10% Toleranz trotz fehlerhafter Wohnflächenannahme gültig?

  • Hallo zusammen,

    der folgende Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen, daher wollte ich mich hier erkundigen, ob jemand eventuell ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder Rat weiß:

    In meinem Mietvertrag ist eine Wohnfläche angegeben, die -wie ich feststellen musste- nicht korrekt ist, da nach eigener rechnerischer Prüfung der Balkon zu 100% eingeflossen ist. In selbigem Vertrag wird allerdings auf die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche verwiesen, wonach der Balkon zu maximal 50% einbezogen werden darf. Ich bat daher die Vermietung bereits im Februar diesen Jahres um die Prüfung des Sachverhalts. In zahlreichen Schreiben verwies man immer wieder auf die 10% Toleranz -die ja in verschiedenen Urteilen zu Gunsten des Vermieters Geltung fand- und die in meinem Fall unterschritten ist. Ihrem unausgesprochenen Wunsch daher Ruhe zu geben wollte ich aber nicht nachkommen, da sich für mich diese 10% Toleranz auf eine Fläche bezieht, die ja im Prinzip widerrechtlich zustande gekommen ist .. oder?

    Ende April hatte ich sie wohl soweit genervt, dass sie tatsächlich eine Architektin beauftragten, die meine Wohnung erneut aufmaß - mit dem Ergebnis, dass es tatsächlich noch etwas weniger ist, als ich errechnet hatte - nichtsdestotrotz der Meinung der Vermeitung nach immer noch innerhalb der 10% Toleranz ..

    Ich suche nun im Endeffekt eine Antwort auf die Frage, ob sie mit ihrer 10% Toleranz wirklich Recht haben, wenn doch die Ausgangswohnfläche auf diesem Balkonfehler beruht? Die nächste Instanz wäre dann nämlich via Rechtsbeistand mit denen zu verhandeln, da ich annehmen muss, dass ich sonst weiterhin mehr bezahlen muss und sich die "10% Toleranz"-Schreiben häufen werden.

    Aufgefallen ist das Ganze übrigens beim Unterlagen sortieren, da ich -nur falls als Information am Rande notwendig- eigentlich die Wohnung unter meiner jetzigen beziehen wollte, diese war günstiger da angeblich etwas kleiner .. wie sich nun heraus stellte ist es exakt die selbe Wohnung und der unter mir zahlt wie gesagt weniger .. daher mein Anliegen.

    Was meint ihr?

    Einmal editiert, zuletzt von Quatre1337 (12. Mai 2015 um 19:15)

  • Danke für die rasche Reaktion!

    Gibt es eventuell noch weitere Argumente / klare Aussagen, die ich der Vermietung vorlegen kann, denn auch nachdem ich den verlinkten Artikel gelesen habe fühle ich mich weiterhin bestätigt .. !?

  • Das ist wahr - Entschuldigung!

    Anbei nun konkrete Zahlen:

    -Mietvertrag unterzeichnet im November 2014, gültig ab Dezember 2014
    -im Mietvertrag als Wohnfläche vermerkt "ca. 34,60m²" (mit Verweis auf deren zustande kommen gemäß Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche)
    -Aufmaß der Architektin ergab 31,80m² (inkl. 50% angerechnetem Balkon); sie hatte die Nutzfläche nochmal separat ausgewiesen = 34,15m²

    So hilfreicher? :o

  • Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der angegebenen abweicht. Das scheint hier der Fall zu sein, weshalb kein Mangel vorliegt.

    Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass im Zuge der Betriebskostenabrechnung die korrekte Fläche verwendet wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das heißt also, obwohl die im Mietvertrag angegebene Fläche quasi widerrechtlich entstanden ist, gehen dennoch von dieser die 10% aus? Ich hatte gehofft das eben an dieser Stelle der Knackpunkt liegt und ich dagegen vorgehen kann, da ebend laut WoFlVO ein Balkon zu maximal 50% angerechnet werden darf ... :(

    Einmal editiert, zuletzt von Quatre1337 (13. Mai 2015 um 20:17)

  • Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der angegebenen abweicht. Das scheint hier der Fall zu sein, weshalb kein Mangel vorliegt.


    Ej, der war gut, den merke ich mir...:o

  • -im Mietvertrag als Wohnfläche vermerkt "ca. 34,60m²" (mit Verweis auf deren zustande kommen gemäß Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche)
    -Aufmaß der Architektin ergab 31,80m² (inkl. 50% angerechnetem Balkon); sie hatte die Nutzfläche nochmal separat ausgewiesen = 34,15m²


    Und DEIN Aufmass? Excel hilft da ungemein.

