Mietkündigung (Hauptmieter-Untermieter)

  • Hallo!

    Ich hoffe wie viele auf Hilfe und Tipps in rechtlicher Unklarheit. Bei mir ist kurz folgendes Problem:

    In einer 3er WG (1 Mieter ist Haupt- 2 Mieter sind Untermieter) wird einem Untermieter schriftlich gekündigt. Der Untermieter unterschreibt.

    Kann eine unterschriebene Kündigung für unwirksam erklärt werden, wenn die Kündigung nur an einen Untermieter adressiert ist und nur von dem Hauptmieter und dem Untermieter unterschrieben wurde? (Weiß nicht was, wenn überhaupt, dabei noch von Bedeutung ist; im Mietvertrag steht z. B., dass "wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet, die anderen Mieter um einen Nachmieter kümmern dürfen")


    Freundliche Grüße, Jaschon

  • Haben die 2 Untermieter einen gemeinsamen oder jeder einen separaten Vertrag?

    Eine Kündigung kann aus mehreren Gründen unwirksam sein.

    Wichtigster wenn der Vermieter kündigt, fehlende oder unzulässige Begründung.

    Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muß vom Empfänger nicht unterschrieben werden.


  • In einer 3er WG (1 Mieter ist Haupt- 2 Mieter sind Untermieter) wird einem Untermieter schriftlich gekündigt. Der Untermieter unterschreibt.

    Haben beide Untermieter unterschrieben kann auch nur beiden gekündigt werden.
    Zur Verdeutlichung: Nicht der eine oder andere Untermieter kann gekündigt werden, sondern nur der Vertrag in seiner Gänze.
    Demnach ist die Kündigung wirkungslos.

    Andernfalls könnten es auch zwei Verträge sein. Dann geht das.

  • Hallo anitari & Kolinum,

    vielen Dank für eure Antworten! Der Mietvertrag wurde (nur) vom Hauptmieter unterschrieben und der Hauptmieter kündigt nur einem Untermieter.

    Muss hier eine Mietkündigung an alle Untermieter gerichtet werden, wenn im Mietvertrag steht, "wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet, die anderen Mieter um einen Nachmieter kümmern dürfen"?

  • Zitat

    Der Mietvertrag wurde (nur) vom Hauptmieter unterschrieben und der Hauptmieter kündigt nur einem Untermieter.

    Das beantwortet immer noch nicht die Frage ob die 2 Untermieter einen gemeinsamen Mietvertrag haben oder jeder Untermieter einen separaten.

    Zitat

    "wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet, die anderen Mieter um einen Nachmieter kümmern dürfen"?

    Dürfen heißt nicht müssen. Außerdem steht da "wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beendet..."

    Hier hat ja nicht ein Mieter gekündigt sondern der Vermieter.

    Zitat

    Muss hier eine Mietkündigung an alle Untermieter gerichtet werden

    Vergiß mal die Vorsilbe Unter. Das Mietrecht kennt nur Mieter. Das ist eine von 2 Vertragsparteien des Vertrages. Die Vertragspartei kann aus nur einer Person, aber auch aus mehreren Personen bestehen.

    Besteht die Vertragspartei Mieter aus mehreren Personen kann einzelnen Personen davon nicht gekündigt werden, nur der Vertragspartei als ganzes.

  • Es gibt nur einen Mietvertrag (den nur der hauptmieter unterschrieben hat) und dieser Mietvertrag wurde als Kopie an die Untermieter ausgegeben.

    Zahlt jeder Untermieter seine Miete für sich an den Vermieter (Hauptmieter)?

    Wenn ja kann davon ausgegangen werden das jeder Untermieter einen separaten mündlichen Mietvertrag mit dem Hauptmieter hat.

    In dem Fall kann der Hauptmieter jedem Untermieter separat kündigen.

  • Ja so ist das. Danke für deine Antworten!

    Da also die Kündigung läuft, interessiert mich noch, welche Rechte (oder wahrscheinlich eher Möglichkeiten) der gekündigte Mieter hat, um seine aufgewendeten Kosten (für den Umzug) und seine Kosten und Zeit in die Reparatur und in Schönheitsreparaturen der Wohnung als "Abschlag" zu fordern (im Mietvertrag steht, dass die Mieter für evtl. Schönheitsreparaturen aufkommen müssen).

    Und dabei interessiert mich auch noch, ob der gekündigte Mieter verplichtet ist, eine Rückzahlung der Nebenkosten für Strom, etc. an den Hauptmieter zu zahlen (wenn der Vertrag für die Nebenkosten auf denGekündigten läuft)?


