Nutzungsentschädigung wegen nicht rechzeitig reparierten Beanstandungen beim Auszug

  • Hallo, folgender Fall ist bei meinem Bekannten aktuell.
    Er will ausziehen und hat im Vertrag ungültige Klausel über die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter erkennt es schriftlich an und schickt im gleichen Brief folgendes : wenn die Wohnung nicht ohne Beanstandungen übergeben wird, muss er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete bezahlen, bis der Schaden repariert wird.

    Dabei will der Vermieter keine Vorabnahme und es läuft wohl drauf hinaus, dass er irgendwann am Tag der Übergabe (wird kurz vorm letzten Tag sein) findet, was mein Bekannter nicht schafft direkt zu reparieren und dann muss er die angebliche Nutzungsentschädigung bezahlen. Es besteht Haftpflicht mit der Mietsachbaustein, aber bis Versicherungen mit dem Vermieter einig wird, vergehen auch paar Wochen und danach muss der mögliche Schaden beseitigt werden.

    Im voraus Versicherung miteinzubeziehen ist zwar möglich, aber so lange da die Möbel steht, hat man ja keinen kompletten Überblick, ob darunter noch was ist, was nicht als Abnutzung gilt.

    Ich habe auch nichts darüber gefunden, ob es rechtens ist? Gibt es Links, wo wir drüber nachlesen können.

    Vom meinem persönlichen Empfinden kommt es auf denn Schaden an. Es kann nicht sein, dass man wegen z.B. kleinem Kratzer an der Fensterscheibe die Wohnung nicht weitervermieten kann.

    Zusätzlich, muss es auch drauf ankommen, ob er die Schönheitsreparaturen selber macht oder die Wohnung unrenoviert vermietet. Wenn erstes, dann muss er einige Zeit ohne Weitervermietung es machen und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Nutzungsentschädigung rechtens ist.

    Es ist unstrittig, dass die Sachen, die tatsächlich als Beschädigungen vorliegen , beseitigt werden. Uns würde das korrekte Verhalten interessieren, um die möglichen Nutzungsentschädigung zu vermeiden.

    Vielen Dank für euere Tipps

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2015 um 17:01)

  • Hallo,

    Zitat

    Er will ausziehen und hat im Vertrag ungültige Klausel über die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter erkennt es schriftlich an

    Also sind keinerlei Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er kann die Mietsache besenrein übergeben.

    Zitat

    wenn die Wohnung nicht ohne Beanstandungen übergeben wird, muss er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete bezahlen, bis der Schaden repariert wird.

    Macht Sinn. Ist die Wohnung komplett verdreckt oder gibt es Beschädigungen, muss der Mieter diese beseitigen. Kann der Vermieter hierdurch die Wohnung nicht vermieten, ist ein Nutzungsausfall zu zahlen. Auch eine beschädigte Tapete kann den Anspruch auf Beseitigung/Schadenersatz begründen.

    Zitat

    Uns würde das korrekte Verhalten interessieren, um die möglichen Nutzungsentschädigung zu vermeiden.

    Einfach alle Beschädigungen bis Mietende beseitigen, sofern es welche gibt.
    Sind welche vorhanden, dann sicher nicht erst seit gestern, so dass eine Beseitigung dieser sicher schon erledigt sein könnte.

    Zitat

    Ich habe auch nichts darüber gefunden, ob es rechtens ist? Gibt es Links, wo wir drüber nachlesen können.

    §§ 280 ff. BGB

    Ansonsten empfehle ich, den Zustand der Wohnung fotografisch festzuhalten und Zeugen hinzuzuziehen (auch zu Abnahme der Wohnung).
    Will der Vermieter irgendwelche Ansprüche geltend machen, muss er das im Zweifel vor Gericht tun.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für die Antwort. Das Problem bereiten nicht die sichtbaren Schäden, sondern die Probleme, die sowohl als Abnutzung als auch als Schaden bewertet werden können. z.B. Kratzer auf dem Boden. Er hat 4 Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren und war 5 Jahre lang Mieter. Der Boden (Laminat) ist z.B. knapp 10 Jahre alt.
    Da ist bei leichten aber zahlrechen Kratzern recht schwer zu sagen, ob es noch als Abnutzung mit so vielen Kindern durchgeht oder als Schaden. Und wenn der Schaden, dann ob nach 10 Jahren der Restwert vorhanden ist. Das werden beide Parteien sicherlich unterschiedlich sehen und der Bekannte Angst hat, dass bis zur gerichtlichen Verhandlung die Wohnung leer stehen bleibt und erst dann entschieden wird, wer drauf aufkommen müsste. Obwohl ich persönlich nicht dran glaube, dass der Vermieter es riskiert, solange die Wohnung nicht zu vermieten, sondern dass er selber alles beseitigt und dann um den reinen Schadenersatz streitet.

