Hallo liebes Forum,
ich habe folgende Klauseln in meinem Mietvertrag (von 2013):
1. "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen durchzuführen:
In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."
2. "Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebs wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als 1 Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter für eine Renovierung der Nassräume 33%, bei mehr als 2 Jahren 66% der Kosten.
Bei allen übrigen Räumen:
mehr als 1 Jahr -> 20%
mehr als 2 Jahre -> 40%
mehr als 3 Jahre -> 60%
mehr als 4 Jahre -> 80%"
Nun meine Frage an euch: Sind diese Klauseln nach der aktuellen Rechtssprechung noch wirksam? Ich habe gelesen, dass der BGH diese sog. Quotenklauseln für nichtig erklärt hat, jedoch nur wenn das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endet (?).
Des Weiteren sollte ich laut Mietvertrag dieses Jahr die Schönheitsreparaturen im Bad durchführen, was ich aber nicht für nötig halte.
Muss ich nun trotzdem tätig werden (mal ganz abgesehen davon, dass ich gar nicht wüsste, was genau ich renovieren sollte)?
Und wenn ich nächstes Jahr ausziehe, muss ich dann 66% bzw. 60% der Kosten übernehmen aufgrund dieser Quotenklausel?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe.