung möglicher Kostenvorteile des Mieters bei einer Eigenvornahme der Reparaturen die Grenze, innerhalb deren im Interesse des Rechtsfriedens eine Entlastung des Vermieters von den ihm gesetzlich obliegenden Sacherhaltungspflichten noch hinzunehmen ist, überschritten, ohne daß es noch auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu sonstigen durch die Vornahmeklausel ausgelösten Unsicherheiten ankommt."

    Ich habe so eine Formulierung, wie im Mietvertrag meines Kumpels, niergdnwo gesehen und auch im Netz nicht gefunden.

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (3. Juli 2015 um 14:51)

  • Eure Gegenargumentation jedoch für nicht i.O.

    Aber nicht ganz falsch.

    Vornahmeklauseln:

    Unwirksamkeit sogenannter Vornahmeklauseln: Im Mietvertrag darf mit der so genannten Kleinreparaturklausel nur die Pflicht zur Kostentragung auf den Mieter abgewälzt werden, nicht aber die Pflicht, Kleinreparaturen selbst in Eigenleistung vorzunehmen oder durch Beauftragung von Handwerkern vornehmen zu lassen (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355).

    Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

    Das ist das Urteil was Iglesias nennt. Etwas neueres ist mir nicht bekannt.

    Zitat

    Wenn der Mieter etwas kostenpflichtig durch einen Handwerker erledigen lässt, wird er ihn auch beauftragen (müssen).

    Hier besteht die Gefahr, ach was ist ziemlich sicher, das der Vermieter die Übernahme der Kosten ablehnt wenn der Höchstbetrag der Kleinreparatur überschritten wird. Schließlich hat er die Musik ja nicht bestellt.

    Anderseits könnte der Vermieter den Auftrag/die Rechnung so deichseln das der Betrag nur knapp am Höchstbetrag kratzt.

  • Hi anitari,

    ich sehe es so wie du. Aber Preis-Trickserei ist das eine. Garantieansprüche spielen da eine wichtigere Rolle. Stellen wir uns mal vor, der Mieter bezahlt eine Reparatur für 100 Euro über von ihm beauftragte Firam und zieht aber direkt aus, nach 6 Monaten geht die reparierte Sache wieder kaputt, der alte Mieter kann nicht mehr rechtlich belangt werden und das soll der neue Mieter wieder 100 Euro bezahlen? Das wäre dreist.. Daher muss das eben der Vermieter organisieren, dann hält er auch Garantieansprüche.
    Ich sehe das aber auch so, dass bei z.B. Türgriffen und Duschhahn kann man ja den kaputten abmontieren ins nächste Geschäft gehen, das gleiche kaufen und selber montieren. Spart Geld. Dem Vermieter muss man dies nicht mal melden und der merkt es nicht.

    Übrigens, in einem anderen Thema habe ich mal gefragt, ob der Vermieter Mitteilungspflicht an die Mieter hat, wenn er weiss, dass deren Schönrep-Klausel ungültig ist... das wurde hier beneint (ist ja verständlich :)).

    Ich habe meinen Anwalt deswegen kurz angesprochen und er meint, dass sein Kollege schon ein Prozess gegen den Vermieter wegen versuchten Betruges gewonnen hat. Der hat von dem ausziehenden Mieter die Schönrep schriftlich gefordert, obwohl es wusste, dass die Klausel ungültig war. Das hat man nachgewiesen, als man die Entwicklung seiner Mieverträge verfolgen konnte (halt bei später eingezogen Mieter angefragt). Wenn man durch falsche Behauptung Vermögen anderer schädigen will, ist es rechtlich gesehen Merkmal eines Betruges. Klar, mag ein anderer Richter das anders entscheiden und man muss Mut haben dagegen zu klagen....Viele Vermieter versuchen es immer wieder, weil das Risiko so auf die Nase zu fallen klein ist und wenn der Mieter nicht weiss und selber renoviert, dann verjähren seine Ansprüche wegen Kostenerstattung in nur 6 Monaten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in 6 Monaten mitbekommt, dass er dies tun musste, ist sehr gering.
    Das nur so, off top. Ich weiss, was hier die Vermieter denken bzw eventuell schreiben werden :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (3. Juli 2015 um 20:37)


  • Ich habe meinen Anwalt deswegen kurz angesprochen und er meint, dass sein Kollege schon ein Prozess gegen den Vermieter wegen versuchten Betruges gewonnen hat. Der hat von dem ausziehenden Mieter die Schönrep schriftlich gefordert, obwohl es wusste, dass die Klausel ungültig war. :)

    Hallo,

    hast du dir die Geschichte ausgedacht, oder glaubst du alles, was man dir erzählt? Betrugsverfahren sind Strafsachen, die vom Staatsanwalt verfolgt werden und nicht von irgendwelchen Rechtsanwälten.

    Zur Sache: Ich denke auch, dass die Klausel ungültig ist. Obwohl ich persönlich nicht der Meinung bin, dass der Mieter benachteiligt wird. Im Gegenteil, er kann sich den Handwerker aussuchen (keine Mauschelei) und er könnte die Kleinigkeiten sogar selbst reparieren. Aber unser Bundesrichter sagen es sei eine Benachteiligung, darum ungültig. Es ist immer sehr praktische wenn Fragen an das Forum die Antwort inkl. der Urteile schon dabeihaben.

    Gruss
    H H

  • Ausgedacht habe nichts, mein Anwalt spezialisiert sich nicht nur auf Mietrecht, was sein Kollege macht und wie er heisst, weiss ich nicht. Ich sehe meinen Anwalt durch gemeinsame Hobby ab und zu und kann etwas fragen, was mich so interessiert. Ich hatte selbst einen komplizierten Auszug vor einem Jahr und er hat mir sehr geholfen. Ich versuchen da nachzufragen ob man darueber nachlesen kann. Iund wieso der Anwalt den sein Mandant beim Gericht beim Prozess nicht unterstuetzen? Natuerlich geht es nicht mehr um Mietrecht, im Detail kenne ich mich da nicht aus.

    2 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (4. Juli 2015 um 09:52)

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