    "Macht Sinn. Ist die Wohnung komplett verdreckt oder gibt es Beschädigungen, muss der Mieter diese beseitigen. Kann der Vermieter hierdurch die Wohnung nicht vermieten, ist ein Nutzungsausfall zu zahlen"

    Das war eigentlich meine Frage, ob jeder Schaden die nicht Weitervermietung begründet. Nicht umsonst standen da kleine Kratzer am 30 Jahre altem Fenster. Bei verdreckten/tief verkratzen Boden oder abgerissenen Tapetten, die noch Restwert haben, verstehe ich voll, dass die Wohnung nicht vermietet werden kann, aber z.B. ob Kleinigkeit oder sogar 1 tiefer Kratzer am Laminat dafür ausreicht, weiss er nicht und wollte Euch um Eure Einschätzung fragen

    Dem ist noch hinzuzufügen, dass der Vermieter sehr verägert darüber ist, dass der Mieter Kenntnis über die ungültige Schönheitsreparaturen erlangt hat und will überall nur Schäden sehen, um quasi durch den maximal möglichen Schadenersatz die Kosten für die Schönheitsreparatur zu kompensieren und setzt den Mieter enorm unter Druck.

    5 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2015 um 18:57)

  • Zitat

    Da ist bei leichten aber zahlrechen Kratzern recht schwer zu sagen, ob es noch als Abnutzung mit so vielen Kindern durchgeht oder als Schaden.

    Das kann man nur vor Ort feststellen.

    Bei kleineren Beschädigungen kann man durchaus auch weitervermieten. Wegen eines Kratzers wird er keinen Nutzungsausfall geltend machen können. Das wäre nur dann der Fall, wenn beispielsweise durch massive Beschädigungen am Laminat der Bodenbelag gewechselt werden muss.

    Ansonsten empfehle ich den Termin einfach mal abzuwarten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Dem ist noch hinzuzufügen, dass der Vermieter sehr verägert darüber ist, dass der Mieter Kenntnis über die ungültige Schönheitsreparaturen erlangt hat und will überall nur Schäden sehen, um quasi durch den maximal möglichen Schadenersatz die Kosten für die Schönheitsreparatur zu kompensieren und setzt den Mieter enorm unter Druck.


    Ich würde den VM bitten, mit mir eine Vorabnahme zu machen um festzulegen, welche Arbeiten ich noch bis zur Rückgabe der Mietsache zu machen hätte und auch dazu schreiben, dass ich spätere Reklamationen, welche bereits jetzt erkennbar sind, ablehnen würde.

  • Hat er ihm angeboten und der Vermieter hat dies abgelehnt, mit der Begründung, dass er dazu rechtlich nicht verpflichtet sei. Er will nach eigener Aussage die leere Wohnung sehen, Druckstellen von Möbel (Stichwort: fehlende Unterlagen) und Boden komplett begutachten.

  • @ Iglesias

    Ich frage mich, wie kommt durch normale Abnutzung/Gebrauch in die Fensterscheibe ein Kratzer? Einen Nachmieter stört dieser Kratzer
    sicher, wie sollte man Deiner Meinung da vorgehen? Was meinst Du?

    Hier eine Blessur, da ein Kratzer usw. Jeder Mieter hat doch eine Haftpflichtversicherung, sollte zumindest, also Versicherung verstän-
    digen.

  • Banane und Berny

    Es ist nicht Gegenstand der Frage wie die Beschädigungen zu Stande kommen (die müssen zweifelsohne behoben werden) und ob die stören. Es geht einzig darum, ob die Neuvermietung dadurch verhindert ist.
    Kaum sichtbare Kratzer am Fenster sind nur 1 kleines Beispiel, um Problemtik zu verdeutlichen. Bei dem Bekannten sind die Fenster Ende 60-er eingebaut worden und seit dem nicht ausgetauscht. Die Kratzer kommen nicht von ihm, er war nur 5 Jahre dort Mieter. Nur zu beweisen wird es schwer bis unmöglich, im Übergabeprotokol ist nichts vermerkt. Wenn der Vermieter die Fenster komplett auf seine Kosten austauschen will und sagt , er könne es so nicht weitervermieten, dann stellt sich die Frage
    a) ob es ein Grund für nicht Weitervermietung ist (Kern der Frage)
    b) ob das Fenster (oder Scheibe) nach mehr als 45 Jahren noch einen Restwert (alt für neu) hat. Ich bezweifle dies oder ist er sehr gering.
    Das gleiche betrifft Kratzer am Laminat (ca 10 Jahre), Drukstellen von Möbel u.s.w.

