Renovierungsklausel

  • Hallo

    ich bin neu hier und hoffe auf Eure Hilfe. Meine Mutter zieht aus ihrer Neubauwohnung aus jetzt geht es um die Renovierungsklausel ich bin der Meinung sie ist ungültig. Wollte gerne wissen wie Ihr das seht. Habe im Anhang mal die Klausel angehängt.

    Danke schonmal.


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  • Ich kenne das Statut nicht, deswegen dort sachkundig machen.
    Ich kann mir hier nicht irgend etwas aus dem Hirn quetschen. Das hilft Ihnen nichts.

  • Hmm,
    weiß jetzt nicht so richtig welche Information Sie brauchen. Es geht um diese Wohnungsgenossenschaft Seehausen und das habe ich noch gefunden. Beim Anschreiben für die Wohnungsübergabe berufen sie sich auf die §14 und §4

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    2 Mal editiert, zuletzt von nkaw (23. Mai 2015 um 13:08)

  • Hallo nkaw,

    "jetzt geht es um die Renovierungsklausel ich bin der Meinung sie ist ungültig."
    - Starre Fristenpläne wie hier sind ungültig. Abgesehen mal davon, dass die beiden §4 sogar unterschiedliche Zeiträume vorschreiben.

    "Beim Anschreiben für die Wohnungsübergabe berufen sie sich auf die §14 und §4"
    - Vom §14 finde ich nichts.

  • Hallo

    die Sache dabei ist das er durch die Schimmelbildung eh was machen muß für mich total schwachsinn. Leider haben wir Ihn nur mehr mals telefonisch auf den Schimmel aufmerksam gemacht. Habe jetzt im Anhang nochmal den §14 angehängt. Eine Frage habe ich noch der Vormieter hatte die Türen gekürzt was der Vermieter auch weiß, weil es so gezogen hat haben wir unten eine Bürstenleiste geklebt das es nicht mehr so zieht. Beim ablösen hat der Leiste hat sich das Funier oberflächlich gelöst, kann er uns da was eigentlich hätte er die Tür austauschen müssen weil sie ja defekt war(es waren 2,5 cm luft).


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    Einmal editiert, zuletzt von nkaw (23. Mai 2015 um 17:07)

  • Starre Fristen kann ich nicht festellen, es heißt ausdrücklich in der Regel und damit gültig.


    Richtig, auf dieser Version des §4 nachzulesen: ANHANG NICHT VERFÜGBAR

  • nkaw:

    "die Sache dabei ist das er durch die Schimmelbildung eh was machen muß für mich total schwachsinn."
    - Deine Meinung...

    "Eine Frage habe ich noch der Vormieter hatte die Türen gekürzt was der Vermieter auch weiß,"
    - Schön, dass der Vermieter das "weiss", nur hat in der Zwischenzeit schon sieben Mal das Personal gewechselt...

    "weil es so gezogen hat haben wir unten eine Bürstenleiste geklebt das es nicht mehr so zieht. Beim ablösen hat der Leiste hat sich das Funier oberflächlich gelöst, kann er uns da was eigentlich hätte er die Tür austauschen müssen weil sie ja defekt war(es waren 2,5 cm luft)."
    - Wenn bei Deinen Arbeiten an der Tür etwas kaputt geht, tritt § 823 BGB in Kraft.

  • ich meinte jetzt das mit den Schönheitsreparatur in §4. Ihr sagt wenn" in der Regel" steht ist es rechtens aber unter den Fristen steht das man beweispflichtig ist. Dann ist es für mich doch eine Pflicht.

  • ich meinte jetzt das mit den Schönheitsreparatur in §4. Ihr sagt wenn" in der Regel" steht ist es rechtens aber unter den Fristen steht das man beweispflichtig ist. Dann ist es für mich doch eine Pflicht.

    Wer etwas behauptet muß es auch beweisen können, ganz einfach.

  • weiß jetzt nicht so richtig welche Information Sie brauchen. Es geht um diese Wohnungsgenossenschaft Seehausen und das habe ich noch gefunden. Beim Anschreiben für die Wohnungsübergabe berufen sie sich auf die §14 und §4

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    Dieses Konstrukt scheint aber NICHT Teil des Mietvertrags zu sein.

    Teil des MV scheint wohl dieses zu sein: ANHANG NICHT VERFÜGBAR
    Hier ist "in der Regel" m.E. eine Meinungsäuserung oder Empfehlung, also nichts Bindendes. Wie man hieraus eine Beweispflicht konstruieren kann, ist mir schleierhaft. Deshalb m.M.: Rückgabe der Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen ist ausreichend.

  • Dieses Konstrukt scheint aber NICHT Teil des Mietvertrags zu sein.

    Teil des MV scheint wohl dieses zu sein: ANHANG NICHT VERFÜGBAR
    Hier ist "in der Regel" m.E. eine Meinungsäuserung oder Empfehlung, also nichts Bindendes. Wie man hieraus eine Beweispflicht konstruieren kann, ist mir schleierhaft. Deshalb m.M.: Rückgabe der Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen ist ausreichend.

    in der Regel ist nur eine Empfehlung. § 4 soll heißen, eine Renovierung kann früher oder auch später - wie empfohlen - durch-
    geführt werden, je nach Bedarf. die Beweispflicht sehe ich darin, daß der M. zu beweisen hat, ob eine Renovierung stattgefunden hat.

  • in der Regel ist nur eine Empfehlung. § 4 soll heißen, eine Renovierung kann früher oder auch später - wie empfohlen - durch-
    geführt werden, je nach Bedarf. die Beweispflicht sehe ich darin, daß der M. zu beweisen hat, ob eine Renovierung stattgefunden hat.


    Jaa nee is klar... Und ich als Mieter argumentiere dann, dass m.E. die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig war...

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