In der Form zulässig ?

  • Wie im Anhang zu sehen wird die Instandhaltung in meinem MV auf den Mieter umgewälzt. Interessant ist die Formulierung und genaue Auflistung der Gegenstände. Alle geannten Einrichtungen sind zu "pflegen" bei anfallen aber auch die Kosten der Instandsetzung/haltung zu übernehmen. Von vertragsgemässem Gebrauch oder häufigem Zugriff des Mieters ist nicht die Rede, ebenfalls spielt das Alter der Anlagen und Zustand zu Mietbeginn keine Rolle. Auch Dinge wie die Etagenheizung sind so wie ich das verstehe mit in meiner Pflicht.

    Was meint ihr dazu ?

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    Dann was grundsätzliches, dazu fand ich keine Antwort im Netz. Wenn eine Kleinreparatur zulässigierweise auf mich umgewälzt wurde, in welchem Zeitraum muss diese abgerechnet werden ?

    Einmal editiert, zuletzt von Azze (26. Mai 2015 um 04:53)

  • Wie im Anhang zu sehen wird die Instandhaltung in meinem MV auf den Mieter umgewälzt. Interessant ist die Formulierung und genaue Auflistung der Gegenstände. Alle geannten Einrichtungen sind zu "pflegen" bei anfallen aber auch die Kosten der Instandsetzung/haltung zu übernehmen. Von vertragsgemässem Gebrauch oder häufigem Zugriff des Mieters ist nicht die Rede, ebenfalls spielt das Alter der Anlagen und Zustand zu Mietbeginn keine Rolle. Auch Dinge wie die Etagenheizung sind so wie ich das verstehe mit in meiner Pflicht.

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    Dann was grundsätzliches, dazu fand ich keine Antwort im Netz. Wenn eine Kleinreparatur zulässigierweise auf mich umgewälzt wurde, in welchem Zeitraum muss diese abgerechnet werden ?

    Diese Kleinreparaturklausel scheint auf dem ersten Blick in Ordnung zu sein. 115,00 EUR pro Einzelfall ist zwar eher kritisch, je nach Gericht dürfte es gerade noch so in der Höhe durchgehen, anderen wäre das aber auch schon zu hoch.
    Für das Geltendmachen der Kosten einer Schönheitsreparatur gibt es keine direkte Regelung, so dass hier die gewöhnliche Verjährungsfrist von 3 Jahren meiner Ansicht nach anzusetzen ist.

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