Frage zu Renovierungsklausel

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe folgende Klauseln in meinem Mietvertrag (von 2013):

    1. "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen durchzuführen:
    In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
    Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."

    2. "Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebs wie folgt zu zahlen:
    Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als 1 Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter für eine Renovierung der Nassräume 33%, bei mehr als 2 Jahren 66% der Kosten.
    Bei allen übrigen Räumen:
    mehr als 1 Jahr -> 20%
    mehr als 2 Jahre -> 40%
    mehr als 3 Jahre -> 60%
    mehr als 4 Jahre -> 80%"

    Nun meine Frage an euch: Sind diese Klauseln nach der aktuellen Rechtssprechung noch wirksam? Ich habe gelesen, dass der BGH diese sog. Quotenklauseln für nichtig erklärt hat, jedoch nur wenn das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endet (?).
    Des Weiteren sollte ich laut Mietvertrag dieses Jahr die Schönheitsreparaturen im Bad durchführen, was ich aber nicht für nötig halte.
    Muss ich nun trotzdem tätig werden (mal ganz abgesehen davon, dass ich gar nicht wüsste, was genau ich renovieren sollte)?
    Und wenn ich nächstes Jahr ausziehe, muss ich dann 66% bzw. 60% der Kosten übernehmen aufgrund dieser Quotenklausel?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe.


  • 1. "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen durchzuführen:
    In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
    Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."

    Ich würde das negieren: Einmal ist die Durchführung vom Grad des Zustandes abhängig und einen Satz später davon wieder unabhängig nach Zeiträumen.

    Ungültig. Neben einer festen Terminvorgabe wird auch die damit verbundene Kostenklausel gegenstandslos.

  • wenn ich nächstes Jahr ausziehe, muss ich dann 66% bzw. 60% der Kosten übernehmen aufgrund dieser Quotenklausel?


    Hallo Lucille,
    brauchst Du nicht. Der VM kann eine Verbesserung der Mietsache sowieso nicht fordern. Wichtig wäre aber auch zu wissen, in welchem Zustand Du die Mietsache übernommen hast.

  • Danke schon mal für eure Antworten.

    Hallo Lucille,
    brauchst Du nicht. Der VM kann eine Verbesserung der Mietsache sowieso nicht fordern. Wichtig wäre aber auch zu wissen, in welchem Zustand Du die Mietsache übernommen hast.


    Es gab kein detailiertes Übernahmeprotokoll. Könnte mir das zum Verhängnis werden?
    Die Wohnung war vom Vormieter nicht gestrichen worden, was aber auch nicht wirklich nötig war.
    Der Makler hat mir bei der Übergabe nen Zettel zum Unterschreiben gegeben, auf dem draufstand: "Wohnung wird wie gesehen übernommen." Womit ich dann auch einverstanden war, da es nichts zu beanstanden gab.

  • Die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam.
    Die aufweichende Klausel wurd durch die nachfolgende Fristsetzung negiert. Und starre Fristen sind unwirksam.

    Quotenklauseln sind generell nicht mehr drin.

    Also: besenreine Übergabe.

  • Die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam.
    Die aufweichende Klausel wurd durch die nachfolgende Fristsetzung negiert. Und starre Fristen sind unwirksam.
    Quotenklauseln sind generell nicht mehr drin.

    Also: besenreine Übergabe.


    Genauer: Besenrein und ohne Beschädigungen.

  • Zusätzlich zu allen genannten Punkten sind diese Fristen

    In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
    Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."


    als zu niedrig anzusehen, und daher alleine deshalb ist die Schönheitsreparatruklausel ungültig

  • Zusätzlich zu allen genannten Punkten sind diese Fristen

    In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
    Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."

    als zu niedrig anzusehen, und daher alleine deshalb ist die Schönheitsreparatruklausel ungültig


    Egal ob zu niedrig oder zu hoch: Sie SIND nun mal ungültig.

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