  • Da also die Kündigung läuft, interessiert mich noch ...

    Und uns mit welcher Begründung dem Untermieter gekündigt wurde.


    ..., welche Rechte (oder wahrscheinlich eher Möglichkeiten) der gekündigte Mieter hat, um seine aufgewendeten Kosten (für den Umzug) und seine Kosten und Zeit in die Reparatur und in Schönheitsreparaturen der Wohnung als "Abschlag" zu fordern (im Mietvertrag steht, dass die Mieter für evtl. Schönheitsreparaturen aufkommen müssen).

    Normalerweise keine.

    Und dabei interessiert mich auch noch, ob der gekündigte Mieter verplichtet ist, eine Rückzahlung der Nebenkosten für Strom, etc. an den Hauptmieter zu zahlen (wenn der Vertrag für die Nebenkosten auf denGekündigten läuft)?

    Das versteh ich nicht.

    Nebenkosten und Strom laufen doch normalerweise über den Hauptmieter.

    Läuft der Vertrag für Strom und evtl. Gas auf den Untermieter kündigt diesen den zum Vertragende, fertig. Eine Erstattung nach Abrechnung muß er dem Hauptmieter nicht auszahlen.

  • Und nochmals vielen Dank anitari!

    Grund der Kündigung war das "Verhalten, das sich trotz abmahnender Gespräche nicht verbesserte"

    Dann ist wohl nur noch ein Einspruch nach §574a BGB möglich (auch wenn die Mietkündigung unterschrieben wurde)?

  • Und nochmals vielen Dank anitari!

    Grund der Kündigung war das "Verhalten, das sich trotz abmahnender Gespräche nicht verbesserte"

    Dann ist wohl nur noch ein Einspruch nach §574a BGB möglich (auch wenn die Mietkündigung unterschrieben wurde)?

    Widerspruch unnötig. Denn die Kündigung ist, wegen des unzulässigen Grundes, schlicht unwirksam, PUNKT!

    Deine Unterschrift bestätigt ja nur das Du sie bekommen hast.

  • Jaschon:

    "Grund der Kündigung war das "Verhalten, das sich trotz abmahnender Gespräche nicht verbesserte""
    - Welches Verhalten?

    "Dann ist wohl nur noch ein Einspruch nach §574a BGB möglich"
    - Nöö, nicht nötig, wie bereits von anitari geschreipt.

  • Ich denke aber, dass ein Widerspruchsschreiben Sicherheit geben würde

    Klar, für Deinen Vermieter einen zulässigen Grund zu suchen und evtl. zu finden.

    Zum Beispiel unregelmäßige, unpünktliche Mietzahlungen oder § 573a BGB. Letzteres würde Dir allerdings mehr Zeit zur Wohnungssuche bringen.

    Aber mach wie Du denkst.

  • Jaschon,
    einer rechtsunwirksamen Kündigung (wie es anscheinend hier der Fall sein dürfte) braucht noch nicht mal widersprochen zu werden.
    (auf diese Weise könnte man eine Angelegenheit noch prima hinauszögern...:o.)

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (27. Juni 2015 um 20:29)

  • Okay, ich bin euch sehr dankbar für eure Ratschläge!

    Zum § 573a BGB noch eine Frage; heißt das, dass der Hauptmieter einem Untermieter ohne Grund, mit einer Frist von 6 Monaten, kündigen kann?

    Und; was ist wenn im (scheinbar unwirksamen) Kündigungsschreiben steht: "Ich widerspreche einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB?

  • Zitat

    Zum § 573a BGB noch eine Frage; heißt das, dass der Hauptmieter einem Untermieter ohne Grund, mit einer Frist von 6 Monaten, kündigen kann?

    Heißt es. Sofern er, der Vermieter (Hauptmieter), selbst mit dem Mieter in einer Wohnung wohnt.

    Er, der Vermieter, muß sich aber im Kündigungsschreiben auf diesen Paragrafen berufen.

    Zitat

    Und; was ist wenn im (scheinbar unwirksamen) Kündigungsschreiben steht: "Ich widerspreche einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB?

    In wessen Kündigungsschreiben?

    Der Vermieter kann einer stillschweigenden Verlängerung nur nach § 545 widersprechen.

    Ich weiß jetzt nicht ob ich das schon erwähnte, wenn nicht,

    laut Mietrecht gibt es nur Mieter und Vermieter.

    Das ein Vermieter zufällig mal selbst Mieter ist spielt keine Rolle.

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