    Und übrigens, Haftplicht mit Mietsachschäden zu haben, ist nicht immer ausreichend. Ich habe es selber vor einem Jahr in der ähnlichen Situation gehabt. Die regulieren gerne beim einmaligen Schadensereignis (z.B. es fällt etwas aufs Laminat runter und beschädigt es) und verweigern die Regulierung z.B. bei zahlreichen Kratzern unter folgenden Begründung

    a) Übermässige Beanspruchung (überall als nicht versichert ausgeschlossen)- Lieblingsausrede vieler Versicherungen
    b) Kein einmaliger Schadenserreignis, der schlüssich dargestellt werden kann
    c) Nicht rechtzeitig gemeldeter Schaden. Nach einer Woche ist es reine Kullanz, ob sie es regulieren. Beim Auszug ist es zu spät und immer zu behaupten, es wäre gestern passiert oder ich hätte es früher nicht bemerken können, wäre zu naiv.
    d) Nicht versicherter Allmännlichkeitsschaden

    Nur als Beispiel aus eigener Parxis (wird vielleicht jemanden als Mieter interessieren) : meine Haftpflicht wollte bei mir wegen übermässigen Beanspruchung nicht regulieren (Laminatschäden). Mein Anwalt hat dem wiedersprochen (übermässige Beanspruchung wäre z.B. das ständige Verrücken der Möbel beim Putzen, was zum Schaden gefüht hat, was absolut nicht der Fall war), dann haben sie die Schäden üblicher Abnutzung zugeordnet, die nicht versicherbar ist und mit der Miete abgegolten ist. Dazu haben Sie geschrieben, dass beim Laminat dieser Qualität der Zeitwert nach ca. 10 Jahren eher 0 ist, daher gibt es nichts zu regulieren. Der Vermieter war nicht begeistert, hat es aber akzeptiert (Gerichts/Gutachterkosten erschienen ihm zu hoch und das Risiko zu verlieren auch), bzw wollte es von meiner Kaution abziehen. Nach der weiteren Post von meinem Anwalt wegen Unzulässigkeit, hat er dies schliesslich nicht gemacht.
    Nur dies hat mehrere Monate gedauert und hat unendlich Nerven und Zeit gefressen. Meine Wohnung wurde direkt weitervermietet, sodass es nur um den reinen Schadenswert ging und ich hatte dadurch Zeit, das ganze zu 'regulieren'.
    Der Vermieter des Bekannten droht aber die Wohnung so lange leer zu lassen. Also meiner war schon hartnäckig, dieser geht aber noch weiter und mein Bekannter kann sich den Anwalt nicht leisten.

    12 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (7. Juni 2015 um 15:59)

  • Was ist ein Allmännlichkeitsschaden? noch nie gehört.

    Zitat

    Der Vermieter des Bekannten droht aber die Wohnujng so lange leer zu lassen

    Drohen kann man immer, es bringt nur nicht immer was.

    Der Vermieter muß den Schaden gering halten, also unbedingt weiter vermieten, es sei denn, das Laminat ist nicht mehr begehbar, die
    Kratzer am Fenster spielen dabei vorerst keine Rolle. Sollten die Schäden tatsächlich so gravierend sein könnte er dem Nachmieter die
    Miete entsprechend reduzieren, aber einfach leer stehen lassen wird wohl nicht korrekt sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (7. Juni 2015 um 17:50)

  • Mal eine blöde Frage. Noch mal kurz zu den Fakten

    Der Bekannte hat die Wohnung vor 5 Jahren renoviert bekommen
    Seine Schönheitsreparatur klausel ist ungültig (hat der Vermieter schriftlich bestätigt)
    Er hat die Wohnung zum 01.10 gekündigt und der Vermieter hat Sie bereits so ausgeschrieben, dass die Wohnung unrenoviert vermietet wird.
    Die Wohnung ist renovierungsbedürftig

    Kann mein Bekannter von Vermieter fordern, die laufende Schönheitsreparaturen jetzt zu machen, obwohl er gekündigt hat? Der Vermieter ist dafür zuständig, der Zustand der Wohnung lässt es zu, der Bekannter zahlt noch 3 Mieten und hat Anspruch darauf in der 'normalen' Wohnung zu wohnen. Oder darf man es nach der Kündigung das nicht mehr verlangen?
    Wenn es geht, aber der Vermieter es aussitzen will, könnte man Mietminderung verlangen?
    Wie ist hier die rechtliche Seite (nicht moralische :)) ? Moralische ist mir klar, aber der Vermietr droht dem Bekannten ununterbrochen, wegen jeder Kleinigkeit die Wohnung nicht abzunehmen und wir wollen ihn an den Verhandlungstisch bringen. Wegen geschudleter Schönheitsreparaturen könnte er vielleicht etwas gesprächiger werden

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (8. Juni 2015 um 18:55)

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