  • Quatre1337:

    "MEIN Aufmaß? Soll ich es hier einstellen, oder inwieweit hilft Excel?"
    - Denk' nach: Jeder Raum L*B zwischen den Wänden, abzgl. evtl Abzüge.
    Habe ich von meiner Mietwohnung und von jeder Wohnung meines 5erMFH.
    WFl-Angaben sind übrigens nicht zwingend, da sich ein MV auf de besichtigte Wohnung bezieht. In meinen MVn ist das so formuliert, dass sich VM und M auf eine bestimmte Mietfläche einigen, welche dann u.a. für die Betriebskostenabrechnungen herangezogen werden.

  • Also in meinem Mietvertrag stehen nur die besagten 34,60m² drinn und der Bezug auf die WoFlVO .. keine weiteren Angaben wie du sie nanntest. Und da -wie oftmals erwähnt- diese Fläche nur mit einem zu 100% angerechneten Balkon zustande kommen kann, liegt doch hier der Fehler?! Beim angeforderten Aufmaß der Architektin waren es ja dann nur noch 31,80 inkl. 50% Balkon ..

    Entschuldigung, wenn ich etwas schwer von Begriff bin .. :o

  • Also in meinem Mietvertrag stehen nur die besagten 34,60m² drinn und der Bezug auf die WoFlVO .. keine weiteren Angaben wie du sie nanntest. Und da -wie oftmals erwähnt- diese Fläche nur mit einem zu 100% angerechneten Balkon zustande kommen kann, liegt doch hier der Fehler?! Beim angeforderten Aufmaß der Architektin waren es ja dann nur noch 31,80 inkl. 50% Balkon ..
    Entschuldigung, wenn ich etwas schwer von Begriff bin .. :o


    Wenn es aber nach Deinem genauen Aufmass nur 31,13m² oder weniger Fläche wären, läge ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigen würde, halber Balkon natürlich.

  • Also brechen mir die fehlenden 0, 67qm das Genick und es ist sch.. schön egal, dass sie in dem Ausgangswert den Balkon zu 100% drinn haben - wie gerecht die Welt sich wieder zeigt.

  • Also brechen mir die fehlenden 0, 67qm das Genick und es ist sch.. schön egal, dass sie in dem Ausgangswert den Balkon zu 100% drinn haben - wie gerecht die Welt sich wieder zeigt.

    wieso... jedem Mieter steht es frei, vor Unterzeichnung des Vertrages schnell die Wohnung zu vermessen, ob die Werte stimmen...

  • Ein Balkon wird "üblicherweise" nur mit 25 % angerechnet. Nur wenn es ortsüblich ist, dass 50 % angerechnet werden, oder der Balkon qualitativ hochwertig ist (z. B. sehr geräumig, besondere Ausstattung, besondere Lage,...), kann man 50 % anrechnen. google BGH Az.: VIII ZR 86/08.
    Die Wohnflächenverordnung sieht eine Regelanrechnung von nur 25 % vor.

  • Ja das mit dem Aufmaß hat leider zeitlich nicht vorher geklappt .. manchmal ist das nun mal so .. :(

    Ich denke wegen den 25-50% Balkonanrechnung könnte man sich streiten .. relativ ruhige Lage, Ost-Süd-Ausrichtung, geräumig, ältere Bausubstanz ..

    Würde ich auf 25% bestehen wäre ich bei der 10% Toleranz angelangt denke ich .. muss ich nachrechnen.

  • Ja das mit dem Aufmaß hat leider zeitlich nicht vorher geklappt .. manchmal ist das nun mal so .. :(

    Ich denke wegen den 25-50% Balkonanrechnung könnte man sich streiten .. relativ ruhige Lage, Ost-Süd-Ausrichtung, geräumig, ältere Bausubstanz ..

    Würde ich auf 25% bestehen wäre ich bei der 10% Toleranz angelangt denke ich .. muss ich nachrechnen.

    wie gesagt: 50 % nur in Ausnahmefällen. Ost-Süd-Ausrichtung haben viele Balkone, aber die sind dadurch nicht automatisch hochwertiger.


  • Ich denke wegen den 25-50% Balkonanrechnung könnte man sich streiten .. relativ ruhige Lage, Ost-Süd-Ausrichtung, geräumig, ältere Bausubstanz ..
    Würde ich auf 25% bestehen wäre ich bei der 10% Toleranz angelangt denke ich .. muss ich nachrechnen.


    Könnte dann ja klappen..... aaber jeder Amtsrichter entscheidet individuell. Er kennt ja womöglich vom Stammtisch her den gegnerischen Anwalt und den befreundeten Sachverständigen...

  • Einen Rechtsbeistand zu dem Thema zu kontaktieren wäre also grundlegend erstmal sinnvoll entnehme ich damit dem Gesprächsverlauf - mein Anliegen / mein Ansatz ist also nicht vollkommen abwegig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!